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Rabattverträge bei Arzneimitteln

Stand:
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen mit pharmazeutischen Unternehmen Preisnachlässe auf Arzneimittel vereinbaren. Wir erklären, was sich dahinter verbirgt und welche Auswirkungen die Verträge für Patienten haben.
Tabletten und Geldscheine

Das Wichtigste in Kürze:

  • Grund ist die sogenannte Aut-idem-Regel: Die Ärztin legt nur den Wirkstoff fest, der Apotheker wählt anhand des Preises ein günstiges Präparat aus.
  • Ein weiterer Grund sind die Rabattverträge: Krankenkassen können mit den Pharmaherstellern Rabatte für bestimmte Medikamente aushandeln.
  • Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Ärzte können den Medikamententausch verhindern und auch Patienten können auf einem bestimmten Produkt bestehen, wenn sie die Mehrkosten selbst tragen.
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Die Aut-idem-Regel

Die Grundlage für den Austausch wirkstoffgleicher Arzneimittel durch den Apotheker stellt die so genannte Aut-idem-Regelung (lateinisch: "oder Gleiches") dar. Diese besagt: Hat der Arzt kein spezielles Medikament auf dem Rezept vermerkt, sondern nur Wirkstoff, Dosierung und Darreichungsform, muss die Apotheke eines der vier günstigsten Arzneimittel mit gleicher Stärke und Zusammensetzung des Wirkstoffs abgeben (jedoch nicht teurer als das verordnete Arzneimittel).

Das Gleiche gilt auch dann, wenn der Arzt ein spezielles Präparat aufschreibt - aber auf dem Rezept das Aut-idem Feld in der linken Spalte frei lässt. In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann der Arzt auf einem ganz bestimmten Präparat bestehen und den Austausch in der Apotheke verhindern. Dazu muss er das Aut-idem-Kästchen auf dem Rezept durchstreichen. Bei einigen Medikamenten ist der Wechsel von vorne herein ausgeschlossen. Welche das sind, steht in der Substitutionsausschlussliste.

Rabattverträge

Krankenkassen dürfen mit pharmazeutischen Firmen Preisnachlässe auf Arzneimittel vereinbaren. Verschreibt der Arzt dann genau das Medikament, für das die Krankenkasse eine Preisermäßigung mit dem Pharmahersteller ausgehandelt hat, dann wird der Apotheker genau dieses Präparat an den Versicherten aushändigen. Andernfalls wird das verordnete Arzneimittel gegen ein Präparat mit gleichem Wirkstoff ausgetauscht, für das die Krankenkasse einen Vertrag abgeschlossen hat.

Jede Krankenkasse darf frei entscheiden, mit wem sie Rabatte ausmacht. Deshalb kann jemand bei gleicher Indikation - etwa Bluthochdruck oder Diabetes - ein anderes Medikament erhalten als sein Bekannter, der bei einer anderen Krankenkasse versichert ist. Auch kommt es immer wieder vor, dass das bisher verordnete und gut wirkende Mittel plötzlich ausgetauscht wird - weil die Krankenkasse inzwischen von einem anderen Unternehmen einen Preisnachlass bekommt.

Die Erstattung der Kosten als Alternative

In der Apotheke können gesetzlich Versicherte auch ein Präparat außerhalb des Rabattvertrags erhalten - wenn sie die Mehrkosten selbst übernehmen. Dazu müssen sie zunächst den vollständigen Preis zahlen; anschließend erstattet die Krankenkasse einen Teil der Kosten - allerdings nur bis zur Höhe des Rabattmittels. Außerdem haben die Versicherten noch Verwaltungskosten zu tragen.

Da die Abgabe eines anderen, günstigen Arzneimittels auf Kosten der Krankenkasse weiterhin möglich ist, wenn der Arzt dies für medizinisch notwendig hält, raten wir von der Kostenerstattung ab. Wer sich trotzdem für diese Option entscheidet, sollte sich vorher bei seiner Krankenkasse unbedingt über die privat zu tragenden Mehrkosten informieren.

Das Für und Wider des Medikamententauschs

Der Medikamententausch dient der Kostenersparnis. Oftmals handelt es sich um preisgünstigere Nachahmerpräparate - sogenannte Generika - aber auch um Preisnachlässe auf Originale. Damit werden die Beiträge in der gesetzlichen Krankenkasse möglichst niedrig gehalten. Generika enthalten übrigens die gleichen Wirkstoffe wie die Original-Medikamente und müssen hinsichtlich Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit die Vorschriften gemäß dem Arzneimittelrecht erfüllen. Allerdings werden die Mittel unter einem anderen Namen und in einer anderen Verpackung angeboten. Vom Original-Präparat können sie sich in Form und Farbe unterscheiden. Das trifft auch auf die in der Produktion eingesetzten Konservierungs- und Geschmacksstoffe zu. Wer bereits weiß, dass er auf ganz bestimmte Stoffe allergisch reagiert, sollte seinen Arzt bei der Verschreibung eines neuen Medikaments stets darauf hinweisen.

Patienten, die ein neues Medikament nicht vertragen, sollten ihren Arzt aufsuchen. Stellt dieser eine Unverträglichkeit fest, kann er ein anderes Arzneimittel aussuchen und den Austausch durch einen Vermerk auf dem Rezept ausschließen.

Rabattverträge haben außerdem den Vorteil, dass die Krankenkassen ihren Versicherten die Zuzahlungen für die rabattierten Arzneimittel erlassen können. Da diesbezüglich aber bislang einheitliche Vorgaben fehlen, kann jede Krankenkasse nach eigenem Gutdünken Zuzahlungen halbieren oder ganz aufheben.

Die Umstellung von Rabattverträgen auf neue Medikamente kann außerdem zu Problemen führen - zum Beispiel wegen des logistischen Aufwands zur Belieferung der Apotheken. Allerdings muss sichergestellt sein, dass immer alle Patienten ausreichend versorgt werden können. Kann etwa ein Hersteller ein Rabattpräparat nachweisbar nicht liefern, gilt die normale Aut-idem-Regelung. Auch bei einem akuten Bedarf eines Patienten - beispielsweise in der Zeit des Apothekennotdienstes - kann der Patient ein anderes Medikament bekommen, wenn das Präparat mit dem vereinbarten Nachlass nicht verfügbar ist.

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Bei Preisreduzierungen müssen sich auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2023, Az. 38 O 182/22
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.09.2024, Az. C-330/23
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024, Az. 38 O 182/22 (nicht rechtskräftig)

Wer mit Preisreduzierungen oder Preis-Highlights in Verbindung mit gestrichenen Preisen wirbt, muss als Grundlage den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage heranziehen.
Aldi Prospekt mit Preisreduzierung

Die Tricks mit den Preisreduzierungen

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Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, Az. 5 O 8/23
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.09.2023, Az. 6 U 217/23

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.