Der Versandhändler Otto hatte säumigen Kund:innen pauschal eine „Mahngebühr“ in Höhe von zehn Euro monatlich in Rechnung gestellt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sieht darin eine unlautere geschäftliche Handlung. Das Hanseatische Oberlandes¬gericht (AZ 15 U 14/21) bestätigte das Landgericht Hamburg (AZ 406 HKO 118/20) und wies die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte mit seiner Entscheidung das Unternehmen bereits zur Unterlassung verurteilt.
Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte nun die Entscheidung des Landgericht Hamburg von 2021. Auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. untersagte das Gericht dem Versandhandelsunternehmen Otto, eine monatliche Mahnkostenpauschale in Höhe von 10 Euro kommentarlos zu berechnen.
Das Gericht stellte fest, dass die Kosten für Mahnungen angemessen sein müssen und nicht pauschal verlangt werden dürfen. Das Versandhandelsunternehmen hatte genau das aber getan. Es war der Auffassung, dass es bei jedem Verzugsfall rechtmäßig sei, eine pauschale „Mahngebühr“ von 10 Euro erheben zu können. Das ist jedoch nicht zulässig und wurde vom OLG jetzt in höherer Instanz bestätigt. Die Entscheidung des OLG stärkt die Verbraucherrechte und verbietet monatliche Strafpauschalen.
„Es ist rechtswidrig und irreführend, zehn Euro als Mahnkosten ohne Grundlage auf einen Kontoauszug zu setzen“, sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter für Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Mit dem Wort ‚Gebühren‘ soll anscheinend der Eindruck erweckt werden, dass es sich hierbei um irgendetwas Offizielles, gar ein Behördenschreiben handelt“, erklärt Buttler weiter.
Das Urteil des Landgericht Hamburg und den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgericht finden Sie in unserer Urteilsdatenbank.