- Entlassplan
Der Entlassplan ist die Grundlage für das Entlassmanagement. In ihm legt das Krankenhaus alle Leistungen fest, die aus medizinischer und pflegerischer Sicht unmittelbar nach der Entlassung notwendig sind.
Deshalb ist es wichtig, so früh wie möglich Kontakt zum Sozialdienst aufzunehmen, denn Patient:innen und Angehörige sind oft überrascht, wie schnell eine Entlassung seitens des Krankenhauses geplant wird. Damit die Mitarbeiter:innen des Krankenhauses die Versorgungsituation zuhause beurteilen können, sollten sie mit Ihnen alle relevanten Fragen besprechen. Dadurch kann entschieden werden, was Sie in Ihrer individuellen Situation benötigen.
Das Krankenhaus muss die entsprechenden Maßnahmen frühzeitig einleiten und dazu unter Umständen mit der Kranken- oder Pflegekasse Kontakt aufnehmen. So können bereits im Krankenhaus alle entsprechenden Anträge gestellt und von der Kranken- oder Pflegekasse bearbeitet werden.
- Entlassbrief
Wenn Sie aus dem Krankenhaus entlassen werden, erhalten Sie von den Krankenhausärzt:innen einen Entlassbrief. Dieser enthält wichtige Informationen für Ihre Haus- oder Fachärzt:innen bezüglich Ihrer Behandlung im Krankenhaus und empfohlener weiterer Maßnahmen. Zusätzlich erhalten Sie ebenfalls die Rufnummer eines zuständigen Ansprechpartners für Rückfragen der weiterbehandelnden Leistungserbringer.
Der Entlassbrief wird in der Regel ergänzt durch einen Medikationsplan und gegebenenfalls durch einen Pflegeüberleitungsbogen. Im Pflegeüberleitungsbogen ist der Pflegebedarf der betreffenden Person beschrieben. Also: wobei genau braucht der Mensch welche Unterstützung, gibt es eine Wunde, wie ist sie zu versorgen und anderes mehr.
- Entlassfahrt
Ärzt:innen des Krankenhauses können Krankenfahrten nach Hause mit einem Taxi oder behindertengerechten Fahrzeug verordnen, wenn zwingende medizinische Gründe dafür sprechen. Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist dafür nicht erforderlich.
Ist ein Liegendtransport nötig, kann eine Fahrt mit einem Krankentransportwagen verordnet werden.
- Beantragung Pflegegrad
Ein Pflegegrad kann bei der Pflegekasse beantragt werden, wenn eine Pflegebedürftigkeit voraussichtlich über einen längeren Zeitraum andauert. Bei einer Beantragung im Krankenhaus gelten unter Umständen verkürzte Fristen für die Entscheidung der Pflegekasse. Der Sozialdienst kann Sie bei der Antragstellung unterstützen und Sie zu Ihren Anliegen informieren.
Beispiel Herr Müller
Herr Müller hatte einen Schlaganfall und ist in der Folge halbseitig gelähmt. Er benötigt umfängliche Hilfe zum Beispiel beim Aus-und Anziehen, bei der Körperpflege und bei der Medikamentengabe. Er lebt allein im dritten Stock und hat keine Unterstützung, daher kann er nicht mehr nach Hause. Um die anschließende Versorgung im Pflegeheim zu sichern, wird vom Krankenhaus ein Antrag auf einen Pflegegrad gestellt und ein Platz in einem Pflegeheim gesucht. Dadurch ist es möglich, dass Herr Müller direkt ins Pflegeheim ziehen kann.
- Pflegeberatung
Sobald ein Antrag auf Pflegebedürftigkeit gestellt wird, besteht ein Anspruch auf Pflegeberatung. Im Rahmen des Entlassmanagements kann der Sozialdienst Kontakt zur für Sie zuständigen Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse aufnehmen. Nutzen Sie dies, um über die Pflege zu Hause informiert und vorbereitet zu sein. Durch die Datenbank des ZQP (Zentrum für Qualität in der Pflege) können Sie ein Beratungsangebot in Ihrer Nähe finden.
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Krankenhäuser dürfen für die Zeit nach der Entlassung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für bis zu 7 Tage ausstellen. So werden Lücken in Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit vermieden.
- Medikamente
Für die Medikamentenversorgung unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt gibt es zwei Möglichkeiten:
- Das Krankenhaus kann Patient:innen bei Entlassung die benötigten Medikamente direkt mitgeben. Das geht, wenn die Entlassung vor oder an einem Wochenende oder Feiertag erfolgt. Die Krankenhaus-Apotheke darf nur so viele Medikamente mitgeben, wie zur Überbrückung dieser Tage notwendig sind.
Liegt bei der Entlassung eine Verordnung über häusliche Krankenpflege vor, darf das Krankenhaus Medikamente für längstens 3 Tage mitgeben. - Darüber hinaus kann ein Krankenhaus bei Entlassung auch Medikamente verordnen. Maximal ist dabei eine Verordnung für eine Packung mit der kleinsten Packungsgröße (N1) möglich. Versicherte müssen sich die so verordneten Medikamente nach der Entlassung in einer Apotheke besorgen.
- Verbandmittel, Heil-und Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel, häusliche Krankenpflege
Das Krankenhaus kann für maximal für 7 Tage nach der Krankenhausbehandlung
- Verbandmittel
- Heilmittel (zum Beispiel Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie)
- Hilfsmittel (zum Beispiel Inkontinenzvorlagen)
- Häusliche Krankenpflege
- Soziotherapie (Hilfsangebot für psychisch schwer Erkrankte)
verordnen. Patient:innen müssen sich dann nicht sofort eine Verordnung bei der hausärztlichen Praxis besorgen.
Ist die Verordnung dieser Leistungen darüber hinaus nötig, müssen sich die Patient:innen eine weitere Verordnung bei Haus- oder Fachärzt:innen besorgen.
- Kurzzeitpflege
Ist nach einem Krankenhausaufenthalt die Pflege zu Hause nicht möglich oder nicht ausreichend, kann ein vorübergehender Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung als Kurzzeitpflege erforderlich sein. Dann kommen zwei mögliche Kostenträger in Betracht: die Krankenkasse oder die Pflegekasse.
Beispiel Herr Schulz: Kurzzeitpflege durch Pflegekasse
Herr Schulz, 75 Jahre und bisher alleinlebend, hat nach einem schweren Schlaganfall eine Halbseitenlähmung und wird absehbar dauerhaft pflegebedürftig sein. Er erhält bereits im Krankenhaus einen Pflegegrad. Die Beantragung erfolgt durch den Sozialdienst, der auch bei der Suche nach einem Kurzzeitpflegeplatz unterstützt.
Beispiel Frau Meier: Kurzzeitpflege durch Krankenkasse
Frau Meier hat nach einem Sturz beide Unterarme gebrochen. Absehbar heilt diese Verletzung in einigen Wochen aus. Sie erhält deswegen keinen Pflegegrad. Der Sozialdienst beantragt bei der Krankenkasse die notwendige vorübergehende Versorgung in einer Kurzzeitpflege und unterstützt bei der Suche nach einem Platz.
Liegt Pflegebedürftigkeit in den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5 vor, besteht ein Anspruch gegenüber der Pflegekasse. Liegt keine Pflegebedürftigkeit oder nur Pflegegrad 1 vor, kommt die Krankenkasse als Kostenträger in Frage. Dazu muss bei der Krankenkasse ein Antrag auf Kurzzeitpflege gestellt werden. Der Sozialdienst des Krankenhauses unterstützt Sie bei der jeweiligen Antragstellung und der Suche nach einem Kurzzeitpflegeplatz.
Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht in beiden Fällen für höchstens 8 Wochen und für einen maximalen Leistungsbetrag in der Regel von 1.774 Euro. Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage müssen Patient:innen selbst tragen.
Häufig ist bei der Krankenhausentlassung unklar, ob ein Pflegegrad vorliegt, weil der Antrag auf Pflegeleistungen gerade erst gestellt wurde und eine Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst noch nicht stattgefunden hat.
In dieser Situation sollten sowohl Leistungen der Pflegeversicherung als auch entsprechende Leistungen bei der Krankenkasse beantragt werden. Dann kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zunächst die Krankenkasse die Kosten übernehmen.
Wird später rückwirkend beim Versicherten das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit in den Graden 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI festgestellt, kann sich die Krankenkasse die Leistungen von der Pflegekasse erstatten lassen.
- Übergangspflege
Wenn im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt die weitere Versorgung nicht oder nur mit erheblichen Aufwand sichergestellt werden kann, kann eine Übergangspflege im Krankenhaus in Betracht kommen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es keine freien Plätze in der Kurzzeitpflege oder der Rehaklinik gibt.
Damit ist eine weitere pflegerische Versorgung bis zu 10 Tage in dem Krankenhaus, in dem die Patient:innen behandelt wurden, möglich. Dies muss im Voraus bei der Krankenkasse beantragt werden. Auch hier unterstützt der Sozialdienst.
- Reha
Im Anschluss an den Aufenthalt im Krankenhaus kann bei einigen Patient:innen eine ambulante oder stationäre Reha-Maßnahme notwendig sein. Der Sozialdienst informiert und unterstützt.
- Hilfsmittel
Hilfsmittel sind Produkte, die erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Hilfsmittel können zum Beispiel Rollatoren, Rollstühle, Hörhilfen oder Pflegebetten sein. Der Sozialdienst kümmert sich um Verordnung und unterstützt bei der Beschaffung.
- Haushaltshilfe
Versicherte, die nach einem Krankenhausaufenthalt noch Hilfe im Haushalt benötigen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Haushaltshilfe bis zu vier Wochen, mit Kindern (unter 12 Jahren oder Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind) bis zu 26 Wochen. Voraussetzungen sind ein Antrag bei der Krankenkasse und eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung. Auch hierbei unterstützt Sie der Sozialdienst.
- Pflege zu Hause
Nach einem Krankenhausaufenthalt haben Sie, wenn notwendig, Anspruch gegenüber der Krankenkasse auf häusliche Krankenpflege. Diese umfasst Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung für bis zu 4 Wochen. Ein entsprechender Antrag muss bei der Krankenkasse gestellt werden. Verlängerungen müssen beantragt werden.
Unter dem Begriff Grundpflege versteht man Hilfestellung bei
- der Körperpflege,
- der Ernährung und
- der Mobilität (zum Beispiel Hilfe beim Duschen, Essen oder Ankleiden).
Benötigen Sie nach der Krankenhausentlassung Behandlungspflege, wie etwa einen Verbandswechsel oder Medikamentengabe, muss dies ärztlich verordnet werden. Die Kosten werden auch hier von der Krankenkasse übernommen.
Beispiel Herr Schulze: Behandlungspflege
Herr Schulze ist insulinpflichtiger Diabetiker. Aufgrund seiner fortgeschrittenen Erkrankung kann er nur noch schlecht sehen. Er benötigt Unterstützung bei der Messung der Zuckerwerte und der Insulingabe. Eine Wunde am Fuß verheilt schlecht und muss fachgerecht verbunden werden. Herr Schulze benötigt also Behandlungspflege und diesbezügliche Verordnungen.
Hinweis: Für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung kommen sowohl die Pflegekasse als auch die Krankenkasse als Kostenträger in Betracht. Sind Patient:innen pflegebedürftig in den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5 nach dem Sozialgesetzbuch XI, besteht ein Anspruch gegenüber der Pflegekasse. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.
Ist das nicht der Fall, beispielsweise weil Sie nur kurzzeitig Pflege benötigen, das heißt weniger als 6 Monate, oder weil nur Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 1 besteht, kommt eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse in Form von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe in Frage.
- Pflegeheim
In einem Pflegeheim wohnen pflegebedürftige Menschen, sie erhalten dort die erforderliche Pflege, Betreuung und Versorgung. Pflegeheime werden auch als vollstationäre Einrichtungen bezeichnet.
Bei Personen, für die der Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt wurde, beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten. Von allen Bewohnerinnen und Bewohnern muss ein nicht unerheblicher Eigenanteil an den Heimplatzkosten getragen werden. Der Sozialdienst des Krankenhauses unterstützt bei der Suche nach einem Heimplatz.
- Ambulante Palliativversorgung und Hospiz
Wenn schwere Erkrankungen nicht mehr geheilt werden können, zielt die palliative Versorgung von Patient:innen darauf ab, die Qualität der verbleibenden Lebenszeit zu erhalten, vielleicht sogar zu verbessern. Schmerzen, Angst und Atemnot oder andere quälende Beschwerden sollen gelindert werden.
Die Allgemeine Ambulante Palliativversorgung (AAPV) zuhause wird in der Regel von Hausarzt oder Facharzt und einem Pflegedienst übernommen.
Die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) kommt in Frage wenn die Allgemeine Ambulante Palliativversorgung nicht mehr ausreicht. Spezialisierte Teams übernehmen dann die ärztliche, pflegerische und psychosoziale Versorgung, um ein menschenwürdiges Leben bei begrenzter Lebenserwartung zuhause oder in einer Pflegeinrichtung zu ermöglichen.
Vom Krankenhaus kann eine Verordnung für 7 Tage ausgestellt werden. Der Soziale Dienst stellt den Kontakt zu Anbietern in Ihrer Nähe her.
Eine weitere Behandlung muss vom behandelnden Arzt verordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden.
Stationäre Hospize sind kleine Einrichtungen, die Menschen mit begrenzter Lebenserwartung und ihren Angehörigen die letzte Lebenszeit erleichtern.
Für die Aufnahme ist eine Hospiznotwendigkeitsbescheinigung erforderlich. Der Sozialdienst des Krankenhauses soll einen reibungslosen Umzug ins Hospiz organisieren. Die Kosten für den Aufenthalt werden von der Krankenkasse übernommen.