Kostenloses Online-Seminar "Fragen zur Heizkostenabrechnung? – Wir zeigen Ihnen wie es geht!" am 6. November um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Nahrungsergänzungsmittel und ihre Vertriebswege

Stand:
Hier erfahren Sie, worauf Sie beim Einkauf von Pillen und Pulvern in den verschiedenen Verkaufsstätten achten sollten.
Viele Medikamente Medikamentenformen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Verträge, die über Katalog, Telefon und Internet geschlossen werden, können gegenüber dem Anbieter in den meisten Fällen widerrufen werden. Die Frist dafür beträgt 14 Tagen.
  • Vorsicht bei Produkten mit unbekannten Zutaten, die exklusiv nur über das Internet oder auf der Kaffeefahrt angeboten werden!
  • Die Verbraucherzentralen halten den Direktvertrieb im Freundes- und Verwandtenkreis zu Hause für problematisch, weil hier eine rationale Überlegung zur Notwendigkeit derartiger Produkte nur schwer möglich ist.
  • Der Verkauf oder die Vermittlung von Nahrungsergänzungsmitteln in Arztpraxen ist während der Sprechzeiten grundsätzlich nicht gestattet.
On

Nahrungsergänzungsmittel werden in Online-Shops, per Telefon oder auf Kaffeefahrten verkauft. Aber auch in Arztpraxen, Apotheken oder Sportstudios finden sich zahllose Pillen und Pulver im Verkauf. Wir sagen Ihnen, worauf Sie vor, während und nach dem Vertragsschluss jeweils achten sollten. Eventuell nötige Informationen zu Inhaltsstoffen finden Sie über die Suche (Lupe rechts oben). Was Sie allgemein vor dem Kauf von Nahrungsergänzungsmittel bedenken sollten, haben wir für Sie in diesem Text zusammengestellt.

Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln am Telefon

Oft rufen Unternehmen Verbraucher:innen zu Werbezwecken an. Abgesehen davon, dass bei solchen Anrufen häufig unzulässige krankheitsbezogene Werbeaussagen getätigt werden, ist ein solcher Telefonanruf ohne vorherige Einwilligung ist unzulässig. Unseriöse Anbieter nutzen diese Anrufe aber dennoch, um Verbraucher mit dem Abschluss von Verträgen zu überrumpeln. Auch wenn der Telefonanruf zuvor unzulässig war, kann ein späterer Vertrag dennoch gültig sein. So stellen sich z.B. Werbeangebote zu Nahrungsergänzungsmitteln, die angeblich aus nur einer Testlieferung bestehen, im Nachhinein als langfristige Abonnementverträge (sogenanntes Pillen-Abo) heraus. Bevor ein Vertrag geschlossen wird, muss der Vertragspartner Sie über den Gesamtpreis der Ware, die Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie ggf. die Laufzeit informieren.

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat erfolgreich gegen die Dresdener Firma GF Naturprodukte UG geklagt. Dieser wurde jetzt untersagt, mit einer „Inklusive Geld-zurück-Garantie“ zu werben ohne die Bedingungen dafür im Werbeschreiben näher zu erläutern. Auch bestimmte unzulässige allgemeine Gesundheitsangaben wie „Ihre Vorteile bei Naturnah: eine Investition in Ihre gesunde Zukunft“ dürfen nicht mehr angegeben werden.


Am Telefon geschlossene Verträge sind grundsätzlich genauso wirksam wie solche im Geschäft. Sie können aber nach Abschluss innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

Wenn Sie keinem Vertragsangebot zugestimmt haben, können Sie die Forderung zurückweisen. Fordern Sie den Anbieter auf, den Vertragsabschluss nachzuweisen! Rein vorsorglich sollte der Vertragsschluss auch widerrufen und wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Die Verbraucherzentrale bietet dazu ein kostenloses Musterschreiben, um sich gegen unberechtigte Forderungen und Rechnungen zu wehren.

Wer unberechtigte Forderungen zurückgewiesen hat und trotzdem Mahnungen erhält, sollte sich auf keinen Fall einschüchtern lassen! Reagieren müssen Sie erst wieder, wenn Ihnen ein Mahnbescheid vom Gericht zugestellt wird. Dann müssen Sie  innerhalb von 14 Tagen der Geldforderung auf dem Widerspruchsformular, das dem Mahnbescheid beiliegt, widersprechen.

Kontrollieren Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge genau und machen Sie unberechtigte Abbuchungen bei Ihrer Bank oder Sparkasse sofort rückgängig. Der Kontostand ist vom Geldinstitut entsprechend zu berichtigen.

Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln per Katalog

Auch heute noch finden sich Versandhauskataloge für Gesundheitsprodukte im Briefkasten oder als Beilage in Zeitschriften. Nicht immer stecken hinter den Offerten seriöse Firmen. Vorsicht ist vor allem dann geboten, wenn der Firmensitz nicht in Deutschland ist.

Achten Sie darauf, dass es nicht nur eine Bestell-Telefonnummer gibt, sondern auch die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben: Das sind die Anschrift des Unternehmens (Firmensitz), die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern muss, ggf. die Mindestdauer der Verpflichtung, die mit dem Vertrag einhergeht, der Gesamtpreis der Ware einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie Lieferkosten, die gesetzliche Rechte bei Produktmängeln und das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.

Außerdem gelten die allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften für Nahrungsergänzungsmittel, die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Produktkennzeichnung von Lebensmitteln, der Werbung und der gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise (beispielsweise Warnhinweise, Allergene etc.).  Aufgrund des begrenzten Platzes in Katalogen reicht es allerdings, wenn beispielsweise Zutatenlisten nicht vollständig genannt werden, sondern Sie die vorgeschriebenen Informationen über eine kostenlose 24-Stunden-Telefon-Hotline erfragen können.

Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln im Internet

Heute tummeln sie sich zuhauf im Internet: Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln, entweder mit eigenen, nicht immer seriösen Shops oder auf bekannten Verkaufsplattformen. Der Verkauf vom Hersteller direkt an den Kunden (D2C, Direct-to-consumer) nimmt vor allem bei Nahrungsergänzungsmitteln stetig zu und ist bei Startups sehr beliebt. Oft wird dieser Verkauf durch Werbung auf Social-Media-Plattformen und Influencer:innen unterstützt.

Bei unbekannten Anbietern achten Sie darauf, ob die Webseiten ein Impressum enthalten und es die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält: Das sind die Anschrift des Unternehmens (Firmensitz), der Namen des Geschäftsführers und die Steuernummer. Somit ist klargestellt, wer für das Produkt verantwortlich ist, und ob die Firma in Deutschland, in der EU oder in einem Drittland (USA, Großbritannien) ansässig ist. Internetseiten in deutscher Sprache oder die Abbildung der deutschen Flagge können leicht über den tatsächlichen Sitz der Anbieter hinwegtäuschen.

Auch wer Nahrungsergänzungsmittel über das Internet verkauft, muss die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Produktkennzeichnung von Lebensmitteln, der Werbung, der gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise und die allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften für Nahrungsergänzungsmittel erfüllen. Außerdem müssen Sie vor Vertragsschluss über etliche weitere Aspekte informiert werden. Dazu zählen u.a.:

  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern muss,
  • ggf. die Mindestdauer der Verpflichtung, die mit dem Vertrag einhergeht,
  • der Gesamtpreis der Ware einschließlich aller Steuern und Abgaben,
  • über gesetzliche Rechte bei Mängeln des Produkts.
     

Mehr Transparenz bei Amazon, ebay und Co.: Ab 28. Mai 2022 gelten neue Infopflichten für Online-Marktplätze und Vergleichsportale.


Internet-Shops mit Gütesiegeln der D21-Initiative haben sich durch Unterzeichnung einer Anbieter-Erklärung zur Einhaltung von definierten Qualitätskriterien verpflichtet und bieten freiwillig mehr Verbraucher- und Datenschutz, als die gesetzlichen Bestimmungen vorgeben. Dies sind folgende vier Siegel: Trusted Shops, TÜV SÜD, Internet Privacy Standard (IPS) und EHI-geprüfter Online-Shop. Mehr dazu auf unserer Internetseite. Mehr zu Ihren Rechten beim Online-Shopping finden Sie ebenfalls bei uns im Internet.

Achtung, Fake-Shops!

Fake-Shops sind oft sehr professionell gemacht. Eine Reihe von Indizien können Ihnen aber dabei helfen, sich vor Betrug zu schützen:

  • Falsche Heilungsversprechen: Stellt das Produkt in Aussicht, eine COVID-19-Infektion oder andere Erkrankungen zu verhindern oder zu heilen, handelt es sich um Betrug. Gleiches gilt für den Verweis auf selbsternannte Ärzte oder Wunderheiler.
  • Fehlende oder gefälschte Prüfsiegel: Leider lassen sich Siegel so fälschen, dass es für den Laien nicht erkennbar ist. Sie können aber auf der Seite des Siegelanbieters prüfen, ob der Shop dort tatsächlich gelistet ist (und ob das Siegel überhaupt existiert). Die Bewertungen auf Plattformen wie Trustpilot sind ebenfalls hilfreich.
  • Impressum: Ein Blick ins Impressum eines Online-Shops ist immer ratsam. Bei Fake Shops fehlt es häufig ganz oder es fehlen wichtige Informationen wie Adresse, Mail/Telefonnummer, Vertretungsberechtigter und Handelsregisternummer. Teilweise lassen sich die Angaben auch nicht anwählen, dann handelt es sich meist um ein einkopiertes Bild (Fremd-Impressum).
  • Vorkasse: Seriöse Shops sollten immer mehrere Bezahlmöglichkeiten anbieten. Bei Vorkasse allein ist Skepsis angebracht.
  • Domain: Eine falsch geschriebene Domain, eine Domain, die nicht zum Produkt passt.
  • Vortäuschung begrenzter Kapazitäten: Bei Hinweisen wie, dass ein Produkt fast ausverkauft oder nur heute verfügbar sei, ist Vorsicht geboten.
     

Unser Fakeshop-Finder hilft bei der Enttarnung von unseriösen Shops, außerdem ist diese Checkliste nützlich.

Weitere Informationen zu sicheren Onlineshops gibt es beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.


Häufig finden sich Nahrungsergänzungsmittel im Internet, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen – wie EU-weite Kontrollen immer wieder zeigen. Im besten Fall sind sie nur wirkungslos, schlimmstenfalls aber gesundheitsschädlich!

  • Verzichten Sie auf den Kauf, wenn auf den Internetseiten behauptet wird, dass Nahrung und Böden nicht mehr ausreichend Nährstoffe enthalten oder dass es mit einer abwechslungsreichen Ernährung nicht möglich sei, eine ausreichende Nährstoffversorgung zu gewährleisten - diese Angaben sind falsch!
  • Vorsicht bei schnellen und unrealistischen Erfolgsversprechen! Die erlaubten gesundheitsbezogenen Werbeaussagen, insbesondere zu Vitaminen und Mineralstoffen, sind in einem europäischen Gesetz, der Health Claims-Verordnung, geregelt.
  • Vorsicht bei Produkten mit unbekannten Zutaten, die exklusiv nur über diesen Vertriebsweg angeboten werden!
  • Vorsicht bei Empfehlungen in Internetforen! Diese entpuppen sich häufig als getarnte Werbung.
  • Seien Sie skeptisch hinsichtlich allzu positiver Nutzerbewertungen in Internetshops und auf Marktplätzen, insbesondere wenn von Krankheiten die Rede ist. Diese sind häufig gekauft.

Nahrungsergänzungsmittel aus dem Ausland

Bei einer Bestellung im Online-Shop einer Firma im EU-Ausland haben Sie die gleichen Widerrufsrechte wie bei einem deutschen Anbieter. Handelt es sich dagegen um eine Firma aus dem Nicht-EU-Ausland, wie z.B. Schweiz, China, Großbritannien oder USA, kann es sein, dass deutsches Recht nicht anwendbar ist. Hier gilt es ganz besonders auf die getroffenen Vereinbarungen und die Identität des Unternehmers zu achten.

Bei der Lieferung der Produkte müssen Sie mögliche Mehrkosten für die Einfuhr der Ware einkalkulieren: Beträgt der Warenwert inklusive Versandkosten nicht mehr als 22 Euro, fallen zumeist weder Zölle noch Steuern an. Bei einem Wert zwischen 22 und 150 Euro fallen zwar in der Regel Einfuhrumsatzsteuer (für gewöhnlich 7 % oder 19 %), aber keine Zölle an. Darüber hinaus sind regelmäßig sowohl Zölle als auch Steuern fällig. Da die zu zahlenden Zölle und Steuern je nach Warenwert und Produktart variieren, sollten Sie sich vor der Bestellung beim Zoll über die Formalitäten informieren.

Beim Kauf von Produkten im Ausland ist insbesondere zu beachten: Was dort als Nahrungsergänzungsmittel gilt, wird unter Umständen in Deutschland als Arzneimittel eingestuft. Da ein Import von Medikamenten aus dem Nicht-EU-Ausland verboten ist, gibt der Zoll die Produkte nicht frei. Mitunter müssen die Produkte von einem Sachverständigen begutachtet werden - zu Lasten des Bestellers. Die bestellte und ggf. vorab bezahlte Ware kommt dann nicht an. Im schlimmsten Fall kann sogar eine Strafanzeige wegen Imports illegaler Arzneimittel drohen. Mehr dazu erfahren Sie bei uns.

In Deutschland vertriebene Produkte müssen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angezeigt werden.
Hinweise wie "wird aus der EU geliefert" oder "keine Probleme beim Zoll" bedeuten nicht zwangsläufig, dass die Produkte legal sind. Meist bedeutet es nur, dass der Versender Möglichkeiten gefunden hat, den Zoll zu umgehen. Und das könnte umgekehrt heißen, dass der Gesundheitsschutz nicht mehr gewährleistet ist.

So kann es auch vorkommen, dass ein Produkt zwar den rechtlichen Vorgaben des Absenders entspricht, nicht aber den Vorgaben des europäischen Rechts. Bedenklich wird es insbesondere dann, wenn das Produkt Inhaltsstoffe enthält, die für Ihre Gesundheit schädlich sein können.

Nahrungsergänzungsmittel auf Kaffeefahrten

Den Verbraucherzentralen wurde oft berichtet, dass auf sogenannten Kaffeefahrten aggressiv und mit zweifelhaften Versprechen zur Wirkung der Produkte geworben wird. Gerade ältere Menschen oder Kranke ließen sich oft zum Kauf völlig überteuerter Nahrungsergänzungsmittel überreden. Nicht selten wurden Preise von mehreren Hundert bis weit über Tausend Euro für Vitaminkuren oder Exklusiv-Pillen mit Q10, Lecithin, Glucosamin oder OPC bzw. Resveratrol verlangt. Häufig wurde auch mit Tricks, erfundenen Geschichten und scheinbar positiven Erfahrungen anderer Mitreisender gearbeitet.

Deswegen ist seit Mai 2022 der Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Medizinprodukten auf Kaffeefahrten untersagt.

Grundsätzlich ist für Kaffeefahrten mit Verkaufsveranstaltung gesetzlich eine Anzeige beim örtlichen Gewerbeamt vorgesehen. Sie müssen 14 Tage vorher mit konkretem Ort, verantwortlichen Personen und den zu verkaufenden Waren benannt werden. Die Erfahrung zeigt, dass die überwiegende Anzahl von Veranstaltungen nicht offiziell angemeldet wurde. Das Ordnungs- und Gewerbeamt des Lahn-Dill-Kreises betreibt im Internet eine Warnliste, mit deren Hilfe vor unseriösen Kaffeefahrten und Werbeverkaufsveranstaltungen gewarnt wird.

Direktvertrieb zu Hause und Multi-Level-Marketing

Oft erfolgt der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln auch im Wege des Direktvertriebs. Hierbei werden Ihnen Produkte durch selbständige Handelsvertreter:innen in der Wohnung, am Arbeitsplatz oder über soziale Netzwerke wie Facebook angeboten. Die Anbieter wollen durch den direkten, persönlichen Kontakt für ihre Produkte werben, darüber informieren, beraten und natürlich direkt verkaufen.

Eine Unterform des Direktvertriebs ist das Multi-Level-Marketing, auch Empfehlungsmarketing oder "kundenzentrierter Ansatz" genannt. Hier geht es neben dem klassischen Verkauf von Produkten auch um das Anwerben von neuen Mitgliedern und damit von neuem Verkaufspersonal. Die selbständigen Außendienstberater:innen  sind – vorrangig aus finanziellem Eigennutz – bemüht, neue Kunden und Mitarbeiter:innen anzuwerben, da sie an deren Umsätzen mitverdienen. Unternehmensziel ist somit der Verkauf von Produkten durch ein wachsendes Mitarbeiternetzwerk.

Insbesondere bei Nahrungsergänzungsmitteln ist dieses Vertriebssystem kritisch zu bewerten, denn die Verkäufer:innen sind oftmals Laien und nicht unabhängig in ihren Botschaften. Werbeaussagen und Empfehlungen zur Einnahme, die die selbständig tätige Verkaufskraft im Verkaufsgespräch mündlich trifft, sind schlecht auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Zulassung von den zuständigen Behörden überprüfbar. Gerade in dieser Vertriebsform wird immer wieder von unzulässigen krankheitsbezogenen Aussagen berichtet. Die Verbraucherzentralen halten insbesondere den Direktvertrieb im Freundes-, Verwandten- oder Kollegenkreis für problematisch, denn er lässt nur schwer eine rationale Überlegung zur Notwendigkeit derartiger Produkte zu.


Haben Sie zu Hause oder am Arbeitsplatz einen Kaufvertrag geschlossen, handelt es sich um einen sogenannten Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen. Diesen können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne eine Angabe von Gründen widerrufen. Haben Sie den Rechnungsbetrag allerdings sofort bezahlt oder eine hohe Anzahlung geleistet, kann es schwierig werden, das Geld im Fall eines Widerrufs zurückzuerhalten.

Widerrufbarkeit der Verträge über Internet, Telefon, Katalog oder auf der Kaffeefahrt

Verträge, die über Katalog, Telefon und Internet geschlossen werden, sind so genannte Fernabsatzverträge, die gegenüber dem Anbieter widerrufen werden können. Auch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (z.B. auf einer Kaffeefahrt oder an der Haustür) dürfen Sie nach dem eigentlichen Vertragsschluss widerrufen.

Die Frist dafür beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt mit Vertragsschluss, aber nicht bevor Sie die Ware erhalten haben und der Unternehmer Sie über das Widerrufsrecht informiert hat. Wurden Sie nicht über das Widerrufsrecht informiert, so erlischt das Widerrufsrecht spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen.

Es gibt auch Verträge, die nicht widerrufen werden können. Darunter fallen unter anderem solche über Waren, die zum Beispiel eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Bestellen Sie ein Nahrungsergänzungsmittel, dessen Zusammensetzung speziell auf Sie abgestimmt wurde, können Sie diesen Vertrag nicht widerrufen.

Den Widerruf müssen Sie gegenüber Ihrem Vertragspartner erklären. Das Zurücksenden der Ware oder eine Verweigerung der Annahme allein reichen nicht aus. Eine Begründung ist aber nicht erforderlich. Den Widerruf müssen Sie im Streitfall beweisen können. Daher ist es ratsam, den Widerruf per Einschreiben zu verschicken. Lassen Sie sich gegebenenfalls umgehend in Ihrer Verbraucherzentrale rechtlich beraten.

Haben Sie den Widerruf erklärt, müssen Sie die Ware zurücksenden und bekommen im Gegenzug Ihr Geld zurück. Der Unternehmer kann die Rückzahlung des Geldes allerdings verweigern, bis er die Ware oder einen Nachweis über die Absendung der Ware erhalten hat. Wenn Sie die Ware zurücksenden, sollten Sie zu Nachweiszwecken einen Einlieferungsbeleg für Päckchen aufbewahren. Die Kosten für die Rücksendung der Ware sind von Ihnen zu tragen, wenn der Unternehmer Sie darüber im Vorfeld aufgeklärt hat.

Die Arztpraxis als Vertriebspartner von Nahrungsergänzungsmitteln

Zwar kann ärztliches Personal einen Mangel an Vitaminen erkennen und Empfehlungen zur Ernährung geben, doch der Handel und somit der Verkauf oder die Vermittlung von Nahrungsergänzungsmitteln ist in einer Arztpraxis während der Sprechzeiten grundsätzlich nicht gestattet. Denn in der Praxis die Vertrauensstellung gegenüber Hilfe suchenden Patienten auszunutzen, entspricht nicht dem Berufsbild von Mediziner:innen. Ebenso ist es unzulässig, dass andere Personen in der Praxis während der ärztlichen Tätigkeit Produkte verkaufen.

Der Bundesgerichtshof hat es aber gestattet, in den Räumen einer Arztpraxis gewerblich zu handeln, wenn der Verkauf von der ärztlichen Tätigkeit getrennt ist, also zeitlich, organisatorisch, wirtschaftlich und rechtlich abgegrenzt ist. Auskünfte zu Produkten sind nur gestattet, wenn Patienten gezielt nach entsprechendem ärztlichen Rat fragen. Die Abgabe von Nahrungsergänzungsmitteln während der ärztlichen Tätigkeit ist lediglich dann erlaubt, wenn die Produkte einen notwendigen Bestandteil der ärztlichen Therapie darstellen.

Wichtig ist, sich als Patient nicht vom ärztlichen Personal zum Kauf und zur Einnahme ganz bestimmter Nahrungsergänzungsmittel überreden zu lassen. Insbesondere ist Vorsicht geboten, wenn eine:r Mediziner:in auf ein ganz bestimmtes Mittel (oder einen bestimmten Händler) drängt und nur dieses angeblich in Frage kommt. Auch wenn es nicht leicht ist, derart angepriesene Produkte abzulehnen oder sich eine Bedenkzeit zu erbitten, um eine zweite Meinung einzuholen oder einen Preisvergleich anzustellen: Informieren Sie sich dennoch vorher bei Ihrer Verbraucherzentrale über das angebotene Produkt oder wenden Sie sich direkt an die Ärztekammer Ihres Bundeslandes. Mediziner:innen dürfen auch auf ihren Internetseiten nicht für konkrete Produkte werben, wie es ein Arzt aus Bayern tat. Die Verbraucherzentrale NRW hat ihn deswegen abgemahnt.

Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln in (Internet-)Apotheken und Drogerien

Der Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln durch Apotheken ist für diese ein lukratives Geschäft, die Umsatzzahlen steigen seit Jahren, 2020 lagen sie bei knapp 2,3 Milliarden Euro. Ähnlich wie in Arztpraxen, sollten Sie ein in der Apotheke empfohlenes Produkt nicht vorschnell einnehmen. Der Verkauf in Apotheken bedeutet nicht automatisch, dass die Produkte auf Sicherheit und Wirksamkeit geprüft sind. Zu Ihrem konkreten Bedarf und etwaigen Wechselwirkungen mit Medikamenten sollten Sie sich vorher ärztlichen Rat holen. Produkte eines Herstellers, die mit einer Werbung "Exklusiv nur in Ihrer Apotheke" versehen sind, lassen sich durchaus in etwas anderer Aufmachung auch in Drogerien oder Supermärkten finden.

Bei Bestellungen in Internet-Apotheken sollten Sie neben den konkreten Angaben zum Produkt, auf die jeweiligen Liefer- und Zahlungsbedingungen achten. Auch hier gibt es grundsätzlich Beratungs- und Aufklärungspflichten wie in einer Vor-Ort-Apotheke. Internet-Apotheken müssen darüber hinaus mit ihrem vollständigen Impressum, d.h. mit deren Adresse, Telefon-Nr. der Aufsichtsbehörde und der zuständigen Apothekenkammer benannt sein.

Versandapotheken (k)eine gute Online-Informationsquelle

„Nasenspray gegen Corona“, „Homöopathie 4 Kids“ oder Grünlippmuschelkonzentrat zur Prävention von Alzheimer: Werbeversprechen von Versandapotheken zeigen, dass Verbraucher:innen bei der Online-Bestellung in Apotheken mitunter bedenklichen Gesundheitsinformationen ausgesetzt sind. Dennoch informieren sich 89 Prozent der Menschen, die online Apothekenprodukte bestellen, auf deren Webseiten: Damit sind Versandapotheken die Online-Informationsquelle Nummer 1. Das zeigt ein Marktcheck der Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz mit einer  repräsentative Befragung von 1.786 Verbraucher:innen.

Deutsche Versandapotheken sind im Versandapothekenregister des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information aufgeführt.

Außerdem ist in der EU das europäische Sicherheitslogo Pflicht. Es zeigt ein weißes Kreuz auf grünem Hintergrund und ist mit dem Text "Zur Überprüfung der Legalität dieser Website hier klicken" versehen. Mit einem Klick auf das Logo kann der jeweilige Eintrag im Register aufgerufen werden. Bei registrierten Apotheken öffnet sich ein Fenster, das die wichtigsten Angaben zur Apotheke enthält, etwa Anschrift und weitere Kontaktdaten. Der Vertragsschluss mit einer Internetapotheke kann auch hier in der Regel innerhalb von 14 Tagen widerrufen  werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Internetapotheken dürfen ein Widerrufsrecht von Bestellungen nicht generell ausschließen.

Nahrungsergänzungsmittel werden in Supermärkten und Drogerien zum freien Verkauf angeboten. Eine Beratung erfolgt hier eher nicht. Anders als bei frei verkäuflichen Arzneimitteln benötigen die Angestellten dort für den Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln (da Lebensmittel) keinen Sachkundenachweis (IHK-Prüfung).

 

Quellen:


§§ 312 ff. BGB zu Vertragsschluss und Widerrufbarkeit von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

§§ 312d BGB, Art. 246a EGBGB zu Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

Bayerisches Verbraucherportal: Welche Gütesiegel beim Online-Kauf verlässlich sind. Stand: 05.08.2020 (abgerufen am 27.07.2021)

Gütesiegelboard: Verbraucherschutz im Internet durch überprüfte Anbieter für Gütesiegel. (abgerufen am 27.07.2021)

Informationen des Zolls zu Internetbestellungen aus einem Nicht-EU-Staat (abgerufen am 27.07.2021)

BGH-Urteil vom 29. Mai 2008 (Az.: I ZR 75/05) zum Vertrieb eines Diät- und Ernährungsprogramms in der Arztpraxis (abgerufen am 27.07.2021)

Urteil des OLG Naumburg vom 22.06.2017, Az.: 9 U 19/17 zum Widerrufsrecht von Internetbestellungen bei Versand-Apotheken (abgerufen am 27.07.2021)

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Publikationen "Lebensmittel online kaufen! Tipps für Verbraucher" und "Fragen und Antworten zu Nahrungsergänzungsmitteln" (abgerufen am 27.07.2021)

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zum Einkauf von Nahrungsergänzungsmitteln im Internet (abgerufen am 27.07.2021)

Warnliste des Lahn-Dill-Kreises zu Kaffeefahrten und Werbeverkaufsveranstaltungen (abgerufen am 17.08.2022)

IQVIA (2021): Nahrungsergänzungsmittel aus der Apotheke 2020. Stand: 07.06.2021

Ratgeber-Tipps

Lebensmittel-Lügen
Wissen Sie, was Sie essen?
Rindfleischsuppe ohne Rindfleisch, Erdbeerjoghurt, der Erdbeeren vorgaukelt,…
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.

Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, 5 O 8/23

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.

Urteil gegen Wertfaktor Immobilien GmbH

Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.10.2024, Az. 416 HKO 49/23

Bei einem Teilverkauf von Immobilien verbleibt die Entscheidungshoheit über Umbaumaßnahmen nicht beim Verkäufer, der nach dem Verkauf nur noch ein Nießbrauchrecht hat. Es ist irreführend in eine beispielhaft aufgeführte Gesamtbilanz, das für das Nießbrauchrecht zu leistende Nutzungsentgelt, nicht in Abzug zu bringen.
Rosa Sparschwein neben mehreren Reihen Geldmuenzen

Weltspartag: Wenn Banken um die Gunst der Kleinsten werben

Einmal im Jahr stehen Kinder bei den Banken und Geldinstituten besonders im Fokus: mit bunten Luftballons und kleinen Geschenken lockt der Weltspartag. Das Ziel: Neue Kundschaft gewinnen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.