Die Verbraucherzentrale war der Ansicht, dass mit Preisermäßigungen nach den Vorgaben der Preisangaben Verordnung nur dann korrekt geworben werden kann, wenn der Referenzpreis für die angekündigte Preisermäßigung der günstigste Preis der letzten 30 Tage ist. Die Verbraucherzentrale hat den Discounter Aldi Süd wegen dessen Preisewerbung abgemahnt. Von dem Gericht der ersten Instanz, dem Landgericht Düsseldorf wurde die Frage unmittelbar dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der europäische Gerichtshof hat auf die Vorlagefrage des Landgerichtes Düsseldorf mit Urteil vom 26.09.2024 geantwortet, dass durch die gesetzliche Regelung ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden soll. Die Angabe des Referenzpreises, also des Preises, der der günstigste Preis innerhalb der letzten 30 Tage war, soll verhindern, dass Händler mit Preisen jonglieren und gefälschte Preisermäßigungen ankündigen.
Vor diesem Hintergrund ist bei einer Preisermäßigung der Referenzpreis auch der Preis, auf den sich eine prozentuale Preisermäßigung, mit der geworben wird, beziehen muss.
Die Verbraucherzentrale hat Aldi Süd abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung Erklärung aufgefordert. Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht möglich war, hat die Verbraucherzentrale Klage beim zuständigen Landgericht Düsseldorf erhoben. Das Landgericht hat die Frage unmittelbar dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, das die Vorlagefragen im Sinne der Verbraucher:innen und eines hohen Verbraucherschutzes entschieden hat.
Zum Volltext der Entscheidung: