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CBD in Nahrungsergänzungsmitteln ist für Schmerzbehandlungen ungeeignet

Stand:
CBD ist aktuell ein vieldiskutiertes Thema, um das sich Halbwissen rankt. Fest steht: Nahrungsergänzungsmittel mit CBD-Extrakten sind für Schmerzbehandlungen ungeeignet.
CBD und Hanfblätter
  • NEM werden rechtlich als Lebensmittel eingestuft und sind nur dazu bestimmt, die Ernährung von gesunden Personen zu ergänzen. Sie müssen – anders als Arzneimittel – keinen Wirkungsnachweis erbringen.
  • CBD-Öle mit CBD-Extrakten, die derzeit als Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden, benötigen zudem eine Zulassung als neuartige Lebensmittel in Verbindung mit einer Sicherheitsbewertung.
  • Ob die Öle verschiedener Hersteller verkehrsfähig sind (verkauft werden dürfen), wird derzeit von den Überwachungsbehörden geprüft.
  • Wer eine wirksame Schmerzbehandlung benötigt, sollte grundsätzlich mit dem behandelnden Arzt die Therapie abstimmen.
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Was ist denn CBD überhaupt?

CBD ist die Abkürzung für Cannabidiol aus der europäischen (weiblichen) Hanfpflanze (Cannabis). Es ist nicht mit dem berauschend wirkenden Tetrahydrocannabinol (THC) zu verwechseln, gehört aber wie dieses zu den Cannabinoiden. Das sind Substanzen, die die Psyche beeinflussen können.

CBD als Arzneimittel

Im Unterschied zu THC ist CBD kein Betäubungsmittel. Als Arzneimittel ist CBD aber genauso wie Arznei-Cannabis verschreibungspflichtig, ganz unabhängig von der Dosis oder der Darreichungsform. Eine Wirksamkeit ist bisher nur bei einigen Erkrankungen beziehungsweise Krankheitssymptomen und für einige wenige CBD-haltige Fertigarzneimittel nachgewiesen. CBD wird derzeit in klinischen Studien für verschiedene Indikationen wie Epilepsie, Angstzustände und entzündliche Prozesse untersucht. Das soll eventuell zur Entwicklung weiterer Fertigarzneimittel führen.

CBD als Nahrungsergänzung - aus Sicht der Verbraucherzentrale derzeit nicht verkehrsfähig

In den letzten Monaten beobachten die Verbraucherzentralen ein zunehmendes Angebot an CBD-Ölen mit Gehalten von fünf bis 20 Prozent CBD-Extrakt, die als Nahrungsergänzungsmittel auf deutschen und europäischen online-Marktplätzen angeboten werden. Auch Drogeriemärkte haben diese Produkte im Sortiment. In der Werbung und in Erfahrungsberichten schreiben Blogger und Influencer diesen Produkten entkrampfende, entzündungshemmende und angstlösende Wirkungen zu. Auch gegen Übelkeit sollen sie wirksam sein. Diese Aussagen sind wissenschaftlich nicht belegt. Hersteller und Verkäufer dürfen derartige krankheitsbezogene Aussagen grundsätzlich nicht machen.

Tatsächlich werden Erzeugnisse, die CBD-haltige Extrakte enthalten - sofern sie keine pharmakologische Wirkung aufweisen, dann sind es Arzneimittel, siehe oben - , in der Europäischen Union als neuartige Lebensmittel eingestuft. Als neuartig gelten Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die vor 1997 nicht in nennenswertem Umfang auf dem europäischen Lebensmittelmarkt vertreten waren. Neuartige Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gesundheitlich bewertet und zugelassen sind. Nahrungsergänzungsmittel (NEM), die CBD enthalten, sind aus Sicht der Verbraucherzentrale zurzeit aber mangels Zulassung nicht verkehrsfähig und dürfen nicht verkauft werden. Für CBD in hanfhaltigen Lebensmitteln gibt es nämlich, anders als für THC, keine gesundheitsbasierten Richtwerte.

Derzeit liegt bei der Europäischen Union ein Antrag auf Zulassung eines CBD-Extraktes eines Herstellers mit Sitz in Tschechien vor, über den noch nicht entschieden wurde.
Die Verbraucherzentrale rät deshalb vom Kauf und der Einnahme von CBD-Ölen und/oder Produkten, denen CBD-Extrakte zugesetzt wurden, ab.

Was macht die Verbraucherzentrale?

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat sich in einem Fall bei einem im Allgäu ansässigen online-Händler bereits im Januar 2019 mit einem Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz an die zuständige Überwachungsbehörde gewandt. Derzeit (Stand 3. Juli 2019) liegt noch immer keine abschließende Antwort zur Verkehrsfähigkeit und Sicherheit des Produktes vor.

Und was ist mit hanfhaltigen Lebensmitteln?

Der Anbau von Nutzhanf ist in der Europäischen Union seit den 90iger Jahren wieder erlaubt und streng geregelt. Es dürfen nur Sorten mit einem Gehalt von weniger als 0,2 Prozent THC angebaut werden, die nicht berauschend wirken. Für THC in hanfhaltigen Lebensmitteln gibt es Richtwerte, aber keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte.

Unter Beachtung dieser Voraussetzungen gelten für hanfhaltige Lebensmittel keine speziellen Regelungen, sie unterliegen dem „allgemeinen Lebensmittelrecht“. Der Lebensmittelunternehmer ist für die Sicherheit der Produkte verantwortlich. Aus Samen und Blättern der Hanfpflanze werden Lebensmittel, aus Hanffasern Textilien und Papier hergestellt. Produkte wie Hanfblättertee, Hanfsamen, Hanf-Protein-Pulver, Hanfmehl und Hanfgetränke sind inzwischen in vielen Super- und Drogeriemärkten sowie online-Shops im Angebot. In der Regel - aber nicht immer - werden die Richtwerte für THC eingehalten.

So musste beispielsweise im April 2016 ein Hanfprotein-Pulver aufgrund hoher THC-Werte zurückgerufen werden. Besonders bei Kleinkindern bestand die Gefahr, dass die empfohlenen maximalen Aufnahmemengen überschritten werden könnten. Im Juli 2016 gab es im Europäischen Schnellwarnsystem sogar eine Warnung vor einem Hanfpulver aus Rumänien, das 36-mal so viel THC pro Kilogramm enthielt wie hier erlaubt ist. Im Herbst 2018 stellte das Bundesinstitut für Risikobewertung fest, dass die THC-Gehalte in vielen hanfhaltigen Lebensmitteln zu hoch und gesundheitliche Beeinträchtigungen möglich sind. Wer sicher gehen will, verzichtet deshalb auf den Verzehr hanfhaltiger Lebensmittel. Das gilt besonders für (Klein-)Kinder und Schwangere, aber auch für Menschen, die gefährliche Maschinen führen müssen sowie für die Teilnahme am Straßenverkehr.

Weiteres zu hanfhaltigen Lebensmitteln finden Sie hier: www.vz-bw.de/node/12881

 


Dieser Artikel ist in der Verbraucherzeitung 03/2019 erschienen.

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