Das Wichtigste in Kürze:
- Krankenkassen berechnen Rentnern, die in der Schweiz gearbeitet haben, teils zu hohe Beiträge. Diese Praxis ist so dreist wie rechtswidrig
- Betroffene sollten ihre Zahlungen überprüfen und im Zweifelsfall anfechten
- Zu viel gezahlte Beiträge können vier Jahre lang zurückgefordert werden
Was ist das Problem?
Verstärkt gab es in der letzten Zeit Berichte und Beschwerden, dass Krankenkassen bei Rentnern, die gesetzlich krankenversichert sind und früher einmal in der Schweiz gearbeitet haben, viel zu hohe Beiträge berechnet hätten. Grundsätzlich ist es so, dass Verbraucher, die eine gesetzliche Rente beziehen, darauf Krankenkassenbeiträge bezahlen müssen. Für die Berechnung des Krankenkassenbeitrags wird, je nach Sachverhalt, der halbe allgemeine oder auch der ganze allgemeine Beitragssatz (14,6 Prozent) zugrunde gelegt.
Im Falle von Grenzgängern aus der Schweiz werteten die gesetzlichen Krankenkassen Altersbezüge aus der Schweiz als private Vorsorgebeiträge und forderten von ihren Versicherten teils einen viel zu hohen Beitrag - weil mit dem vollen und nicht nur dem halben allgemeinen Beitragssatz gerechnet wurde. Bei einer Rentenzahlung von 1700 Euro Rente macht der Unterschied zwischen vollem und halbem Beitragssatz ca. 120 Euro im Monat aus – (im Jahr also ca. 1500 Euro) der von Krankenkassen zu viel verlangt würde.
Wie ist die Rechtslage?
Dass die Praxis, auf Schweizer Rentenzahlungen den vollen Beitrag zu erheben, unzulässig ist, hat das das Bundessozialgericht bereits 2016 eindeutig entschieden (B12 KR 22/14 R). Das Gericht hatte entschieden, dass Altersrentenzahlungen aus der zweiten Säule des Schweizer Rentenversicherungssystems (BVG-CH) mit einer deutschen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar und keine private Pensionszahlung sind. Für die Berechnung der Beiträge darf daher nur der halbe allgemeine und nicht der ganze allgemeine Beitragssatz mit 14,6 Prozent der Rentenzahlungen angesetzt werden.
Doch manche Krankenkassen scheinen dieses höchstrichterliche Urteil zu ignorieren und berechnen die Beiträge von Grenzgängern falsch und zu ihren Gunsten. Das ist nicht nur rechtswidrig, sondern auch teuer für Versicherte, die jeden Monat teilweise mehrere hundert Euro zu viel zahlen.
Was können Betroffene tun?
Wer Rentenzahlungen aus der Schweiz erhält, sollte die Beitragsberechnung der Krankenkasse selbst genau nachrechnen. Es ist ratsam, bei der Krankenkasse nachzufragen, ob und in welcher Höhe Rentenzahlungen aus der Schweiz als Berechnungsgrundlage herangezogen wurden. Ist die Berechnungsgrundlage der Krankenkasse bekannt, können Verbraucher diese mit den eigenen Berechnungen und der Rechtslage vergleichen.
Tauchen dabei Unstimmigkeiten oder Falschberechnungen auf, sollten Verbraucher bei der Krankenkasse der Beitragsberechnung widersprechen. Stellt sich die Krankenkasse quer, können Verbraucher sich in nächster Instanz an die Beschwerdestelle das Bundesversicherungsamts in Bonn wenden. Letzter Schritt ist eine Klage vor dem Sozialgericht, allerdings sollte man sich vorab von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Gut zu wissen: Wer Beiträge zurückfordern will, hat dafür vier Jahre Zeit. Wurde bis dahin kein Widerspruch oder kein Antrag auf Erstattung gestellt, verfallen die Ansprüche. Auf keinen Fall sollten Verbraucher sich von ihrer Krankenkasse abwimmeln lassen, beispielsweise, wenn diese auf technische Schwierigkeiten verweist.