In Miet- oder Eigentumswohnungen mit Sammelheizung müssen Heizkosten schon lange nach Verbrauch verteilt werden. Die seit Anfang Dezember 2021 geltende neue Heizkostenverordnung bringt einige Änderungen für Bewohner:innen mit sich: Mittels Digitalisierung soll mehr Transparenz beim Energieverbrauch hergestellt werden. Ziel ist ein bewusster und sparsamer Umgang mit Wärmeenergie. Tina Götsch, Energieexpertin der Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, erläutert welche Auswirkung die Vorschrift auf die Abrechnung und Installation neuer Verbrauchszähler hat.
Fernablesbare und kompatible Geräte
Neu installierte Wärmeverbrauchszähler müssen seit Dezember 2021 grundsätzlich fernablesbar sein. Bis 2026 müssen alte Zähler nachgerüstet oder ersetzt werden. „Werden Zähler aus der Ferne abgelesen, müssen die Bewohnerinnen und Bewohner nicht mehr zuhause sein. Auch Schreibfehler sind ausgeschlossen“, legt Tina Götsch einen Vorteil dar.
Ab 2023 müssen neu installierte Geräte an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden. Dahinter verbirgt sich ein Modul, das Zählerdaten empfangen, speichern und senden kann. Für bereits vorhandene fernablesbare Messgeräte gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2031.
Monatliche Verbrauchsinformationen
Sind bereits fernablesbare Zähler installiert, müssen Mieterinnen und Mieter ab 1.1.2022 monatlich zum Beispiel per App, E-Mail oder per Post über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser informiert werden. In der Auflistung enthalten sein muss:
- ein Vergleich zum Vormonat und zum Vorjahresmonat,
- zum eigenen Durchschnittsverbrauch sowie ein Vergleich mit einem durchschnittlichen Nutzer.
Die monatliche Verbrauchsinformation soll es Privathaushalten ermöglichen, das eigene Heizverhalten zu überprüfen oder anpassen zu können.
Zusatzangaben in der jährlichen Abrechnung
In der Jahresabrechnung müssen weitere Informationen mitgeteilt werden. Dies betrifft
- den Anteil der eingesetzten Energieträger und zu den Treibhausgasemissionen sowie
- erhobene Steuern und Abgaben.
Heizkosten ablesen und abrechnen kostet Geld, darüber soll mit mehr Transparenz informiert werden. Neben der Information zu Entgelten für Messgeräte, Ablesung und Abrechnen und zur leichteren Einschätzung des Verbrauchs müssen in der Jahresabrechnung auch Kontaktangaben zu Beratungsstellen enthalten sein, bei denen sich Mieter:innen zum Energiesparen informieren können.
Fernauslesbarkeit darf nicht zu Mehrkosten führen
Es steht jedoch nicht fest, dass sich durch die neuen Vorgaben zur Fernauslesbarkeit auch wirklich Kostenvorteile für die Verbraucher:innen realisieren lassen. Zu dieser Einschätzung kommt neben der Verbraucherzentrale auch der Bundesrat. Er hat seine Zustimmung deshalb an die Bedingung geknüpft, dass die Verordnung bereits nach drei Jahren auf ihre Auswirkungen hinsichtlich möglicher Zusatzkosten für die Mieter:innen evaluiert wird: Durch die Fernauslesbarkeit darf es nicht zu Mehrkosten für die Verbraucher:innen kommen.
Bei Fragen zur Heizkostenabrechnung hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit ihrem umfangreichen Angebot weiter. Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Unsere Energie-Fachleute beraten anbieterunabhängig und individuell. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder bundesweit kostenfrei unter 0800 – 809 802 400. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.