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Was ist ein ambulanter Pflegedienst?

Stand:
Sie helfen beim Anziehen, Duschen und im Haushalt: Ambulante Pflegedienste machen es möglich, dass auch Menschen, die regelmäßig Hilfe im Alltag brauchen, zu Hause bleiben können. Es gibt private Anbieter und Angebote der Wohlfahrtsverbände.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Pflegeversicherung zahlt nur für zugelassene Pflegedienste.
  • Pflegedienste übernehmen pflegerische Aufgaben, bieten Betreuungsleistungen und helfen bei der Haushaltsführung.
  • Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, erbringt ein ambulanter Pflegedienst auch häusliche Krankenpflege als Leistung der Krankenversicherung
  • Die Pflegekassen und Pflegestützpunkte informieren über Pflegedienste in ihrer Nähe
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Was ist ein ambulanter Pflegedienst?

Pflegedienste gibt es unter den verschiedensten Bezeichnungen: Sie heißen beispielsweise "Sozialstation", "Pflegeteam" oder "Zuhause bleiben GmbH". Voraussetzung für die Zulassung als ambulanter Pflegedienst durch die Pflegekasse ist eine ausgebildete Pflegefachkraft als verantwortliche Person, das heißt eine Krankenschwester, ein Krankenpfleger, eine Kinderkrankenschwester oder ein staatlich anerkannter Altenpfleger.

Neben der hauptberuflichen Pflegefachkraft (in Vollzeit) können auch Hauswirtschaftshelferinnen, Familienpflegehelfer, Pflegekräfte oder Pflegehilfskräfte bei einem ambulanten Pflegedienst tätig sein. Sie bieten Familien Unterstützung und Hilfe im Alltag, damit pflegende Angehörige zum Beispiel Beruf und Betreuung besser organisieren können. Sie kommen zu Pflegebedürftigen nach Hause und ermöglichen ein Leben in der gewohnten Umgebung. Darauf haben pflegebedürftige Versicherte einen gesetzlichen Anspruch.

Welche Aufgaben übernehmen die ambulanten Kräfte?

Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten können verschiedene Leistungen erbringen:

  • Körperbezogene Pflegemaßnahmen wie Hilfe beim Essen und Trinken, beim An- und Auskleiden, beim Toilettengang oder der Körperpflege
  • Pflegerische Betreuungsmaßnahmen wie gemeinsames Kochen, Begleitung zum Friedhof oder Unterstützung bei Hobby und Spiel
  • Hilfe bei der Haushaltsführung wie beispielsweise Wechsel der Bettwäsche oder Reinigung der Wohnung
  • Häusliche Krankenpflege (wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind) wie Wundversorgung oder Injektionen
  • Beratung bei pflegerischen Fragen oder Angelegenheiten wie Anschaffung von Hilfsmitteln oder Organisation von Krankenfahrten
  • Sie übernehmen teilweise auch Betreuungsleistungen
  • Welche Leistungen Sie dafür beanspruchen können, finden Sie hier.

Die Pflegekassen oder die Pflegestützpunkte informieren über die zugelassenen Pflegedienste in Ihrer Nähe.

Wie rechnen Pflegedienste ab?

Pflegedienste rechnen mit der Pflegekasse direkt ab. Dies sind die als Pflegesachleistung bezeichneten Leistungen. Sie können auch die Entlastungsleistungen mit der Pflegekasse abrechnen, wenn Sie dafür eine sogenannte Abtretungserklärung unterschrieben haben.

Wenn Sie mehr Leistungen von dem Pflegedienst erhalten, als von der Pflegekasse übernommen wird, müssen Sie diesen Teil selber zahlen. Das muss aber vorher im Vertrag entsprechend festgehalten sein.

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Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.
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Auf manchen Lebensmittelverpackungen findet man Label mit der Aussage „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „reduziert deinen CO2-Fußabdruck“. Aber wurden bei der Herstellung dieser Lebensmittel wirklich weniger Treibhausgase freigesetzt als bei vergleichbaren Lebensmitteln?

Bei Preisreduzierungen müssen sich auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2023, Az. 38 O 182/22
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.09.2024, Az. C-330/23
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024, Az. 38 O 182/22 (nicht rechtskräftig)

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Die Tricks mit den Preisreduzierungen

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Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, Az. 5 O 8/23
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.09.2023, Az. 6 U 217/23

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.