Kostenloses Online-Seminar "Fragen zur Heizkostenabrechnung? – Wir zeigen Ihnen wie es geht!" am 6. November um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Hilfsmittel - Wer trägt welche Kosten?

Stand:
Nicht immer übernehmen die Krankenkassen die Kosten für ein Hilfsmittel komplett. Erfahren Sie hier, welche Kostenbestandteile es gibt und wofür Sie selbst aufkommen müssen.
Kleine Euro-Scheine und Münzen liegen aufeinander

Das Wichtigste in Kürze:

  • Es gibt verschiedene Kostenbestandteile: Zuzahlung, Mehrkosten, Aufzahlung und Eigenanteil.
  • Auch für Hilfsmittel sind Zuzahlungen zu leisten.
  • Versicherte haben immer Anspruch auf ein Hilfsmittel, das ohne eine Aufzahlung von der Krankenkasse finanziert wird.
On

Im Zusammenhang mit Hilfsmitteln und Hilfsmitteln zum Verbrauch gibt es viele unterschiedliche Kosten: Zuzahlung, Mehrkosten, Aufzahlung, Eigenanteil.

Zu den Hilfsmitteln gehören eine große Anzahl von Produkten wie

  • Inkontinenzhilfen,
  • Kompressionsstrümpfe,
  • Schuheinlagen,
  • Prothesen,
  • Rollstühle oder
  • Hörgeräte.

Was genau zu den Hilfsmitteln gehört, erfahren Sie hier. 

Gegenüber der Krankenkasse besteht ein Anspruch auf Versorgung mit dem Hilfsmittel als Sachleistung. Das bedeutet, die Krankenkasse stellt der versicherten Person das Hilfsmittel zur Verfügung und beauftragt dazu einen Leistungserbringer (beispielsweise ein Sanitätshaus). Näheres dazu finden Sie hier. 

Kommt es nun zur Versorgung mit dem Hilfsmittel, müssen Sie sich oft an den Kosten beteiligen, und zwar in mehreren Positionen: 

Gesetzliche Zuzahlungen bei Hilfsmitteln

Wie bei der Medikamentenversorgung oder bei Krankenhausaufenthalten besteht für Versicherte auch bei der Hilfsmittelversorgung eine gesetzlich Zuzahlungspflicht.

Für Hilfsmittel gilt die Zuzahlungsregel von 10 Prozent - mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro. Diesen Betrag entrichten Sie an den Hilfsmittelanbieter. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von Zuzahlungen befreit.

Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind und daher immer wieder neu benötigt werden (zum Beispiel Insulinspritzen), zahlen Sie 10 Prozent der Kosten pro Packung hinzu - maximal aber 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf an solchen Hilfsmitteln. 

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit einer Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen. Informationen dazu finden Sie hier.

Mehrkosten oder Aufzahlungen bei Hilfsmitteln

Nachdem ein Antrag für ein Hilfsmittel von der Krankenkasse genehmigt wurde, erhalten Versicherte von den Sanitätshäusern, von Optiker:innen und Orthopädietechniker:innen, die mit der Krankenkasse Verträge abgeschlossen haben, medizinisch ausreichende Hilfsmittel. 

Bei den Hilfsmitteln handelt es sich zumeist um Standardausführungen, für die keine weiteren Eigenleistungen zu zahlen sind. In der Regel reichen diese Modelle („Kassengeräte“) aus, um den medizinisch erforderlichen Bedarf zu decken. 

Seit den Änderungen des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes besteht für Leistungserbringer die Pflicht, versicherte Personen über die im Einzelfall richtige Hilfsmittelversorgung zu beraten. Dazu gehört auch die Beratung über mehrkostenfreie Hilfsmittel. Diese muss sich der Leistungserbringer mit einer Unterschrift der versicherten Person in einem Beratungsprotokoll bestätigen lassen. In der Regel werden Ihnen aber auch andere, teurere Hilfsmittel gezeigt. 

Das Video ist noch deaktiviert, damit keine unerwünschte Datenübertragung zu Youtube stattfindet. Zur Aktivierung bitte auf den Link klicken! Damit werden Daten übermittelt, zu deren Art, Umfang und Verwendungszweck wir keine Auskünfte geben können.

Video anzeigen

Tipp:

Sie haben immer Anspruch auf ein Angebot, das vollständig von der Krankenkasse finanziert wird. Fragen Sie also nach, falls das Sanitätshaus Ihnen ein solches Hilfsmittel nicht anbietet. Sie können sich auch erkundigen, welche Vorteile die anderen Hilfsmittel für Sie persönlich haben. 

Sie können sich nach einer umfangreichen Beratung auch für ein Hilfsmittel entscheiden, das über das Notwendige hinausgeht. Das kann zum Beispiel eine hochwertigere Ausführung oder Sonderfunktionen sein. Diese Mehrkosten werden nicht von der Krankenkasse übernommen.

Teilweise werden die Mehrkosten auch als „Aufzahlung“ bezeichnet. Sie bestätigen in einer schriftlichen Mehrkostenerklärung, dass Sie über die Eigenleistung informiert wurden und in dieser Höhe keinen Erstattungsantrag gegenüber der Krankenkasse stellen. 

Solange das Hilfsmittel einer regulären Kassenleistung entspricht, darf keine Aufzahlung genommen werden. 

Übernahme der Mehrkosten im begründeten Einzelfall

Sollte ein höherwertiges Hilfsmittel im Einzelfall medizinisch erforderlich sein, ist die Krankenkasse verpflichtet, auf Antrag entsprechend höhere Kosten zu übernehmen. Das ist zum Beispiel bei erheblichen notwendigen Funktionsvorteilen der Fall. Wünschen Sie sich allerdings aus optischen Gründen ein anderes Hilfsmittel (zum Beispiel ein schöneres oder buntes Hörgerät), oder das Hilfsmittel hat Vorteile, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden müssen (deckt zum Beispiel kein Grundbedürfnis), tragen Sie die Mehrkosten selbst. 

Wann dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab. Auch Gerichte entscheiden hier sehr unterschiedlich. 

Ihr Eigenanteil bei Hilfsmitteln

Bei Gegenständen, die jeder Mensch im täglichen Leben braucht und die gleichzeitig dem Ausgleich einer Behinderung oder der Sicherung der Behandlung dienen, müssen Sie einen Eigenanteil zahlen. Dessen Höhe orientiert sich an den Kosten für einen Gebrauchsgegenstand ohne therapeutischen Nutzen. Dies ist zum Beispiel bei orthopädischen Schuhen der Fall, wo Sie als Eigenanteil die Kosten für normale Straßenschuhe aufwenden müssen. 

Eine Auflistung dieser besonderen Hilfsmittel mit Eigenanteil finden Sie hier: GKV-Spitzenverband: „Eigenanteils- und Zuschussempfehlungen bei Hilfsmitteln mit Gebrauchsgegenstandsanteil“ 
 

Ein Rollstuhl wird transportiert

Hilfsmittel für die Krankenbehandlung und in der Pflege

Hilfsmittel dienen dem Erfolg einer Krankenbehandlung, beugen einer drohenden Behinderung vor oder gleichen eine Behinderung aus. Wie Sie Hilfsmittel beantragen können, wer dafür zahlen muss und was Sie bei einer Ablehnung der Krankenkasse tun können.

BMUV-Logo

Ratgeber-Tipps

Das Pflegegutachten
Der aktualisierte Ratgeber „Das Pflegegutachten“ der Verbraucherzentrale hilft, sich gut auf den wichtigen Termin mit…
Ratgeber Demenz
Den Schlüssel verlegt? Einen Termin vergessen? Immer öfter das passende Wort nicht parat? Keine Lust mehr auf Treffen…

Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, 5 O 8/23

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.
Rosa Sparschwein neben mehreren Reihen Geldmuenzen

Weltspartag: Wenn Banken um die Gunst der Kleinsten werben

Einmal im Jahr stehen Kinder bei den Banken und Geldinstituten besonders im Fokus: mit bunten Luftballons und kleinen Geschenken lockt der Weltspartag. Das Ziel: Neue Kundschaft gewinnen.

Urteil gegen Wertfaktor Immobilien GmbH

Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.10.2024, Az. 416 HKO 49/23

Bei einem Teilverkauf von Immobilien verbleibt die Entscheidungshoheit über Umbaumaßnahmen nicht beim Verkäufer, der nach dem Verkauf nur noch ein Nießbrauchrecht hat. Es ist irreführend in eine beispielhaft aufgeführte Gesamtbilanz, das für das Nießbrauchrecht zu leistende Nutzungsentgelt, nicht in Abzug zu bringen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.