Worum geht es?
Die Verbraucherzentrale erhält immer wieder Beschwerden und Anfragen von Eltern und Lehrkräften zu E-Zigaretten und Vapes, vor allem auch zum Online-Vertrieb dieser Produkte. Was erlaubt ist und was nicht, ist eigentlich klar im Tabakerzeugnisgesetz und im Jugendschutzgesetz geregelt. Allerdings stellen wir regelmäßig eklatante Verstöße gegen diese Gesetze fest, wenn wir die beanstandeten Webseiten von Onlineshops überprüfen. In mehreren Fällen gehen wir rechtlich gegen die Anbieter vor, doch die Betreiber der Shops sind häufig nur schwer zu fassen. Welche Probleme rund um den Vertrieb und die Bewerbung der E-Zigaretten auftauchen erklären wir hier:
Problem 1: Unerlaubte Werbung
E-Zigaretten sowie deren Nachfüllbehälter (auch nikotinfreie) gelten als Tabakerzeugnisse. Sie fallen damit unter das Tabakerzeugnisgesetz. Das bedeutet konkret: Die Produkte dürfen sowohl beim Verkauf vor Ort als auch in Online-Shops nicht beworben werden. Nur Informationen und Angaben, die für den Verkauf notwendig sind – beispielsweise neutrale Infos zu Inhaltsstoffen und Zusätzen – sind erlaubt. Dass viele Anbieter diese Vorgaben bewusst missachten, wird schon beim ersten Blick auf die Texte im Online-Shop klar. Dort heißt es unter anderem: „Stilvolles Dampfvergnügen mit Eleganz, Leistung und Vielfalt“ oder „Tauchen Sie ein in die Welt von RandM Tornado, wo jeder Zug ein Abenteuer ist und jede Wolke eine Geschichte erzählt“. Da diese Angaben mit Sicherheit nicht für den Verkauf benötigt werden, sondern der Bewerbung der Produkte dienen, hat die Verbraucherzentrale diese Werbeaussagen abgemahnt.
Bereits 2020 ging die Verbraucherzentrale gegen einen Verstoß gegen das Werbeverbot für Tabakprodukte vor. Damals ging es um die Werbung mit dem Logo „E-ZigaRetten Leben“, das im Rahmen einer Kampagne des „Aktionsbündnisses Dampfen“ entwickelt wurde. Mit diesem Logo wurden aus unserer Sicht die Vorzüge von E-Zigaretten hervorgehoben und dadurch beworben. Ein Teil der beanstandeten Fälle wurde vor den Landgerichten in Saarbrücken und Magdeburg sowie dem saarländischen Oberlandesgericht verhandelt. Alle Gerichte urteilten in unserem Sinne.
Problem 2: Jugendschutz wird missachtet
Im Jugendschutzgesetz ist klar geregelt, dass Tabakprodukte nicht an Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden dürfen. Wie mehrere Beschwerden von Eltern und auch unsere eigene Recherche zeigen: Das Alter der Kundschaft wird häufig nicht oder nur unzureichend kontrolliert. So fand teils weder beim Aufrufen der Webseite noch bei der Bestellung eine Alterskontrolle statt. Bei den meisten Shops öffnete sich auf der Website nur ein Pop-Up mit Beschriftungen wie „Bestätige dein Alter“ oder „Bist du 18+ Jahre alt?“. Wenn man dieses einfach mit „Ja“ bzw. einem falschen Alter wegklickte, wurde später kein weiterer Nachweis des Alters verlangt. Mehr noch: In einer Beschwerde wurde uns berichtet, dass E-Zigaretten rund um eine Schule illegal verkauft wurden.
Neben den rechtlichen Verstößen rund um den Jugendschutz ist auch die Aufmachung der Vapes kritisch zu sehen. Mit knalligen Farben, ansprechendem Design und fruchtigen Geschmacksrichtungen wenden sich die Hersteller klar an die jugendliche Zielgruppe, obwohl sie diesen ihre Produkte gar nicht verkaufen dürfen.
Problem 3: Unerlaubte Abfüllmengen bei Einweg-Vapes
Rechtlich geregelt sind auch die Abfüllmengen, in denen nikotinhaltige Einwegzigaretten verkauft werden dürfen: Zulässig für nikotinhaltige Vapes und Nachfüllungen ist höchstens ein Volumen von 2 Millilitern. Teilweise hatten die Shops, die uns von Verbraucher:innen gemeldet wurden, jedoch Einweg-Vaporizer mit 25 Milliliter-Behältern im Angebot. Diese Produkte sind in Deutschland nicht zugelassen und somit illegal.
Problem 4: Fehlende Produktinformationen & Widerrufsbelehrung
Bei Nikotin handelt es ich um einen gefährlichen Stoff. Auch online müssen die Produkte mit Gefahrenhinweisen und Warnhinweisen sowie den obligatorischen Gefahrenpiktogrammen gekennzeichnet werden. Viele der überprüften Onlineshops kommen dieser Informationspflicht nicht nach. Da es sich bei diesen Gefahrenhinweisen um wesentliche Informationen handelt, müssen diese auch auf der Bestellabschlussseite, unmittelbar bevor der Kauf abgeschlossen wird, nochmals deutlich angezeigt werden.
Bei der Überprüfung verschiedener Seiten von Onlineshops für Vapes und E-Zigaretten, stellte die Verbraucherzentrale außerdem fest, dass Verbraucher:innen nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Angegeben war lediglich eine allgemeine E-Mail-Adresse, an die man den Widerruf richten sollte. Der Adressat für die Widerrufserklärung, eine postalische Anschrift und eine Telefonnummer fehlten. So können Verbraucher:innen nicht von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Auch ein Muster-Widerrufsformular wurde nicht zur Verfügung gestellt.
Jugendlichen unter 18 Jahren dürfen Einwegzigaretten und Vapes weder angeboten noch verkauft werden. Daher kommt, wenn Minderjährige Waren bestellen und geliefert bekommen, kein wirksamer Kaufvertrag zustande.
Tipp: Wenn Anbieter Verbraucher:innen nicht korrekt über den Widerruf informieren, verlängert sich die Frist für den Widerruf von 14 Tagen auf ein Jahr und 14 Tage.
Problem 5: Firmen nicht registriert und nicht erreichbar
Die Verbraucherzentrale hat wegen der oben geschilderten und weiterer Rechtsverstöße drei Anbieter abgemahnt und ein Versäumnisurteil erwirkt. Doch es ist schwierig die Firmen rechtlich zu greifen, da diese häufig ihre Firmenadresse oder die Identität des Eigentümers wechseln. Es ist manchmal kaum möglich herauszufinden, wer hinter einem Shop steckt. Eine Gewerbeanmeldung liegt für die werbenden Anbieter oft auch nicht vor. Das für die Verbraucherzentrale positive Urteil gegen Saalim Asanov, der unter www.randmevape.de handelte, konnte beispielsweise nicht zugestellt werden.
Problem 6: Entsorgung von Einweg-Vapes
Neben den rechtlichen Verstößen gibt auch die Entsorgung der E-Zigaretten, besonders der Einweg-Vapes, immer wieder Anlass zur Kritik. Da diese elektronische Bestandteile enthalten, gehören sie nicht in den Hausmüll, sondern müssen als Elektroschrott recycelt werden, auch um die Verschwendung wertvoller Ressourcen zu vermeiden. Werden E-Zigaretten falsch entsorgt, kann es durch die fest verbauten Lithium-Ionen-Akkus außerdem zu Bränden in Müllfahrzeugen und Entsorgungsbetrieben kommen. Aus E-Zigaretten, die achtlos in der Umwelt entsorgt werden, können giftige Stoffe austreten.
So forderte ein Bündnis von Deutscher Umwelthilfe (DUH) gemeinsam mit der Bundesärztekammer, dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft (BDE) sowie vielen weiteren gesellschaftlichen Organisationen ein Verbot von Einweg E-Zigaretten, bislang jedoch ohne Erfolg. Derzeit ist nur eine Rücknahmepflicht für Verkaufsstellen von Einweg-Vapes ab Juni 2026 vorgesehen.
Auch die gesundheitlichen Auswirkungen und die Frage, ob E-Zigaretten weniger schädlich sind als herkömmliche Tabakzigaretten, wird immer wieder diskutiert. Informationen dazu finden Sie u.a. beim Bundesinstitut für Risikobewertung sowie beim Bundesgesundheitsministerium.
Die Verbraucherzentrale sieht die Behörden in der Pflicht, die Einhaltung der Gesetze besser und häufiger zu kontrollieren. Parallel lotet die Verbraucherzentrale weitere Schritte und Möglichkeiten aus, um das rechtswidrige Verhalten zu unterbinden.