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Undurchsichtige Bestellbedingungen bei HelloFresh

Stand:
Landgericht Berlin, Urteil vom 18. März 2021, Az. 52 O 327/20,
Kammergericht Berlin, Urteil vom 5. September 2024, Az. 5 U 42/21

Bei der Bestellung von Kochboxen müssen Verbraucher:innen zuvor über die wesentlichen Vertragsbedingungen informiert werden.

Der Anbieter wurde verurteilt, den Bestellvorgang und die weitere Abwicklung des Vertrages den Verbraucherschutzvorschriften entsprechend zu gestalten. Dabei wurde neben einem unzureichenden Bestellbutton unter anderem auch Werbe-E-Mails ohne eine entsprechende Einwilligung und Verstöße gegen Informationspflichten gerügt.  

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HelloFresh hat in seinem Online-Auftritt gegen verschiedene Verbraucherschutzvorschriften verstoßen. Die Verbraucherzentrale hat den Anbieter zunächst außergerichtlich zur Unterlassung aufgefordert. Da eine entsprechende Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, wurde Klage zum Landgericht Berlin erhoben. 

Darin wurde die Beschriftung der Schaltfläche zur Bestellung („Bestellung aufgeben“ / „Zustimmen und weiter“) gerügt, weil für Verbraucher:innen nicht erkennbar war, in welchem Zeitpunkt eine Bestellung tatsächlich kostenpflichtig ausgelöst wurde. 

Außerdem waren die genauen Vertragsbedingungen im Bestellvorgang nicht klar und verständlich in hervorgehobener Weise für Verbraucher:innen erkennbar. Dazu zählten unter anderem die wesentlichen Eigenschaften der bestellten Waren und Dienstleistungen, die Art der Preisberechnung, die Mindestlaufzeiten sowie die Kündigungsvoraussetzungen und die Belehrung darüber, dass bei schnell verderblichen Lebensmitteln ein Widerrufsrecht nicht besteht.

Ferner wurde Teil des Verfahrens, dass unzulässigerweise Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung versandt wurden sowie die Abbuchung von Vergütungen für weitere Lieferungen trotz Kündigung des Vertrages. 

Das Landgericht gab der Verbraucherzentrale zum überwiegenden Teil recht und untersagte die entsprechenden Verstöße. 

Gegen diese Entscheidung legte sowohl die Verbraucherzentrale als auch der Anbieter Berufung ein. 

Das Kammergericht Berlin gab der Berufung der Verbraucherzentrale statt und untersagte die gerügten geschäftlichen Handlungen antragsgemäß. Auch die Berufung des Anbieters hatte hinsichtlich der Abbuchung trotz Kündigung Erfolg. Das Urteil des Landgerichts wurde insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. 


Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des KG Berlin vom 23.08.2024 (5 U 42/21)

Urteil des LG Berlin vom 11.03.2021 (52 O 327/20)

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BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.