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Private Krankenversicherung: So wechseln Sie in einen günstigeren Tarif

Stand:
Viele ärgern sich über gestiegene Beiträge ihrer privaten Krankenversicherung. Wir zeigen Ihnen, wie Sie günstigere Tarife finden und was Sie bei einem Wechsel beachten sollten.
Nahaufnahme eines Rezeptscheins vom Arzt, auf dem "Privat" als Krankenkasse eingetragen ist.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Schauen Sie sich andere Tarife Ihrer Krankenversicherung gründlich an. Achten Sie besonders darauf, ob sich die Leistungen im Verhältnis von Ihrem heutigen Versicherungsschutz unterscheiden.
  • Leistungen, die Sie durch einen Tarifwechsel reduzieren, verlieren Sie in der Regel endgültig.
  • Lassen Sie sich nicht vom Tarifwechsel abhalten, weil dabei eine Gesundheitsprüfung verlangt wird.
  • Ältere Tarife waren nach dem Geschlecht der Versicherten kalkuliert. Ein Wechsel aus diesen Tarifen heraus rechnet sich oft nicht.
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Was kann ich tun, wenn meine private Krankenversicherung den Beitrag erhöht?

Für privat Krankenversicherte ist es ein großes Problem: Ihre Versicherungsunternehmen erhöhen regelmäßig den Beitrag. Oft kommt dann jedes Jahr ein Brief, der Steigerungen um 10, 20 oder sogar mehr Prozent ankündigt.

Wie können Sie darauf reagieren? Oft die beste Lösung: Der Wechsel in einen anderen Tarif beim eigenen Versicherungsunternehmen. Das kann zu spürbar niedrigeren Kosten führen, muss es aber nicht. Versicherer unterstützen ihre Kunden erfahrungsgemäß meist wenig.

Spielen Sie mit dem Gedanken zu wechseln, brauchen Sie:

  1. einen transparenten Überblick über sämtliche Alternativen, die Ihnen bei Ihrer Versicherung zur Verfügung stehen und
  2. umfassende Informationen über die jeweiligen Vor- und Nachteile.

Sollte Ihr Versicherungsbeitrag steigen, überlegen Sie sich also, ob sich ein Tarifwechsel für Sie lohnt. Das Unternehmen muss einen Antrag auf Tarifwechsel von Ihnen jederzeit annehmen. Dabei müssen bestimmte Rechte aus Ihrem Vertrag erhalten bleiben und die bisherige Alterungsrückstellung angerechnet werden.

  • Zu den erworbenen Rechten gehört, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes bezogen auf Ihren aktuellen Leistungsumfang nicht zu Risikozuschlägen führen darf. Auch Wartezeiten müssen nicht erneut zurückgelegt werden.
  • Die Alterungsrückstellung ist wichtig, denn meist zahlen Sie in jungen Jahren mehr ein als Sie tatsächlich für Behandlungen benötigen. Das Versicherungsunternehmen bildet deswegen Rückstellungen. Werden die Versicherten in ihrem Tarif älter, heißt das, dass immer mehr von ihnen öfter oder sogar chronisch krank werden. Mit den Rücklagen federt die Versicherung das ab – dadurch steigen die Beiträge im Tarif weniger stark. Stattdessen zahlt das Versicherungsunternehmen die höheren Kosten auch aus den Rückstellungen.

Eine häufige Falle bei privaten Krankenversicherungen ist, dass sie im Alter sehr teuer werden. Wer lange bei derselben Versicherung bleibt und geschickt die Tarife wechselt, kann dem auf diese Weise ein Stück weit vorbeugen.

Alternativen zum Wechsel des Tarifs

Ein Wechsel zu einer anderen privaten Krankenversicherung (PKV) ist in der Regel keine Alternative. Rückstellungen, die die alte Versicherung für Sie gebildet hat, gehen teilweise oder ganz verloren und Sie müssen sich einer neuen Gesundheitsprüfung stellen. Mehr zum Wechsel in eine andere PKV lesen Sie in diesem Artikel.

Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) geht nur zu ganz bestimmten Situationen im Leben – zum Beispiel, wenn Sie einen neuen Job antreten. Mehr dazu finden Sie in diesem Artikel.

Aus welchen Tarifen kann ich beim Wechsel auswählen?

Grundsätzlich steht Ihnen die Wahl unter sämtlichen Tarifen des Unternehmens offen.

Tarife, die vor 2013 angeboten wurden, sind nach Geschlechtern getrennt kalkuliert (so genannte Bisex-Tarife). Spätere Tarife nennt man Unisex-Tarife. In der Vergangenheit waren Tarife für Frauen regelmäßig teurer, unter anderem weil sie durch eine längere Lebenserwartung und häufigere Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen für die Versicherungen statistisch gesehen teurer sind.

Wer von einem Tarif, der älter als von 2013 ist, wechseln möchte, sollte besonders vorsichtig sein:

  • Analysen der neueren Unisex-Tarife haben ergeben, dass Frauen dennoch keine deutlichen Preisvorteile haben, wenn sie aus alten Bisex-Tarifen dorthin wechseln.
  • Für Männer bedeutet ein Wechsel aus einem alten, nach dem Geschlecht kalkulierten Tarif in einen neuen Unisex-Tarif oft deutlich höhere Beiträge. Unisex-Tarife können jedoch auch günstiger ausfallen, als Bisex-Tarife.
  • Vereinzelt wurden andererseits aber in den Unisex-Tarifen auch einige Leistungen erweitert (insbesondere für Hilfsmittel, Psychotherapie und Rehabilitation). Das kann einen Wechsel trotz höherer Beiträge wieder interessant machen, weil Sie gleichzeitig besseren Versicherungsschutz bekommen. Achtung: Bei einem Wechsel aus Bisex- in Unisex-Tarife sollten Sie unbedingt darauf achten, dass der Versicherer die erweiterten Leistungen für Sie nicht gleich wieder ausschließt.

Eine pauschale Aussage, ob ein Wechsel in die neuen Tarife lohnt, ist schwierig. Es kommt stark auf Ihre Situation und die Möglichkeiten bei Ihrer Versicherung an. Lassen Sie sich im Zweifel unabhängig beraten!

Wie erfahre ich, welche Tarife in Frage kommen?

Fordern Sie Ihr Versicherungsunternehmen unter Berufung auf § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf, Ihnen Angebote zum Wechsel in sämtliche, Ihren Wünschen entsprechende Tarife zu unterbreiten. Dafür können Sie auch diesen kostenlosen Musterbrief nutzen, der wichtige Formulierungen zur Auswahl bietet. Kreuzen Sie im Musterbrief einfach an, welche Alternativen für Sie in Frage kommen.

Wichtige Punkte zur Anfrage an den Versicherer:

  • Zugangsbeschränkungen, etwa die Begrenzung des Eintrittsalters, gelten beim Tarifwechsel nicht.
  • Sie sollten sich von Ihrem Unternehmen Angebote sowohl für Bisex- als auch für Unisex-Tarife unterbreiten lassen.
  • Grundsätzlich haben Sie ein Tarifwechselrecht zwar nur für verkaufsoffene Tarife. Versicherer bieten ihren Kund:innen jedoch auch geschlossene Tarife zum Wechsel an. Alle Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Kunden zu einem Tarifwechsel umfassend zu beraten und dies auch schriftlich zu dokumentieren. Verlangen Sie, dass die Beratung schriftlich dokumentiert wird.
  • Verlangen Sie von Ihrem Versicherer eine verständliche Gegenüberstellung der Leistungen sowie die vollständigen Tarifbedingungen.

Wenn Sie die Antwort dann vorliegen haben, können Sie auf diese Punkte achten:

  • Der überwiegende Teil der Krankenversicherer hat sich in so genannten Leitlinien verpflichtet, anzugeben, wenn die angebotenen Tarife nur eine Auswahl darstellen. Achten Sie also darauf, ob dieser Hinweis in der Antwort Ihrer Versicherung auftaucht.
  • Prüfen Sie bei der Antwort darum zuerst, ob Ihnen sämtliche relevante Tarife angeboten wurden.
  • Wenn Sie preislich attraktive Tarife ausgemacht haben, prüfen Sie, ob die Leistungen für Sie ausreichend sind. Häufig haben jüngere Tarife einen geringeren Leistungsumfang als ältere. Wenn Sie sich für einen anderen Bisex-Tarif interessieren, beachten Sie, dass langfristig keine Neukunden mehr in Bisex-Tarife hineinkommen und zahlreiche Versicherte in andere Tarife wechseln könnten. Es ist daher möglich, dass die Beiträge dort höher steigen werden als in verkaufsoffenen Tarifen.
  • Es ist unter Umständen schwierig zu erkennen, ob Ihnen ein Bisex- oder Unisex-Tarif angeboten wird. Es gibt Versicherer, die die alten Tarifnamen bei den Unisex-Tarifen beibehalten haben. Häufig haben die Tarife den Zusatz "U" in der Bezeichnung. Verlangen Sie vom Versicherer im Zweifel schriftliche Auskunft darüber, ob es sich um einen Bisex- oder einen Unisex-Tarif handelt.

Solange Bisex-Tarife noch deutlich günstiger im Preis und leistungsstark sind, kann es sich lohnen, noch einige Jahre darin zu bleiben. Umso wichtiger ist es dann aber, regelmäßig neu zu vergleichen. Werden die Bisex-Tarife deutlich teurer, sollten Sie einen Wechsel in Unisex-Tarife immer wieder neu abwägen.

Achtung: Ein Wechsel zurück von einem Unisex- in einen Bisex-Tarif ist nicht möglich. Dies gilt auch für einen eventuellen Wechsel im Alter in den häufig sehr günstigen Standardtarif (Bisex-Tarif).

Verzögert Ihre Versicherung die Tarifumstellung, geht dies zu Lasten des Unternehmens. Sie sollten Ihrem Versicherer eine Frist setzen, bis zu der die Umstellung erfolgen muss und bei Fristüberschreitung eine rückwirkende Umstellung verlangen. Zahlen Sie in dieser Zeit die ursprünglichen Tarifbeiträge nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Darf die Versicherung eine Gesundheitsprüfung verlangen?

Wenn der neue Tarif Mehrleistungen im Vergleich zu Ihrem aktuellen Versicherungsschutz beinhaltet, darf das Unternehmen eine Gesundheitsprüfung verlangen.

  • Eine Mehrleistung wäre beispielsweise die Erstattung von Kosten für Behandlungen von Heilpraktikern, wenn der bisherige Tarif dies nicht vorsieht.
  • Es stellt rechtlich auch eine Mehrleistung dar, wenn die Selbstbeteiligung reduziert wird.

Die Gesundheitsprüfung darf sich jedoch nur hinsichtlich der Mehrleistungen auswirken. Für Mehrleistungen darf die Versicherung Risikozuschläge verlangen, die Beiträge also zusätzlich erhöhen. Außerdem kann die Versicherung Leistungsausschlüsse verlangen. Sie legt also im Vertrag fest, dass sie bei bestimmten Erkrankungen die Mehrleistungen nicht übernimmt.

Beides können Sie dadurch abwenden, dass Sie auf die Mehrleistungen des neuen Tarifs verzichten.

Welche weiteren Sparmöglichkeiten gibt es?

1. Reduzieren von Leistungen

Niedrigere Beiträge können Sie dadurch erreichen, dass Sie auf Leistungen verzichten. Nicht jeder braucht zum Beispiel im stationären Bereich ein Einbett-Zimmer. Dann kann es sich finanziell lohnen, auf einen Zweibett- oder Mehrbettzimmer-Tarif (letzterer meist ohne Chefarztbehandlung) zu wechseln.

Auch durch die Vereinbarung eines so genannten Hausarzt- oder Primärarzttarifs können Sie etwas einsparen. Dabei verpflichten Sie sich, stets zunächst zu einem Primärarzt (in der Regel ein Allgemeinmediziner) zu gehen. Dieser überweist Sie dann zum Facharzt.

Bedenken Sie aber, dass Sie in der Regel auf weitergehende Leistungen verzichten. Je älter Sie werden, umso unwahrscheinlicher wird es, dass Ihr Versicherer Ihnen zukünftig wieder Mehrleistungen einräumt. Achten Sie darauf, welche Leistungen Sie genau verlieren. Denn es kann leicht passieren, dass Sie mit günstigeren Tarifen wichtige Leistungen verlieren.

Die Erstattungssätze der Ärzte sollten Sie nicht reduzieren. Der Vertrag sollte eine Erstattung bis zu den Höchstsätzen (das 3,5-fache der Sätze der Gebührenordnung für Ärzte/GOÄ) vorsehen. Sie riskieren sonst, die Differenzkosten selbst tragen zu müssen. Einschränkungen kann es auch beim Erstattungsrahmen in Privatkliniken geben.

Die Erstattung von Psychotherapieleistungen sollte eingeschlossen sein.

Vergleichen Sie genau die Leistungen bei Hilfsmitteln, damit sie keine wichtige Leistungen verlieren. Ebenso genau hinschauen sollten Sie bei Heilmitteln, Rehabilitation und Zahnersatz.

2. Selbstbehalt erhöhen

Ob es sich lohnt, den Selbstbehalt zu erhöhen, muss für den Einzelfall berechnet werden. Gehen Sie dabei ruhig davon aus, dass Sie den gesamten Selbstbehalt jedes Jahr zahlen müssen. Erzielen Sie dennoch insgesamt eine geringere monatliche Belastung, spricht dies für den höheren Selbstbehalt.

Sie sollten jedoch weitere Aspekte berücksichtigen:

  • Bei Angestellten beteiligt sich der Arbeitgeber nicht am Selbstbehalt. Die Kosten bleiben dann voll an Ihnen hängen.
  • In vielen Fällen werden Sie den Selbstbehalt später nicht mehr senken können. Das gilt als Mehrleistung und kann eine Gesundheitsprüfung nach sich ziehen. Ältere Versicherte haben hier oft schlechte Karten.
  • Zudem kann der Versicherer den Selbstbehalt in der Regel einseitig erhöhen. Wenn Sie ihn selbst schon angehoben hatten, kann es Sie zusätzlich belasten, wenn der Versicherer ihn einige Jahre später weiter erhöht.

Insgesamt müssen Sie sich dessen bewusst sein, dass eine dauerhafte Eigenleistung von beispielsweise 1.000 oder 2.000 Euro pro Jahr zukünftig eine finanzielle Belastung bedeuten kann. Im Ruhestand haben viele mit ihrer Rente weniger Geld zur Verfügung als während sie noch gearbeitet haben.

Außerdem trägt es nicht zum Ansparen von Alterungsrückstellungen bei, wenn Sie einen Selbstbehalt bezahlen. Die Versicherung legt solche Zahlungen nicht für Zeiten zurück, in denen Sie häufiger krank sind.

3. Wechsel in den Standardtarif

Finanziell betrachtet ist für viele, insbesondere im Alter, der Standardtarif attraktiv. Er steht denjenigen offen, die vor dem 1. September 2009 eine Vollversicherung in der privaten Krankenversicherung abgeschlossen hatten und danach keinen Tarifwechsel vorgenommen haben. Es gibt aber noch weitere Zugangsvoraussetzungen, wie Alter, Einkommen und Vertragsdauer.

Im Standardtarif liegt der Selbstbehalt mit 306 Euro verhältnismäßig niedrig. Das Leistungsniveau des Standardtarifs liegt in einigen Bereichen jedoch etwas unterhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, in anderen Bereichen leicht darüber.

Eine Rückkehr in einen herkömmlichen Tarif aus dem Standardtarif ist nicht mehr möglich. Einen Wechsel in den Standardtarif sollten Sie daher gründlich abwägen. Der Erstattungssatz für Arztrechnungen liegt ambulant lediglich bei Faktor 1,8. Dadurch besteht das Risiko, dass Sie Differenzkosten selbst tragen müssen.

Sie dürfen neben dem Standardtarif keine Zusatzversicherungen haben.

4. Wechsel in den Basistarif

Der Wechsel in den Basistarif bedeutet in vielen Fällen, dass ein Beitrag in Höhe des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen ist. Bei langer Vertragslaufzeit liegen die Beiträge etwas unter dem Höchstbeitrag.

Ein Wechsel ergibt nur dann Sinn, wenn der aktuelle Beitrag den im Basistarif deutlich übersteigt.

Zudem können Sie Zusatzversicherungen neben dem Basistarif vereinbaren, sofern sie Ihnen angeboten werden.

Wichtig zu wissen: Entsteht durch die Höhe des Beitrags für den Basistarif Sozialhilfebedürftigkeit, stellen Sie einen Antrag auf Halbierung! Den muss die Versicherung dann gewähren.

Vom Leistungsniveau her ist der Basistarif insbesondere im Vergleich zum Standardtarif attraktiv. Er enthält nahezu dieselben Leistungen wie die gesetzliche Krankenkasse. In der Praxis haben Versicherte jedoch oft Probleme. So weigern sich unter Umständen Ärzte, Sie zu behandeln oder sie berechnen mehr, als Sie von Ihrer Versicherung erstattet bekommen. Der Erstattungssatz liegt hierbei ambulant nur bei Faktor 1,2. Die Gebührenordnung gestattet Ärzten aber, Rechnungen mit einem Faktor von bis zu 3,5 zu stellen.

Wo bekomme ich Unterstützung bei Tarifwechseln in der PKV?

Lassen Sie sich auf jeden Fall vorab gut beraten. Für den Laien ist der Tarifdschungel kaum zu durchblicken und Leistungen sind schwer zu vergleichen.

Einige Verbraucherzentralen bieten Ihnen Unterstützung in Form von kostenpflichtiger Beratung beim Tarifwechsel an. Mithilfe einer Analysesoftware können Ihnen Beratende sämtliche Tarife Ihres Unternehmens nennen. Umfassende Unterstützung bieten auch unabhängige Versicherungsberater gegen Honorar. Diese finden Sie über deren Verband.

Weigert sich Ihr Unternehmen, den Tarifwechsel durchzuführen, können Sie Beschwerde an den Ombudsmann der PKV oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) richten.

Vorsicht vor Angeboten im Internet und am Telefon

Im Internet oder am Telefon bieten verschiedene Vermittler an, Ihnen gegen ein (fürstliches) Honorar zur Beitragsersparnis zu verhelfen. Wir raten bei solchen Angeboten zu größter Skepsis.

Wenn Sie älter als 40 Jahre sind, sollten Sie auf keinen Fall den Verlockungen mancher Versicherer nachgeben, ohne neutrale Beratung Ihren derzeitigen Vertrag zu kündigen und in den Vollkostentarif einer anderen Gesellschaft zu wechseln.

Einerseits kann es geschehen, dass Vorerkrankungen mit einem hohen Risikozuschlag oder einem vollständigen Leistungsausschluss bedacht werden. Schon der ärztlich diagnostizierte Verdacht auf bestimmte Erkrankungen kann dazu ausreichen.

Andererseits raten Ihnen die Verbraucherzentralen von einem solchen Schritt auch ab. Nach derzeitigem Recht können nämlich die Rücklagen, die Ihre jetzige Gesellschaft zur Beitragsentlastung im Alter gebildet hat, nicht auf die neue Gesellschaft übertragen werden. Das gilt, wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 2009 versichert waren. Wurde der Vertrag ab dem Jahr 2009 geschlossen, kann nur ein Teil der Rückstellungen übertragen werden.

Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, 5 O 8/23

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.

Urteil gegen Wertfaktor Immobilien GmbH

Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.10.2024, Az. 416 HKO 49/23

Bei einem Teilverkauf von Immobilien verbleibt die Entscheidungshoheit über Umbaumaßnahmen nicht beim Verkäufer, der nach dem Verkauf nur noch ein Nießbrauchrecht hat. Es ist irreführend in eine beispielhaft aufgeführte Gesamtbilanz, das für das Nießbrauchrecht zu leistende Nutzungsentgelt, nicht in Abzug zu bringen.
Rosa Sparschwein neben mehreren Reihen Geldmuenzen

Weltspartag: Wenn Banken um die Gunst der Kleinsten werben

Einmal im Jahr stehen Kinder bei den Banken und Geldinstituten besonders im Fokus: mit bunten Luftballons und kleinen Geschenken lockt der Weltspartag. Das Ziel: Neue Kundschaft gewinnen.
Schmuckbild: Älteres Ehepaar, die auf Dokumente schauen

Gut informieren - gut vorsorgen

Verbraucherzentralen bieten im Rahmen der „Fokuswoche Vorsorge“ bundesweit an fünf Tagen 25 kostenlose Online-Vorträge an