- Die EU-Verordnung unterteilt den Betrieb von Drohnen in drei Kategorien: "offene", "spezielle" und "zahlungspflichtige"
- Ab 16 Jahren ist das Führen von Drohnen ohne Aufsicht möglich. Ausnahme: Spielzeugdrohnen
- Zum Betreiben von Drohnen der öffentlichen Kategorie ist nun ein „Drohnenführerschein“ Pflicht
Drohnen sind ein beliebter Freizeitspaß für alle Altersklassen. Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten (UAS, Unmanned Aircraft System) ist seit dem 1.1.2021 in der gesamtem EU einheitlich geregelt und auch Privatpersonen müssen besondere Anforderungen erfüllen und verschiedene Nachweise erbringen.
Verschiedene Kategorien
Die EU-Verordnung 2019/947 unterteilt den Betrieb von Drohnen in drei Kategorien:
a) Für den UAS-Betrieb in der „offenen“ Kategorie muss der UAS-Betreiber vor der Aufnahme des Betriebs weder eine Betriebsgenehmigung einholen noch eine Betriebserklärung abgeben. Dies betrifft Drohnen mit einer Startmasse von weniger als 25 Kilogramm, sofern sie innerhalb der Sichtweite bis maximal 120 Meter Höhe fliegen und keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen.
b) Für den UAS-Betrieb in der „speziellen“ Kategorie wird eine Betriebsgenehmigung oder eine von dem UAS-Betreiber abgegebene Erklärung benötigt. Dies ist der Fall, wenn der Einsatzbereich über die „offene Klasse“ hinausgeht und UAS außerhalb der Sichtweite eingesetzt werden oder mehr als 25 Kilogramm Startmasse haben.
c) In der „zulassungspflichtigen“ Kategorie wird eine Zulassung des UAS sowie ein Betreiberzeugnis und gegebenenfalls eine Fernpiloten-Lizenz benötigt. Die Kategorie umfasst große und schwere Drohnen zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern.
Mindestalter
Ab 16 Jahren ist das Führen von Drohnen ohne Aufsicht möglich. Eine Ausnahme besteht für Drohnen, die der Spielzeugrichtlinie (2009/48/ EG) unterliegen. Erkennbar sind diese meist am Gewicht (unter 250 Gramm) und an der entsprechenden Kennzeichnung.
Registrierungs- und Versicherungspflicht Wer eine Drohne betreibt, deren Startmasse 250 Gramm oder mehr beträgt, muss sich registrieren lassen. Sind Drohnen mit Sensoren ausgestattet, um personenbezogene Daten zu erfassen, so müssen sich Drohnenführer:innen – unabhängig vom Gewicht der Drohne – ebenfalls registrieren. Die Registrierung gilt dann für alle genutzten Fluggeräte. Die erteilte eID, vergleichbar mit einem KfZ-Kennzeichen, ist sowohl physisch an der Drohne anzubringen, als auch in das Fernidentifizierungssystem – sofern vorhanden – zu laden. Die Fernidentifizierung ermöglicht es, Betreiber:innen der Drohne auch im Fluge zu identifizieren.
Für die Registrierung müssen Drohnenbetreiber:innen eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen. Der UASBetrieb ohne Versicherung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
EU-Drohnenführerschein
Zum Betreiben von Drohnen der öffentlichen Kategorie ist nun ein „Drohnenführerschein“ Pflicht. Welches Dokument zum Steuern der UAS erworben werden muss, hängt davon ab, wie die Drohne genutzt werden soll und welche Klasse die Drohne hat.
In den Unterkategorien A1 und A3 genügt der EU-Kompetenznachweis („Kleiner EU-Drohnenführerschein“), in der Kategorie A2 wird das EU-Fernpilotenzeugnis vorausgesetzt. Beide Dokumente sind jeweils fünf Jahre gültig und müssen dann durch Wiederholungsprüfungen oder durch Auffrischungskurse verlängert werden.
Der Kompetenznachweis wird durch ein Onlinetraining und eine Online-Prüfung beim Luftfahrtbundesamt erreicht. Für die Prüfung müssen mindestens 75 Prozent der gestellten Fragen richtig beantwortet werden. Die 40 Multiple-Choice-Fragen kommen aus neun Fachbereichen.
Das Fernpilotenzeugnis („Großer EU-Drohnenführerschein“) wird durch den Kompetenznachweis, ein praktisches Selbsttraining und eine Theorieprüfung erreicht. Nach Abschluss dieser Prüfung kann dann beim Luftfahrtbundesamt das EU-Fernpilotenzeugnis beantragt werden.
Das Fernpilotenzeugnis ist notwendig für Drohnen ab 500 Gramm und dann, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Ohne Fernpilotenzeugnis ist ein Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn, Industrie, Erholungs und Gewerbegebieten einzuhalten. Zudem dürfen Unbeteiligte nicht gefährdet werden.
Derzeit besteht für einige Geräte eine Ausnahme von der „Führerscheinpflicht“:
- Für Selbstbauten mit weniger als 250 Gramm Aufstiegsgewicht und einer Maximalgeschwindigkeit unter 19 m/s muss kein Führerschein erworben werden.
- Bis 31. Dezember 2022: Altgeräte mit weniger als 500 Gramm Aufstiegsgewicht
- Ab 1. Januar 2023: Altgeräte mit weniger als 250 Gramm Aufstiegsgewicht