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Treppensteighilfe: Krankenkassen lehnen Kostenübernahme häufig ab
Stand:
Viele Krankenkassen weigern sich, die Kosten für Treppensteighilfen zu übernehmen. Doch davon sollten Sie sich als Verbraucher:in nicht gleich abschrecken lassen: Es gibt gute Chancen, dass doch ein Kostenträger zahlen muss.
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Das Wichtigste in Kürze:
Versicherte können die Versorgung mit einer mobilen Treppensteighilfe bei der Krankenkasse beantragen.
Lassen Sie sich nicht vorschnell abfertigen, wenn Ihre Krankenkasse den Antrag ablehnt. Selbst wenn diese nicht zahlt, kann ein anderer Leistungsträger - wie die Pflegekasse - das Hilfsmittel zur Verfügung stellen müssen.
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
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Die mobile Treppensteighilfe ist eine Alternative zum fest eingebauten Treppenlift und wird meist an einem Rollstuhl befestigt. Mit Hilfe einer Pflegeperson können Sie Treppen dann überwinden und selbstständiger leben. Wenn Sie aus eigener Kraft keine Stufen mehr steigen können, können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Treppensteighilfe stellen.
Häufig keine Kostenübernahme für Treppensteighilfe
Die Krankenkassen leiten diese Anträge jedoch häufig ohne weitere Prüfung des Einzelfalls an die Sozialhilfeträger weiter. Sie beziehen sich hierbei oft auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Oktober 2010 (Az.: B 3 KR 13/09 R). Ihr Argument: Laut BSG seien sie nicht mehr zuständig dafür, die Kosten für Hilfsmittel zu übernehmen, die zur Überwindung von Treppen in der eigenen Wohnung nötig sind.
Die Sozialhilfeträger wiederum, meist sind es die Sozialämter, prüfen häufig nur unter dem eigenen Blickwinkel, ob sie Leistungen gewähren können. In der Regel ist das die so genannte Eingliederungshilfe. Auch dies kann schnell dazu führen, dass der Antrag abgelehnt wird.
Pflegehilfsmittel: Pflegeversicherung muss zahlen
Mit Urteil vom 16. Juli 2014 hat das Bundessozialgericht (B 3 KR 1/14 R) allerdings festgestellt, dass es zu den Leistungen der Pflegekasse gehören kann, einen pflegebedürftigen Rollstuhlfahrer mit einer Treppensteighilfe zu versorgen. In seiner Entscheidung beruft es sich auf § 40 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI. Für pflegebedürftige Versicherte, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind, stellt die Treppensteighilfe ein Pflegehilfsmittel dar, mit dem sie ein selbstständigeres Leben führen können.
Das Gericht argumentierte im konkreten Fall, dass der Versicherte dank der Hilfe nur noch von einer Pflegeperson unterstützt werden müsse, um seine Wohnung zu verlassen oder dorthin zurückzukehren. Ohne die bislang verweigerte Treppensteighilfe müsse ihm aber eine zweite Kraft beistehen. Auch ist die Pflegeversicherung nach Ansicht der Richter dafür zuständig, die Hilfsmittel, die im konkreten, individuellen Wohnumfeld benötigt werden, zu übernehmen.
Hilfsmittel sind in einem solchen Fall nach der gesetzlichen Wertung nämlich auch Pflegehilfsmittel. Daher muss die Pflegeversicherung sie bezahlen.
Hilfsmittel beantragen – wie geht das richtig?
Einen Antrag auf Hilfsmittel kann die Krankenkasse nur möglichst reibungslos bearbeiten, wenn Sie einen bestimmten Ablauf einhalten. Wie Sie Hilfsmittel richtig beantragen, haben wir im verlinkten Artikelzusammengefasst.
Krankenkasse oder Pflegekasse: Wer zahlt für Treppensteighilfe?
Als Versicherte:r sollen Sie sich nicht mit der Frage belasten, welche Kosten die Krankenkasse übernimmt oder ob die Pflegekasse für die Übernahme Ihres Hilfsmittels zuständig ist. Daher ist die Krankenkasse, bei der Sie ein Hilfsmittel beantragt haben, verpflichtet, die eigene Leistungspflicht zu prüfen - und zusätzlich auch, ob die Pflegekasse das Hilfsmittel zur Verfügung stellen muss.
Das müssen Sie über Fristen und Kosten wissen
Die Krankenkassen müssen, sofern kein Gutachten erforderlich ist, einen Antrag innerhalb von 2 Wochen weiterleiten. Andernfalls sind sie in der Pflicht, den Antrag zu prüfen - und zwar für alle infrage kommenden Kostenträger.
Der Sozialhilfeträger muss den Antrag nach der Weiterleitung ebenfalls innerhalb von 2 Wochen bearbeiten und dabei auch prüfen, ob eventuell ein anderer Leistungsträger wie zum Beispiel die Pflegekasse zuständig sein könnte.
Kommt der Sozialhilfeträger zu dem Ergebnis, dass er selbst oder ein anderer Leistungsträger die Kosten für die Treppensteighilfe übernehmen muss, erlässt er einen entsprechenden Bescheid und trägt die Kosten. Ist ein anderer Kostenträger zuständig, kann sich der Sozialhilfeträger dort den gezahlten Betrag zurückholen.
Kommt der Sozialhilfeträger zu dem Ergebnis, dass kein Kostenträger zuständig ist, so erlässt er einen ablehnenden Bescheid. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats, nachdem Sie ihn erhalten haben, Widerspruch einlegen.
Wird der Widerspruch abgewiesen, können Sie wiederum innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides eine Klage beim Sozialgericht einreichen.
Für die Klageverfahren vor dem Sozialgericht müssen Sie keine Gerichtskosten zahlen. Außer, wenn Sie das Verfahren fortführen, obwohl das Gericht Sie auf die Aussichtslosigkeit der Klage hingewiesen hat. Beauftragen Sie einen Anwalt oder Gutachter, bekommen Sie die Kosten nur im Erfolgsfall von der gegnerischen Seite erstattet. Kosten für einen Gutachter, den das Gericht beauftragt hat, müssen Sie aber auf keinen Fall zahlen.
Wenn Sie nur ein geringes Einkommen haben, sollten Sie Prozesskostenhilfe beantragen, wenn Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen wollen.
Antrag abgelehnt? Lassen Sie sich nicht abschrecken
Auch wenn es schwieriger geworden ist, Treppensteighilfen von den Kassen zu bekommen, sollten Sie sich also nicht gleich abschrecken lassen, wenn Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten. Das gilt vor allem für zwei Gruppen von Personen:
pflegebedürftige Menschen, weil dank des BSG-Urteils von 2014 Pflegekassen verpflichtet sein können, sie mit einem Hilfsmittel zu versorgen,
Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen, die mit einer Treppensteighilfe wieder selbständig am Alltagsleben teilhaben können. Für sie ist das Sozialamt zuständig.
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