Kostenloses Online-Seminar "Wichtige Rechtsfragen zur Fernwärme!“ am 13. März um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen. 

Algen - Jodquelle mit Risiko

Pressemitteilung vom
Marktcheck zeigt Mängel bei der Kennzeichnung von Algenprodukten. Verbraucherzentralen fordern klare Regelungen.
Algen auf einem Teller

Die Nachfrage nach essbaren Algen steigt. Sie gelten als nährstoffreiche und nachhaltige Lebensmittel. Doch der Verzehr kann schnell zum Gesundheitsrisiko werden. Wie ein bundesweiter Marktcheck der Verbraucherzentralen zeigt, fehlen bei vielen Algenprodukten essenzielle Informationen wie Warnhinweise, Jodgehalt und Verzehrmengen. Die Verbraucherzentralen fordern eine gesetzlich geregelte, transparente Kennzeichnung. 

Off

Algenart und Algenanteil häufig unklar

Die Untersuchung von insgesamt 142 Algenprodukten zeigte, dass die Deklaration der Algenarten häufig ungenau ist. Statt der spezifischen Algenart wurden oft Sammelbezeichnungen wie „Meeresalgen“ oder „Seetang“ verwendet. „Mindestens der geläufige Name der verwendeten Algenart wie Norialge oder Wakame sollte auf der Verpackung stehen”, fordert Heike Silber, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale. „Auch der Algenteil im Produkt muss klar angegeben sein. Dies gilt insbesondere, wenn Algen im Namen oder auf der Verpackung hervorgehoben werden”. Doch bei über der Hälfte der Produkte fehlt diese Information. Dabei variiert der Algenanteil je nach Produkt und Produktgruppe erheblich: von 0,2 Prozent bis 100 Prozent.

Gesundheitsrisiko durch fehlende Jodangaben 

Algen können je nach Art und Herkunft große Mengen Jod enthalten. Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) empfiehlt Erwachsenen, nicht mehr als 500 Mikrogramm Jod täglich zu sich zu nehmen. Eine zu hohe Jodaufnahme kann die Schilddrüsenfunktion beeinträchtigen. Deshalb sind Warnhinweise sowie Angaben zum Jodgehalt und klare Verzehrhinweise auf jodreichen Algenprodukten besonders wichtig. Trotzdem fehlten bei zwei Dritteln der 56 Produkte im Marktcheck, die viel Jod enthielten, diese notwendigen Angaben. „Bei Lebensmitteln mit hohem Jodgehalt muss klar erkennbar sein, wie viel davon sicher verzehrt werden kann. Verbraucherinnen und Verbraucher sind aktuell unzureichend geschützt“, sagt Silber.

Werbung mit „viel Protein“ ohne Mehrwert

Rund 40 Prozent der untersuchten Produkte trugen nährwertbezogene Angaben. Diese können zu einer höheren Aufnahme verleiten, obwohl Algen aufgrund ihres Jodgehaltes nur in kleinen Mengen konsumiert werden sollten. Kritisch sind auch Angaben wie „reich an Protein“, da die kleinen Verzehrmengen keinen relevanten Beitrag zur Proteinversorgung leisten können. Einige Produkte warben zudem mit unzulässigen gesundheitsbezogenen Aussagen wie „Regeneration“ oder „Energie“

Forderung nach klaren gesetzlichen Vorgaben

Verbraucher:innen sollten beim Kauf von Algenprodukten besonders auf den Jodgehalt achten, Zubereitungshinweise befolgen und die empfohlenen Verzehrmengen einhalten. Menschen mit Schilddrüsenerkrankungen sollten ihre Jodaufnahme besonders im Blick behalten und ärztlichen Rat einholen.

Um Verbraucher:innen besser zu schützen, fordern die Verbraucherzentralen:

  • Angaben zum Jodgehalt in der Nährwertdeklaration
  • Warnhinweis bei hohen Jodgehalten
  • Klare Empfehlungen zur maximalen Verzehrmenge und Zubereitungshinweise
  • Präzise Angaben zu Algenarten und Algenanteilen

 

Weitere Informationen

 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Streikende Menschen in Gewerkschaftsjacken und mit Fahnen

Streik bei der Bahn, im ÖPNV, am Flughafen: Das sind Ihre Rechte

Verdi kündigt Warnstreiks an allen deutschen Flughäfen für Montag, den 10. März an. Auch einige Nahverkehrsbetriebe informieren über Streiks im ÖPNV ab Montag, teils für mehrere Tage. Welche Rechte Betroffene haben, wenn der Zug oder Flug ausfällt, fassen die Verbraucherzentralen hier zusammen.

Preisnachlässe ohne nachvollziehbaren Bezugspunkt bei Lidl

LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
Unzulässige Werbung mit Preisreduzierungen bei Vergleich mit „Standardverpackungen“ und UVP bei „exklusiven“ Artikeln

Lidl: Unzulässige Werbung mit UVP, wenn diese nicht ernsthaft erteilt wurde

LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.
Schmuckbild

Für Ihre Rechte – aktuelle Fälle aus der Rechtsdurchsetzung

Drei spannende Fälle zeigen, wie Verbraucherrechte im Alltag verletzt werden und was die Verbraucherzentrale dagegen tut. Gabriele Bernhardt, Leiterin der Stabstelle Recht, und Niklaas Haskamp sprechen über irreführende Werbung, Mogelpackungen und Händler, die das Widerrufsrecht einfach ignorieren.
Lebensversicherung

Lebensversicherer FWU ist insolvent – was das für Sie bedeutet

Die FWU-Holdinggesellschaft ist insolvent. Mit ihr betroffen ist das luxemburgische Tochterunternehmen FWU Life Insurance Lux S.A.. Was Sie als Versicherungsnehmer:in jetzt wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.