Restaurant geschlossen und Unternehmer insolvent
Der Gutschein kann mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr ohne weiteres eingelöst werden. Wer einen solchen Gutschein besitzt, hat allerdings eine Forderung gegen den Restaurantbesitzer, der den Gutschein ausgestellt hat und nun insolvent ist. Diese Forderung, im Wert des Gutscheins, kann man beim Insolvenzverwalter zur sogenannten „Insolvenztabelle“ anmelden. Sämtliche Forderungen kommen in einen Topf. Ist das Vermögen des Unternehmens verwertet und das Insolvenzverfahren irgendwann abgeschlossen, erhalten alle, die einen Anspruch haben, einen bestimmten Anteil uf ihre Forderung. Dieser Anteil liegt meistens aber deutlich unter fünf Prozent des ursprünglichen Betrages. Somit ist der Verlust sehr hoch. Bekanntmachungen zu Insolvenzen können Sie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder suchen und einsehen: https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/
Restaurant geschlossen und keine Insolvenz
Manchmal ist der Restaurantbesitzer nicht insolvent, sondern hat sein Geschäft lediglich aufgegeben oder geschlossen. In diesen Fällen behalten die Gutscheine ihren Wert. Durch die Geschäftsaufgabe oder die Schließung ist eine Einlösung im Restaurant jedoch nicht möglich, dennoch muss der Unter nehmer, der den Gutschein ausgestellt hat, den Gutscheinwert grundsätzlich erstatten. Es ist jedoch schwierig, die Adresse des Unternehmers zu ermitteln, wenn diese nicht auf dem Gutschein steht oder der Unternehmer unter der angegebenen Adresse nicht mehr erreichbar ist.
Restaurant verkauft – neuer Besitzer
Sofern das Geschäft im Ganzen verkauft wurde und der Geschäftsbetrieb vom neuen Besitzer beibehalten wird, kauft der neue Besitzer den gesamten Geschäftsbetrieb mit allen Rechten und Pflichten. Insoweit ist der neue Eigentümer verpflichtet den Gutschein einzulösen.
Restaurant geschlossen und wieder geöffnet
Bei einer Wiedereröffnung durch den Besitzer, der den Gutschein ausgestellt hat, bleibt der Gutschein innerhalb der ausgestellten Frist gültig. Hat jedoch der Besitzer gewechselt, dann stellt sich die Frage, was ist geschehen? Ist der vorherige Besitzer insolvent oder wurde das Restaurant mit allen Rechten und Pflichten an den neuen Besitzer verkauft? Auf jeden Fall sollte man versuchen den Gutschein einzulösen.
Tipp für Verbraucher:innen
Um sicher zu gehen, dass das Geschenk auch wirklich ein kulinarisches Event wird, sollte man lieber einen Gutschein ohne Wert verschenken und Freunde, Bekannte oder Arbeitskollegen zum Essen einladen. Weitere Informationen zu Gutscheinen können Sie sich in unserem Podcast „Über Freud und Leid mit Geschenkgutscheinen“ anhören.