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Aktienanalysen per Abo oder Börsenbrief: gefährlich und riskant!

Stand:
Aktien-Analyse-Anbieter und Anbieter kostenpflichtiger Börsenbriefe werben mit unseriösen Versprechen für hohe Renditen, die völlig unrealistisch sind. Wir erläutern, weshalb wir vor derartigen Angeboten warnen.
Steigende Aktienkurse

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die reißerische Werbung für überdurchschnittlich hohe Renditen ist absolut unseriös. Dahinter stecken nur Anbieter, die teure und nutzlose Dienste und Abos verkaufen.
  • Wenn Sie sich von derartigen Anbietern getäuscht fühlen, beschweren Sie sich bei Ihrer Verbraucherzentrale. Wir prüfen, ob wir die Täuschung künftig unterbinden können.
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Seit es den Aktienhandel an den Börsen gibt, werben Anbieter von Börseninformationen für ihre kostenpflichtigen Zeitschriften oder Analysedienste:

  • So erzielst du 26.8% Rendite und mehr pro Jahr“ (AlleAktien Equity Research, abgerufen im Januar 2025)
  • „Das X-Aktien-Projekt Sie steigen morgens mit 200 € ein und wenige Stunden später mit 370 € wieder aus. Ihr Gewinn pro X-Aktie: Ø +85% binnen weniger Stunden!“ (VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, abgerufen im April 2024)
  • „Erhalten Sie Zugang zu Markus Millers Millionärscode, der ausgewählten Anlegern schon einmal nachweislich Gewinne wie +2.167 %, +2.446 % und sogar +2.546 % einbrachte“ (FID Verlag GmbH, abgerufen im April 2024)

 

Verkauft werden meist kostenpflichtige Abos für Newsletter, Analysen und Zugriffe auf entsprechende Datenbanken.

Wir meinen, dass das Geld für derartige Abos bestenfalls nur zum Fenster rausgeworfen ist. Der Grund ist simpel: Es gibt schlicht keinerlei Kennzahlen, mit denen man Anlagestrategien zum Handel von Aktien entwickeln könnte, die zuverlässig überdurchschnittliche Renditen erwarten lassen. Unsere Auffassung stützt sich auf den Konsens in der wissenschaftlichen Literatur zum Thema. So schreiben etwa fünf Professoren um Prof. Dr. Martin Weber in ihrem Ratgeber „Die genial einfache Vermögensstrategie“ (S. 71 ff):

„Dutzende Studien haben die Performance von aktiv handelnden Privatanlegern ausgewertet. (..) Nahezu alle Studien kommen zu dem Ergebnis, dass die Performance von Privatanlagern der allgemeinen Marktentwicklung meilenweit hinterherhinkt. (..) Weder Privatanleger noch Finanzprofis können zuverlässig den Markt schlagen. Insofern scheint niemand über dauerhafte Informationsvorteile zu verfügen“.

Hinzu kommt für Nutzer:innen derartiger Aktienanalysen die große Gefahr, dass sie ihr Geld in einige wenige Aktien investieren, was weitaus größere Verlustrisiken birgt als eine breit gestreute Anlage in Aktien.

Besonders auffällig: Praktiken der AlleAktien GmbH

Aufgrund von Verbraucherbeschwerden sind wir im Rahmen unserer Abmahn- und Klagebefugnis mehrfach gegen die AlleAktien GmbH vorgegangen.

Im Verfahren (LG München I, Az. 4 HK O 9117/22, Urteil vom 19.6.23, rechtskräftig) gegen die AlleAktien GmbH ging es uns um folgende Punkte, wobei das Gericht vollumfänglich all unseren Klageanträgen stattgegeben hat:

  1. Der AlleAktien GmbH wurde untersagt, Verbraucher:innen im Internet den Abschluss eines Abonnements anzubieten, indem Verbraucher:innen auf einen Bestellbutton klicken sollen, der lediglich wie folgt bezeichnet ist: „Jetzt Mitglied werden“. Die gesetzlichen Vorgaben sind da eindeutig: Der Bestellbutton muss gut lesbar sein und darf mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein, wenn durch den Klick eben keine kostenlose Mitgliedschaft, sondern ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kommt. Dass Unternehmen diese Vorgabe missachten, hat seine Gründe: „Mitglied werden“ klingt weitaus weniger verbindlich als „zahlungspflichtig bestellen“. Unternehmen kennen diese gesetzliche Vorgabe natürlich, manche weichen bewusst davon ab, weil sie fürchten müssen, dass ihnen ansonsten Geschäft entgeht.
  2. Ferner wurde der AlleAktien GmbH untersagt, diese Abonnements anzubieten, ohne Verbraucher:innen unmittelbar vor Abgabe ihrer Bestellerklärung, wie gesetzlich erforderlich hervorgehoben, über die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung, den Gesamtpreis des Abonnements, die Kündigungsmodalitäten und die Mindestdauer der Verpflichtung, die Verbraucher:innen mit dem Vertrag eingehen zu informieren.
  3. Schließlich hat das Gericht der AlleAktien GmbH ebenfalls untersagt, Bewertungen auf ihrer Website zu veröffentlichen, die angeblich Verbraucher:innen im Hinblick auf die angebotenen Dienstleistungen erstellt haben, ohne wie gesetzlich erforderlich anzugeben, ob und wie die AlleAktien GmbH sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbraucher:innen stammen, die die angebotenen Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.

 

In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Regensburg (Az. 2 HK O 1083/23, Versäumnisurteil vom 05.09.2023, rechtskräftig) haben wir weitere Verstöße des Anbieters verfolgt. Das Landgericht Regensburg hat der AlleAktien GmbH untersagt:

  1. an Verbraucher:innen Werbung per E-Mail über den Abschluss von Abonnementverträgen zu übersenden, ohne ausdrückliche Einwilligung,
  2. Verbraucher:innen zum Abschluss eines Abonnementvertrags mit der Behauptung aufzufordern, es handele dabei um die „letzte Chance“, um sich einen bestimmten Preis („29 Euro / Monat“) zu sichern, wobei nach Verstreichen der Annahmefrist keine Ausnahmen möglich seien und anschließend Verbraucher:innen, die das befristete Angebot nicht angenommen haben, nach Ablauf der Annahmefrist einen Abonnementvertrag zu den gleichen Preiskonditionen („29 Euro / Monat“) anzubieten,
  3. gegenüber Verbraucher:innen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Abonnementvertrags damit zu werben, dass AlleAktien in führenden Zeitungen unter Angabe konkreter Zeitungstitel („Handelsblatt, Wirtschaftswoche und Cash“) „positiv erwähnt“ worden sei, ohne offen zu legen, in Bezug auf welches Kriterium in welcher konkreten Ausgabe der genannten Zeitung,
  4. zwei bestimmte Klauseln zu verwenden, die AlleAktien zu einer Vertragsstrafe bei Account-Sharing bzw. Copyright-Verletzungen berechtigen soll,
  5. die beanstandete Widerrufsbelehrung zu verwenden,
  6. Verbraucher:innen den Abschluss einen kostenpflichtigen Abonnementvertrag anzubieten, wobei für die Bestellerklärung die Schaltfläche mit „Test beginnen“ beschrieben ist.

 

Am 29.11.2023 haben wir die AlleAktien GmbH erneut abgemahnt, woraufhin die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben wurde. AlleAktien hat sich verpflichtet die beanstandete Werbung zu unterlassen:

  1. Verbraucher:innen im Internet den Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnementsvertrags anzubieten und in diesem Zusammenhang damit zu werben, dass der Abonnementvertrag „kostenlos“ sei,
  2. gegenüber Verbraucher:innen im Internet damit zu werben, dass die von AlleAktien ermittelten Renditeergebnisse durch eine „Studie“ belegt seien, wenn diese Studie von AlleAktien selbst durchgeführt wurde und wenn der Verbraucher über diesen Umstand nicht informiert wird,
  3. gegenüber Verbraucher:innen im Internet damit zu werben, ein von AlleAktien ermitteltes Renditeergebnis sei „wissenschaftlich nachgewiesen“, wenn der wissenschaftliche Nachweis seine Grundlage in von AlleAktien selbst durchgeführten Prüfmethoden hat.

 

In einem weiteren Verfahren vor dem LG Regensburg (Az. 1 HK O 819/24, Anerkenntnisurteil vom 20.11.2024, rechtskräftig) sind wir erneut gegen rechtswidrige Praktiken vorgegangen. Das Gericht hat die AlleAktien GmbH dazu verurteilt, folgende Praktiken zu unterlassen:

  1. Im Internet gegenüber Verbrauchern damit zu werben, der Verbraucher erhalte auf der Website eines Dritten (www.eulerpool.com) zu dessen Diensten kostenlosen Zugang,
  2. mit der Behauptung zu werben, „Wissenschaftliches Investieren mit belegter Überrendite“, wenn diese Behauptung nicht zutreffend ist und nicht erläutert wird, wo sich der Verbraucher zu Art, Umfang und Richtigkeit der Behauptung informieren kann,
  3. kostenpflichtigen Abonnements anzubieten, ohne auf der letzten Seite, auf der der Verbraucher seine Vertragserklärung abgeben soll, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Informationen über den Inhalt der Dienstleistung, über die Laufzeit des Abonnementvertrags und über eine etwaige automatische Verlängerung vorzuhalten.

Nachdem sich etliche Verbraucher:innen darüber beschwerten, trotz Abmeldung von einem Newsletter weiterhin Werbemails von AlleAktien zu erhalten, hat das LG Regensburg (Az. 1 HK O 1147/24 , Versäumnisurteil vom 08.08.2024) AlleAktien GmbH dazu verurteilt, zu unterlassen:

  1. an Verbraucher Werbe-E-Mails über Aktienempfehlungen zu übersenden, ohne dass der angeschriebene Verbraucher ausdrücklich in den Erhalt solcher Werbe-E-Mails eingewilligt hat.

Da uns mehrere Beschwerden erreicht haben, die AlleAktien GmbH habe die Konten bzw. Kreditkarten von ehemaligen Kundinnen und Kunden belastet, ohne dass diese ein entsprechendes Abonnement abgeschlossen hätten, haben wir AlleAktien erneut abgemahnt und mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine weitere Unterlassungsklage eingereicht. Hier hat das LG Regensburg (Az. 1 HK O 1296/24, Versäumnisurteil vom 30.08.2024 sowie Urteil vom 18.12.2024) die AlleAktien GmbH dazu verurteilt:

  1. es zu unterlassen, Verbraucher zur Bezahlung von Dienstleistungen aufzufordern, wenn der Verbraucher diese Dienstleistung nicht bestellt hat
  2. es zu unterlassen, zulasten von Verbrauchern, die einen mit der Beklagten geschlossenen entgeltlichen Vertrag über die Bereitstellung von Anlageempfehlungen „pausiert“ haben, ohne Autorisierung des Verbrauchers dessen Zahlungsmittel zu belasten
  3. der Verbraucherzentrale Auskunft zu erteilen über alle Verbraucher, zu deren Lasten die Beklagte in Bezug auf einen mit der Beklagten geschlossenen entgeltpflichtigen Vertrag über die Bereitstellung von Anlageempfehlungen ohne Autorisierung des Verbrauchers dessen Kreditkarte belastet hat bzw. Abbuchungen von dessen Konto vorgenommen hat.
     

Im Laufe des Verfahrens hat die AlleAktien GmbH uns mitgeteilt, entsprechend nicht autorisierte Abbuchungen erstattet zu haben. Infolgedessen haben wir unseren Beseitigungsanspruch nicht mehr weiterverfolgt.

In einem weiteren Verfahren vor dem LG Regensburg (Az. 1 HK O 1822/24, Versäumnisurteil vom 20.11.2024) wurden AlleAktien weitere rechtswidrige Praktiken untersagt: 

  1. gegenüber einem Verbraucher, der sich angeblich mit einer Zahlung in Verzug befindet, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, mit dem Ignorieren der Mahnungen bzw. des fehlenden Ausgleichs der angeblich offenen Forderung werde eine Zwangsvollstreckung, eine Kontopfändung oder ein negativer SCHUFA-Eintrag einhergehen,
  2. von einem Verbraucher, der sich angeblich mit einer Zahlungsforderung in Verzug befindet, neben „Verzugszinsen“ „29 Euro Disputgebühren“ und/oder eine „30 Euro Mahngebühr“ zu verlangen und/oder verlangen zu lassen. 
     
Besonders auffällig: Praktiken der Jakob Management CH GmbH und des Michael Jakob

Nachdem wir die Jakob Management CH GmbH wegen dessen Finanzportal Eulerpool zunächst abgemahnt hatten und die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, haben wir am 28.07.2023 Klage am Landgericht Regensburg eingereicht. Das Landgericht hat unserer Klage stattgegeben (Versäumnisurteil vom 05.10.2023, Az 2 HK O 1360/23) und folgende Praktiken im Zusammenhang mit dem Angebot von Abonnements untersagt:

  1. im Internet ein Impressum mit falscher Firmierung sowie unzutreffenden Unternehmenssitz anzugeben und ohne Angaben zum Registergericht,
  2. einen von Verbraucher:innen zu bestätigenden Bestellbutten für einen kostenpflichtigen Vertrag zu verwenden, der lediglich bezeichnet ist mit: „Abonnieren“,
  3. Verbraucher:innen nicht unmittelbar vor Abgabe von deren Bestellerklärung hervorgehoben zu informieren über die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung, den Gesamtpreis des Abonnements, die Kündigungsmodalitäten sowie über die Mindestdauer der Verpflichtung, die Verbraucher:innen mit dem Vertrag eingehen,
  4. Verbraucher:innen nicht in gesetzeskonformer Weise über das Bestehen des Widerrufsrechts sowie über die Bedingungen, Ausübung, Name und Anschrift des Anbieters sowie über die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren,
  5. angebliche Kundenbewertungen zu veröffentlichen, die Eulerpool erklärtermaßen per Zufall ausgewählt habe, und in Bezug auf die Eulerpool nicht hinreichend transparent erläutert, wie sicherstellt wird, dass es sich bei den Kundenbewertungen tatsächlich um solche handelt, die von Kund:innen von Eulerpool abgegeben wurden.

 

Am 12.04.2024 haben wir die Jakob Management CH GmbH wegen irreführender Werbung abgemahnt. Daraufhin hat Jakob Management CH GmbH im Rahmen einer Unterlassungserklärung versprochen, einen Teil der beanstandeten Praktiken zu unterlassen, nämlich:

  1. Verbrauchern im Internet ein kostenpflichtiges Abonnement über Anlagestrategien anzubieten, ohne sie unmittelbar bevor sie ihre Bestellung abgeben, klar und verständlich in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Eigenschaften, die Laufzeit des Abonnementvertrags und eine etwaige automatische Verlängerung des Abonnements zu informieren
  2. Verbrauchern den Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnementvertrags über den Erhalt von Aktienempfehlungen anzubieten, ohne sie vor Abgabe ihrer Vertragserklärung a) über das Widerrufsrecht, nämlich den Beginn der Widerrufsfrist und an wen bzw. wie sie ihr Widerrufsrecht ausüben können und/oder  b) über das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, nämlich den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse zu informieren.

Nachdem aber die geforderte Unterlassungserklärung nicht vollumfänglich abgegeben wurde, haben wir Klage  am LG Regensburg eingereicht. Das Gericht  (Az. 1 HK O 820/24, Anerkenntnisurteil vom 20.11.2024) hat daraufhin die Jakob CH Management GmbH verurteilt zu unterlassen:

  1. im Internet gegenüber Verbrauchern damit werben zu lassen, der Verbraucher erhalte auf der Website der Beklagten (www.eulerpool.com) zu den dort angebotenen Diensten kostenlosen Zugang („Eulerpool Aktienfinder“), wenn in Wahrheit die Dienstleistung kostenpflichtig ist.
     
Besonders auffällig: Michael Jakob

Mit Datum vom 03.05.2024 haben wir erstmals den Geschäftsführer der AlleAktien GmbH und der Jakob CH Management GmbH persönlich abgemahnt. Anlass für die Abmahnung ist folgender: Mit Schreiben vom 12.04.2024 hatten wir die Jakob Management CH GmbH wegen unlauterer Geschäftspraktiken abgemahnt. Daraufhin wurde eine teilweise strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 26.04.2024 abgegeben, allerdings mit dem Hinweis am Ende der Abmahnung: „Um etwaige Missverständnisse zu vermeiden, teilen wir mit, dass unsere Mandantin das Angebot eulerpool.com nicht mehr betreibt und sich die Unterlassungsverpflichtung daher naturgemäß auch nicht auf von Dritten betriebene Angebote erstreckt.“ Diese Klarstellung hatte Kalkül. Denn seit der Abmahnung wird die Seite von der Firma Eulerpool Research Systems Pte. Ltd., Singapur, betrieben. Michael Jakob will ersichtlich der Wirkung der strafbewehrten Unterlassungserklärung entgehen, eine lauterkeitsrechtliche Verfolgung erschweren und ohne das Risiko einer Sanktion die rechtswidrige Geschäftspraxis fortsetzen.

Wir sehen uns daher veranlasst, Michael Jakob persönlich als Geschäftsführer in die Haftung zu nehmen und ggf. Sanktionen gegen ihn einzuleiten, sei es in Form von Vertragsstrafen, sei es als Ordnungsmittel. Wir haben Michael Jakob daher im Rahmen einer Abmahnung dazu aufgefordert, es zu unterlassen:

  1. Verbrauchern einen Teledienst zur Bewerbung und zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnementvertrags über Finanzberatungsleistungen betreiben zu lassen, ohne dass auf dieser Website der gesetzliche Vertreter des Anbieters genannt ist,
  2. Verbrauchern im Internet ein kostenpflichtiges Abonnement über Anlagestrategien anbieten zu lassen, ohne dabei auf der letzten Seite, auf der der Verbraucher seine Vertragserklärung abgeben soll, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Informationen über den Inhalt der Dienstleistung, über die Laufzeit des Abonnementsvertrags und eine etwaige automatische Verlängerung vorhalten zu lassen,
  3. Verbrauchern den Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnementvertrags über den Erhalt von Aktienempfehlungen anbieten zu lassen, ohne den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in gesetzeskonformer Weise a) über das Verbrauchern zustehende Widerrufsrecht und/oder b) über das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zu informieren und/oder informieren zu lassen (Anlage 5).

Das LG Regensburg hat unsere Klage abgewiesen (Az.: 1 HK O 932/24, Urteil vom 18.12.2024, nunmehr anhängig am OLG Nürnberg unter Az  3 U 107/25 UWG). Das Gericht argumentiert in seinem Urteil wie folgt: 

„Die Tatsache, dass sich der Beklagte ebenso wie der Firmensitz in Singapur befindet, mag ein Indiz sein, bringt aber für sich keinen hinreichenden Zurechnungszusammenhang. Gleiches gilt dafür, dass von ihm als Gesellschafter betriebene Firmen früher für das Internetangebot verantwortlich waren. Es fehlt, auch angesichts des Bestreitens des Beklagten, schlicht an hinreichenden konkreten Anhaltspunkten dafür, dass er jetzt noch einen bestimmten Einfluss auf die jetzige Betreiberin der Seite hat und diesen auch ausübt, und ebenso dafür, dass ihn für das jetzige Angebot noch eine Verantwortlichkeit trifft. Die von der Klägerseite hierfür vorgebrachten Hinweise sind zwar durchaus nachvollziehbar, reichen aber für eine Zuweisung der entsprechenden rechtlichen Verantwortlichkeit nicht aus, da sie keinen sicheren Schluss darauf zulassen, dass der Beklagte tatsächlich aktuell noch die Geschicke der Internetseitenbetreiberin bestimmt.“

Wir verfolgen unsere Unterlassungsansprüche weiter vor dem OLG Nürnberg.

Bestellprozess fehlerhaft: Geld zurück?

Wenn Sie sich von einem Anbieter getäuscht fühlen, können Sie prüfen, ob der Bestellprozess möglicherweis fehlerhaft war, weil etwa Pflichtangaben gefehlt haben. Ist dies der Fall, können betroffene Verbraucher:innen Ansprüche auf Erstattung sämtlicher bezahlter Entgelte prüfen. Denn sofern die Bestellsituation nicht gesetzeskonform gestaltet wird, kommt ein Vertrag nicht zustande. Ist aber ein Vertrag aufgrund gesetzeswidriger Gestaltung der Bestellseite nicht zustande gekommen, dann können Betroffene auch einen Erstattungsanspruch unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen.

Der Anbieter AlleAktien etwa wurde wegen fehlender Pflichtangaben bei der Bestellung von dem Landgericht München am 19.06.2023 verurteilt. Betroffene können unseren Musterbrief nutzen, wenn sie Entgelte aus einem Vertrag zurückfordern möchten, der wegen fehlender Pflichtangaben nicht zustande kam.

Sollte sich der Anbieter weigern, berechtigte Ansprüche zu erfüllen, können Sie einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen. Hilfreiche Hinweise und Informationen zur Antragstellung finden Sie auch auf dem gemeinsamen Portal der Mahngerichte. Das Justizministerium Baden-Württemberg hält außerdem eine Broschüre bereit, die den Ablauf eines Mahnverfahrens erläutert. Ein gerichtliches Mahnverfahren ist allerdings mit Kosten verbunden, die zwar der unterliegenden Seite aufgebürdet werden, die Sie aber bei Antragstellung erst einmal zahlen müssen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kann leider Ihre persönlichen Ansprüche nicht durchsetzen und Sie zum Mahnverfahren auch nicht beraten. Wenn Sie hierzu Unterstützung benötigen, bitten wir Sie, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Einen Anwaltssuchservice finden Sie hier.

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