- BW Bank schreibt Kund:innen mit alten Sparverträgen an um eine neue Zinsanpassungsklausel einzuführen
- Betroffen sind „Express- oder Express 2000-Prämiensparpläne“
- Verbraucherzentrale hält neue Zinsklausel für rechtswidrig und hat rechtliche Schritte eingeleitet. Kund:innen rät sie, die Frist verstreichen zu lassen
Ende August verschickte die BW Bank Schreiben an Kund:innen mit Express-Prämiensparvertrag und forderte sie auf, bis zum 14. Oktober einer der darin angebotenen Optionen zur Vertragsbeendigung oder -fortführung zuzustimmen. Der Verbraucherzentrale liegen mehrere dieser gleichlautenden Schreiben vor. Die darin enthaltenden Angebote sind nicht im Interesse der Kund:innen, die vorgeschlagene neue Zinsanpassungsklausel ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale rechtswidrig.
Es geht um Prämiensparverträge die unter der Bezeichnung „Express 2000“ oder „Express“ von der damaligen Landesgirokasse (jetzt BW Bank) angeboten wurden. Die der Verbraucherzentrale vorliegenden Verträge wurden zwischen Juni 1998 und Mai 2004 abgeschlossen. Das Sparguthaben sollte mit dem „jeweils gültigen Zinssatz“ verzinst werden, zusätzlich wurde eine laufzeitabhängige verzinsliche Prämie auf die Jahressparleistung vereinbart. Weil diese Zinsanpassungsklausel unwirksam ist, wie die Bank in ihrem Schreiben selbst einräumt, stellt sie ihre Kund:innen nun vor die Wahl: Sie sollen entweder einer Vertragsfortsetzung unter den von der Bank einseitig festgelegten neuen Zinsbedingungen zustimmen oder den Vertrag mit einer Zinsnachzahlung und einer Prämienzahlung beenden. „Beide Angebote sind für Kundinnen und Kunden nachteilig. Wir empfehlen, die Frist verstreichen zu lassen und den Vertrag wie er ist weiterlaufen zu lassen. Verbraucherinnen und Verbraucher können außerdem selbst eine neue Zinsvereinbarung vorschlagen“, sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter für Altersvorsorge, Banken und Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Im Rahmen ihrer Beratung bietet die Verbraucherzentrale einen Musterbrief mit einem Vorschlag für eine neue Zinsvereinbarung, die sich nach ihrer Auffassung an den Interessen der Kund:innen orientiert. Außerdem bietet die Verbraucherzentrale eine Zinsnachberechnung an.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist die in dem Schreiben vorgeschlagene neue Zinsanpassungsklausel außerdem rechtswidrig. Die Verbraucherzentrale hat daher mit einer Abmahnung bereits rechtliche Schritte eingeleitet.
Hintergrund
Viele Prämiensparverträge und Riester-Banksparpläne von Banken und Sparkassen enthalten unzulässige Klauseln zur Zinsanpassung. Insbesondere in den 1990er und 2000er Jahren haben viele Banken langfristige Sparverträge verkauft. Viele dieser Verträge enthalten Klauseln, die rechtswidrig sind. Die damalige Vertragsklausel stellte die Änderung des Zinssatzes in das Belieben der Banken, weshalb sie nicht den Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung genügte und damit unwirksam ist. Welche Vereinbarung an die Stelle der unwirksamen Klausel treten kann, ist zwischen den Parteien auszuhandeln oder von einem Gericht zu bestimmen.
Schließlich ist der Sparvertrag auf Basis der ausgehandelten und von beiden Vertragsparteien als sach- und interessengerecht erachteten Parameter der Zinsanpassung nachzurechnen und gegebenenfalls sind Sparzinsen nachzuzahlen.
Ausführliche Informationen dazu stellt die Verbraucherzentrale auf ihrer Internetseite bereit: Rechtswidrige Zinsklauseln in Sparverträgen.