Das Wichtigste in Kürze:
- Durch das Wohngeld im Heim wird der Mietanteil der Heimkosten übernommen.
- Auch wer im Pflegeheim lebt, kann laut Gesetz Wohngeld erhalten.
- Für den Antrag auf Wohngeld im Heim gelten besondere Regelungen.
- Ein Wohngeldrechner der Bundesregierung hilft, vorab einen möglichen Anspruch zu prüfen.
Derzeit steigen die Kosten in der Pflege erheblich an. Viele Betroffene kommen dadurch in finanzielle Nöte. Dass auch Pflegebedürftige zuhause und im Pflegeheim diese Unterstützung beantragen können, ist vielfach unbekannt. Für Bewohner:innen von Pflegeheimen gibt es besondere Regeln.
Einkommens- und Vermögensgrenzen
Wohngeld erhalten Menschen, die ihre Miete oder den Kredit für die eigene Immobilie nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bezahlen können. Das Wohngeld ist aber nur ein Zuschuss zur Miete oder zum Kredit und deckt nicht die gesamten Kosten des Wohnens. Das Einkommen und Vermögen wird bei der Antragstellung daher geprüft und muss angegeben werden. Die grundsätzlichen Voraussetzungen, wie die Grenzen für Vermögen und Einkommen bei Wohngeld, finden Sie in diesem Artikel.
Tipp: Prüfen Sie Freibeträge beim Einkommen! Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ist in folgenden Fällen nach § 17 WoGG der jährliche Freibetrag in Höhe von 1800 Euro abzuziehen:
- Bei einer Schwerbehinderung mit einem Grad von 100.
- Bei einer Schwerbehinderung von unter 100, wenn die betroffene Person gleichzeitig häuslich gepflegt wird oder in einer Tagespflege oder Kurzzeitpflege gepflegt wird.
Entsprechende Nachweise müssen Sie dem Antrag hinzufügen. Ob und in welcher Höhe für Sie ein Freibetrag berücksichtigt werden kann, wird von der Wohngeldstelle individuell geprüft.
Wohngeld wird nur gewährt, wenn keine anderen Transferleistung wie beispielsweise Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zur Pflege bezogen werden, da bei diesen Leistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden. Weitere allgemeine Informationen zu diesem Thema sowie zu Antragstellung und Höhe des Wohngelds lesen Sie in diesem Artikel.
Wohngeldanspruch für Heimbewohner:innen
Auch Heimbewohner:innen haben einen Anspruch auf Wohngeld. Der Gesetzgeber berechnet die Höhe des Anspruchs allerdings im Pflegeheim nicht nach der individuellen Höhe der Miete. Vielmehr richtet sich die Anspruchshöhe nach dem Mietniveau in der Region, in dem sich das Heim befindet. Um festzustellen, wie hoch das Wohngeld in Ihrem Fall ist, müssen Sie also schauen, wie das Mietniveau an dem Ort ist, in dem Ihr Heim liegt. Und dort schauen Sie dann nach dem Höchstniveau. Denn der Gesetzgeber hat zur Vereinfachung geregelt, dass bei der Berechnung immer der Höchstbetrag der jeweiligen Mietstufe berücksichtigt wird (§ 9 Abs. 3 S. 2 WoGG und § 12 Abs. 1 und Abs. 6 WoGG). Sie müssen also nicht angeben, wie hoch Ihre Miete ist.
Allerdings müssen Sie dem Sozialamt Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilen. In vielen Bundesländern gibt es dazu ein spezielles Formular, den so genannten Wohngeldantrag für Heimbewohner.
Außerdem benötigen Sie eine Bestätigung der Heimleitung, die sich oft mit auf dem Antrag befindet und von der Heimleitung auszufüllen ist. Sie fügt hier auch Details zum Wohnraum ein.
Checkliste für die erforderlichen Unterlagen
- "Wohngeldantrag für Heimbewohner",
- Angaben der Heimleitung im Wohngeldantrag,
- Heimvertrag (Auszug),
- Rentenbescheide, aktuell und vollständig (alle Seiten des Rentenbescheides),
- Nachweis über Vermögen (ggf. Immobilien, sonstige Rechte etc.),
- Bescheinigung über Kapitalvermögen (z.B. über Zinsen aus Sparguthaben),
- aktuelle Kontoauszüge,
- Nachweise über Miet- und Pachteinnahmen,
- Schwerbehindertenausweis/Feststellungsbescheid,
- Betreuerausweis/Vollmacht,
- Nachweise über sonstige Einnahmen.
Andere Hilfen vom Staat
Sollte der Anspruch auf Wohngeld nicht bestehen, können Sie andere Hilfen beantragen. So gibt es in Mecklenburg-Vorpommern, NRW und Schleswig-Holstein in Pflegeheimen das Pflegewohngeld. Mit dieser Leistung werden die Investitionskosten übernommen, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht. Sollte trotz Pflegewohngeld eine Finanzierungslücke bestehen, bleibt der Antrag auf Hilfe zur Pflege, eine Leistung der Sozialhilfe.