Was war bisher geregelt?
Bei abgepacktem, unverarbeitetem Fleisch und Hackfleisch wird auf der Verpackung angegeben, in welchem Land das Tier aufgezogen und geschlachtet wurde. Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn das Fleisch verarbeitet ist, zum Beispiel bei mariniertem Fleisch oder Wurst. Bei Rindfleisch, oder wenn das gemischte Hackfleisch mindestens 50 Prozent Rindfleisch enthält, muss zusätzlich zum Land der Aufzucht und Schlachtung auch das Geburtsland angegeben werden.
Bei Fleisch aus der Bedientheke blieb die Herkunft des Fleisches bislang zum Großteil im Dunkeln. Nur bei Rindfleisch erfuhren Verbraucher:innen bisher, in welchem Land das Tier geboren, aufgezogen und geschlachtet wurde.
Was ist jetzt neu?
Ab Februar 2024 erfahren Verbraucher:innen nun auch bei unverpacktem, gekühltem und gefrorenem Fleisch von Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel, wo das Tier aufgezogen und geschlachtet wurde. Angegeben werden muss hier jeweils das entsprechende Land. Wurde das Tier im gleichen Land geboren, aufgezogen und geschlachtet, kann dieses Land als Ursprungsland angegeben werden. Für Hackfleisch sind allgemeinere Angaben erlaubt. Hier reicht die Angabe, ob Tiere innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union aufgezogen und geschlachtet wurden, zum Beispiel „Aufgezogen und geschlachtet in der EU“. Für verarbeitetes Fleisch wie Schinken und Wurst gilt die neue Informationspflicht nicht.
Wie muss die Kennzeichnung erfolgen?
Die Information über die Herkunft muss gut sichtbar, deutlich und gut lesbar sein. Eine mündliche Information auf Nachfrage beim Verkaufspersonal ist nicht ausreichend. Diese Arten der Kennzeichnung sind möglich:
- Die Information kann direkt an der Ware erfolgen, zum Beispiel auf dem Preisschild oder einem Aufsteller.
- Die Information kann durch ein Plakat erfolgen. Allerdings muss klar sein, für welche Ware die dort angegebene Information zur Herkunft gilt.
- Wenn Fleisch mit unterschiedlicher Herkunft verkauft wird, können die beiden Möglichkeiten kombiniert werden: Ein Plakat informiert über die Herkunft der hauptsächlich vermarkteten Fleischart. Abweichungen davon werden dann direkt an der Ware gekennzeichnet.
- Möglich ist auch, die Information zur Herkunft über elektronische Informationsangebote wie Touchbildschirme an der Bedienungstheke bereitzustellen. Ausdrücklich nicht damit gemeint ist die Angabe eines QR-Codes, mit dem Verbraucher:innen die Informationen mit ihrem eigenen Smartphone abrufen können.
Was tun, wenn die Herkunft nicht angegeben ist?
Verstöße gegen diese Informationspflicht werden von den örtlichen Lebensmittelüberwachungsbehörden geahndet. Wenn Sie beim Einkaufen an der Bedienungstheke keine Informationen zur Herkunft des Fleisches von Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel finden können, melden Sie das der Lebensmittelüberwachungsbehörde Ihres Landratsamtes oder der Stadtverwaltung (bei kreisfreien Städten). Bei der Suche der richtigen Behörde helfen wir Ihnen gerne – Schreiben Sie uns an ernaehrung@vz-bw.de.