Online-Portale sind bei Flugbuchungen nur Vermittler
Stand:
Wenn Sie eine Flugreise über ein Online-Portal wie Opodo, Swoodoo, fluege.de oder Kiwi.com gebucht haben, ist die Airline Ihr Vertragspartner – oder sogar mehrere Fluglinien. Und an die sollten Sie sich auch wenden, wenn Sie Ansprüche wegen Flugärgers geltend machen wollen.
Foto:
REDPIXEL / stock.adobe.com
Das Wichtigste in Kürze:
Online-Portale vermitteln Flüge, Vertragspartner werden aber die Airlines, die die gebuchten Flüge durchführen oder im Wege eines "Codesharings" ausführen lassen.
Haben Sie mit mehreren beteiligten Airlines einen Vertrag geschlossen, müssen Sie bei Forderungen unter Umständen auch alle einzeln kontaktieren.
On
Wer ist bei Flugbuchungen mein Vertragspartner?
Wenn Sie eine Flugreise über ein Online-Portal wie Opodo, Swoodoo, fluege.de oder Kiwi.com gebucht haben, ist das Portal in aller Regel nur der Vermittler. Das bedeutet, dass die Airline Ihr Vertragspartner ist – nicht das Online-Portal. Das gilt auch, wenn Sie über das Portal eine zusammenhängende Reise gebucht haben, die aus mehreren Flügen besteht, und am Ende einen Gesamtpreis bezahlt haben.
Falls Ihr Flug aus verschiedenen Teilstrecken von verschiedenen Airlines besteht, bedeutet das meist, dass Sie mit jeder dieser Airlines einen Vertrag geschlossen haben – auch wenn es im Buchungsportal wie eine einheitliche Buchung aussieht. Und auch wenn Sie vom Vermittler Benachrichtigungen über Änderungen des Flugplans oder Ähnliches bekommen: Vertragspartner ist die Airline.
Es handelt sich nur dann um einen einheitlich gebuchten Flug, wenn
derselbe Vertragspartner alle Flugabschnitte durchführt
oder er sie über Codesharing durchführen lässt.
Wenn Sie also beispielsweise beim Online-Portal einen Flug buchen und nur die Lufthansa beteiligt ist oder die Lufthansa einen Flug von Eurowings ausführen lässt - erkennbar am Hinweis "operated by" oder "ausgeführt von" -, dann handelt es sich um einen einheitlich gebuchten Flug. Hier sehen Sie Beispiele:
Hinflug:
Düsseldorf - Berlin LH534
Berlin – La Palma LH254 operated by EW353
Rückflug:
La Palma – Berlin LH354 operated by EW839
Berlin – Düsseldorf LH388
Die Konsequenz daraus: Wenn ein Flug annulliert wird, haben Sie einen Anspruch darauf, dass die Fluggesellschaft den Flugpreis erstattet. Das bedeutet aber auch: Wenn mehrere Flüge aus Ihrem Reiseverlauf annulliert werden, müssen Sie jede Airline einzeln kontaktieren, um Ihre Ticketkosten zurückzufordern – es sei denn, Sie haben den Flug einheitlich gebucht.
Was mache ich, wenn ich nicht einheitlich gebucht habe?
Besonders problematisch wird es, wenn nur einzelne Flüge aus Ihrem Reiseverlauf annulliert werden. Sie haben dann nämlich verschiedene Vertragspartner und können den Rückflug weder einfach selbst kostenfrei stornieren noch den Ticketpreis von der Airline, die storniert hat, zurückfordern. Das geht nur, wenn der Flug einheitlich bei einer Airline gebucht wurde oder andere Airlines lediglich über Codesharing beteiligt sind.
Auch bei Problemen mit Anschlussflügen, etwa wenn Sie einen Flug durch die Verspätung eines vorhergehenden Fluges verpassen, können Sie nur dann Ansprüche geltend machen, wenn die beteiligten Unternehmen im Rahmen von Codesharing kooperieren. Die Idee dahinter ist, Fluggesellschaften aufgrund gemeinsamer "Planung" einer mehrteiligen Flugreise auch für den Verlauf des Gesamtflugs verantwortlich zu machen.
Kein Widerrufsrecht bei Flugbuchungen
Das 14tägige Widerrufsrecht, das sonst bei den meisten Online-Bestellungen gilt, entfällt im Falle von Flugbuchungen. Gleiches gilt bei Bahntickets, Konzerten oder anderen Veranstaltungen, die zu einem bestimmten Termin stattfinden sollen.
Welches Risiko trage ich als Verbraucher:in?
Viele Verbraucher:innen finden es schwierig, Vertragspartner und Vermittler zu unterscheiden. Die Buchungungsportale erwecken oft den Eindruck, als sei alles aus einem Guss. Eine Flugreise mit vielen Teilabschnitten und verschiedenen beteiligten Airlines wirkt hier schnell wie eine Gesamtpaket. Doch die Feinheiten stehen oft im Kleingedruckten und die Anbieter nutzen die Unwissenheit der Verbraucher:innen aus. Oft wollen weder Vermittler noch Airline zuständig sein. Fluggäste warten häufig wochenlang auf die Rückerstattung der Flugpreise.
Falls es nicht möglich ist, so zu buchen, dass alle Flugabschnitte von einer Airline abgedeckt werden oder über Codesharing laufen, sollten Sie sich über folgende Punkte im Klaren sein:
Für den Fall, dass eine Teilstrecke annulliert wird und Sie keinen Ersatzflug angeboten bekommen, müssen Sie sich selbst um Alternativen bemühen.
Falls Sie keinen Ersatz organisieren können, wird womöglich die gesamte Flugreise für Sie unmöglich, ohne dass Sie von den anderen Airlines die Ticketkosten vollständig zurückfordern können.
Lediglich ein Anspruch auf Steuern und Gebühren bleibt bestehen, wenn Sie einen Flug selbstverschuldet nicht angetreten haben. Sie können Ihren Anspruch mit unserer Flugärger-App geltend machen.
Im Fall einer Annullierung ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, die Flugscheinkosten zu erstatten, wenn der Fluggast dies statt eines Ersatzfluges wählt.
Die Aufforderung an den Vermittler, den Flugpreis zu erstatten, kann man allerdings als Auftrag auslegen, die Forderung bei der Fluggesellschaft geltend zu machen. Beruft sich die Airline dann darauf, die Flugscheinkosten an den Vermittler zurückgezahlt zu haben, müssen Sie sich an diesen halten und die Herausgabe des Geldes verlangen.
"Flugärger": Mit App kostenlos Entschädigung berechnen
Die Flugärger-App ist ein Selbsthilfe-Tool, um Ansprüche bequem und kostenlos zu berechnen und bei der Airline geltend zu machen.
Probleme beim Fliegen und die Fluggesellschaft hilft nicht?
Hatten Sie in den letzten Monaten nach großen Verspätungen oder Ausfällen bei einem Ihrer Flüge Probleme, ihre Rechte bei der Fluggesellschaft geltend zu machen? Schildern Sie uns Ihren Fall!
Was besagt die Fluggastrechteverordnung und welche Ansprüche habe ich bei Flugärger? Die Übersicht zum Nachschlagen und Orientieren - Fragen und Antworten zum Recht beim Fliegen.
Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Preis im nationalen Emissionshandel. Eine Tonne CO2 kostet dann 55 Euro statt bisher 45 Euro. Damit erhöhen sich voraussichtlich die Preise für Heizöl, Erdgas und für Kraftstoffe, und das Heizen mit fossilen Brennstoffen wird erneut teurer. Doch das ist nicht die einzige Änderung im Bereich Energie. Worauf Verbraucher:innen sich 2025 noch einstellen müssen, erklärt die Energieberatung der Verbraucherzentrale.
Healy: Vorsicht vor falschen Gesundheitsversprechen
Bei den Verbraucherzentralen haben sich in den letzten Monaten die Beschwerden über das Produkt "Healy" gehäuft, weil selbstständige „Healy“-Vertriebspartner:innen behaupten, das Produkt würde etwa bei Multipler Sklerose, Depressionen, ADHS oder Hauterkrankungen helfen. Diese Heilsversprechen sind nicht haltbar.
Shoppen auf Online-Marktplätzen: Verbraucher:innen erwarten sichere Produkte
Die Mehrheit der Verbraucher:innen erwartet, dass die Produkte auf Online-Marktplätzen sicher und gesetzkonform sind – und sehen die Plattformbetreiber in der Verantwortung. Das zeigt eine Befragung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Aktuell sind Plattformen nicht in der Pflicht, Produktsicherheit zu gewährleisten.
Mit dem Frühsommer beginnt die jährliche Messesaison mit zahlreichen Ausstellungen für allerlei Lebenslagen und Interessen. Doch nicht alle Aussteller sind transparent und fair wenn es um den Verkauf von Waren geht.