Kostenloses Online-Seminar "Immobilienfinanzierung" am 6. Februar um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Wegweisendes BGH-Urteil: Klauseln zu Negativzinsen unzulässig

Stand:
Von 2019 bis zur Zinswende 2022 hatten verschiedene Banken und Sparkassen Verwahrentgelte eingeführt, die sie in Form von Negativzinsen erhoben. Dies hielten die Verbraucherzentralen für unzulässig und klagten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Klauseln für unzulässig erklärt.
Bundesgerichtshof

Das Wichtigste in Kürze:

  • Vor der Zinswende im Jahr 2022 hatten verschiedene Banken und Sparkassen Verwahrentgelte eingeführt, die sie in Form von negativen Zinsen erhoben. Hiervon betroffen waren vor allem Giro- und Tagesgeldkonten. 
  • Die Verbraucherzentralen sowie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hielten es für unzulässig, dass Institute Verwahrentgelte berechnen, obwohl sie bereits Kontoführungsgebühren kassieren.
  • Banken und Sparkassen müssen die eingesammelten Beträge nun an Verbraucher:innen zurückzahlen.
On

Was bedeutet das Urteil für Sie als Kund:innen?

Banken dürfen für die Verwahrung von Guthaben auf Spar-, Tagesgeld- und Girokonten keine Negativzinsen erheben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. ZR 102/24), nachdem die Verbraucherzentralen geklagt hatten. Der BGH erklärte entsprechende Klauseln im Preisverzeichnis für unzulässig. 

Durch das BGH-Urteil haben Kund:innen von Banken und Sparkassen nun Gewissheit: Sie können die gezahlten Gebühren zurückfordern. Der vzbv forderte die betreffenden Banken und Sparkassen in einem Statement auf, die zu Unrecht gezahlten Beträge an Verbraucher:innen zurückzuzahlen

Sie sind betroffen? 
Das raten die Verbraucherzentralen: Ermitteln Sie anhand von Kontoauszügen, was Sie bisher an Negativzinsen gezahlt haben. Bewahren Sie die Kontoauszüge auf und verlangen Sie, dass Ihnen die einbehaltenen Verwahrentgelte erstattet werden.

Die Verbraucherzentralen werden weiter beobachten, ob die Institute dem nachkommen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten, sollten sie Beträge nicht erstatten.

Warum gab es überhaupt Negativzinsen? 

In der Niedrigzinsphase mussten Geschäftsbanken für Gelder, die sie bei der Europäischen Zentralbank (EZB) parken wollten, Zinsen zahlen. Diese Kosten gaben sie in Form von Verwahrentgelten an ihre Kund:innen weiter. 

In der Niedrigzinsphase Mitte 2014 führte die Europäische Zentralbank (EZB) erstmals den Negativzins ein. Geschäftsbanken mussten für überschüssige Gelder, die sie kurzfristig bei der EZB parken wollten, Strafzinsen zahlen. In der Spitze waren das 0,5 Prozent. Diese Kosten gaben zahlreiche Banken an die Kund:innen weiter. 

Zunächst galt die Regelung nur für Geschäftskund:innen oder Privatkund:innen mit sehr hohen Einlagen. Später waren dann immer mehr Neukund:innen von Verwahrentgelten betroffen. 

Im Juli 2022 schaffte die EZB die Negativzinsen ab. Danach erhoben die meisten Geldinstitute keine Verwahrentgelte mehr. 

Um welche Verfahren ging es vor dem BGH? 

Im Einzelnen geht es vor dem BGH am 4. Februar um folgende Verfahren der Verbraucherzentralen: 

  • Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Volksbank Rhein-Lippe (XI ZR 65/23): Die Bank regelte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis bei privaten Girokonten ein Verwahrentgelt von 0,5 Prozent pro Jahr auf Einlagen über 10.000 Euro. Das galt bei Neuanlage oder Neuvereinbarung ab April 2020.
  • Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Sparda-Bank Berlin (XI ZR 161/23): Die Bank regelte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis unter anderem auf Girokonten ein Verwahrentgelt von 0,5 Prozent pro Jahr auf Einlagen über 25.000 Euro und über 50.000 Euro bei Tagesgeldkonten.
  • Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Commerzbank (XI ZR 183/23): Neukund:innen der Commerzbank mussten ab Mitte des Jahres 2020 bis Mitte 2022 ab einem Freibetrag von zunächst 250.000 Euro ein Verwahrentgelt von 0,5 Prozent pro Jahr zahlen. Für Bestandskund:innen galt das nach entsprechender Vereinbarung.
  • Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Vogtland (XI ZR 61/23): Die Sparkasse Vogtland hatte im Jahr 2020 für neue Girokonten sowie bei Kontomodellwechsel ein Verwahrentgelt von 0,7 Prozent pro Jahr für Einlagen über 5.000,01 Euro eingeführt.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Wärmepumpe
Unabhängig werden von teurem Gas und Öl, Klima schonen, Kosten sparen
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Eine Frau blickt enttäuscht in ein Paket

Fragen zu Rückgabe, Garantie und Co.? Machen Sie den Umtausch-Check!

Wer Waren kauft – ob im Internet oder im stationären Handel – hat eine Reihe klarer Rechte. Mit unserem kostenlosen Tool finden Sie schnell heraus, wie sich typische Probleme lösen lassen und worauf Sie bei Ärger mit dem Händler bestehen können.
Geschäft mit dem Notfall Rechnung BW

Wenn es schnell gehen muss: Unsere Tipps gegen unseriöse Notdienste

Unseriöse Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe nutzen jedoch Notlagen und die Hilflosigkeit ihrer Kundschaft aus. In Kooperation mit der Polizei Baden-Württemberg zeigen wir Ihnen, wie Sie sich gegen Abzocker wehren und wo Sie Hilfe bekommen.
Algen auf einem Teller

Algen - Jodquelle mit Risiko

Marktcheck zeigt Mängel bei der Kennzeichnung von Algenprodukten. Verbraucherzentralen fordern klare Regelungen.
Key Visual zu Musterfeststellungsklage gegen Parship

Musterklage gegen Parship: Kündigung muss auch kurzfristig möglich sein

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) führt eine Musterfeststellungsklage gegen Parship. Nutzer:innen sollen den Vertrag jederzeit fristlos kündigen können. Eine Teilnahme an der Klage ist nicht mehr möglich.
Ordner mit vielen Unterlagen

Versicherer insolvent? Diese Möglichkeiten haben Sie!

Gegen die Element Insurance AG wurde ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet. Die Verbraucherzentrale erklärt, was Versicherte jetzt tun können.