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Möbelkauf: Die gelieferten Möbel haben Macken

Stand:
Diese gesetzlichen Gewährleistungsansprüche haben Käufer:innen von Möbeln.
Ein eingerichtetes Wohnzimmer mit einem Sofa

Das Wichtigste in Kürze:

  • Haben gelieferte Möbel Macken, fordern Sie den Verkäufer auf, das mangelhafte Möbelstück kostenlos zu reparieren (Nachbesserung) oder gegen ein mangelfreies Neues auszutauschen (Nachlieferung).
  • Der Verkäufer ist verpflichtet, diese Nacherfüllung kostenlos durchzuführen und alle dazu erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
  • Hat sich der Händler vergeblich bemüht, die Mängel abzustellen, können Sie auf Ihre weiteren Rechte, wie Preisminderung oder – bei einem erheblichen Mangel – Rücktritt vom Vertrag, zurückgreifen.
  • Im Fall des Rücktritts kann der Händler eine Nutzungsentschädigung für die Zeit verlangen, in der Sie die Möbel vertragsgemäß nutzen konnten.
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Liefert der Möbelhändler Ihnen einen Schrank, dessen Türen sich nicht öffnen lassen, oder einen Stuhl mit nur drei Beinen oder weist der Bezug des gelieferten Sofas im Vergleich zum Ausstellungsstück erhebliche Farbunterschiede auf oder ist es an einigen Stellen aufgerissen, so eignen sich diese Möbel nicht zur vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung. Sie sind fehlerhaft und weisen im juristischen Sinne einen "Sachmangel" auf. Gegenüber dem Händler haben Sie dann gesetzliche Gewährleistungsansprüche. Dabei haben Sie nach dem Willen des Gesetzgebers folgende Möglichkeiten:

Das Recht auf Nacherfüllung

Sie können zunächst vom Verkäufer nur verlangen, dass er das mangelhafte Möbelstück kostenlos repariert (Nachbesserung) oder gegen ein mangelfreies neues austauscht (Nachlieferung). Ob Sie eine Nachbesserung oder eine Nachlieferung wollen, entscheiden Sie selbst. Allerdings werden Sie bei kleineren Mängeln in erster Linie eine Reparatur dulden müssen, da der Verkäufer Ihren Wunsch auf Nachlieferung zurückweisen kann, wenn ihm dies wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Beim Kauf von nicht serienmäßig hergestellten Einzelstücken kann dieses Wahlrecht eingeschränkt sein.

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Nacherfüllung kostenlos durchzuführen und alle dazu erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Bei besonders sperrigen oder zerbrechlichen Gegenständen, die Sie im Internet oder telefonisch bestellt haben, können Sie darauf bestehen, dass Reparaturen vor Ort vorgenommen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 23. Mai 2019 (Az. C-52/18) entschieden. Dies gilt allerdings nicht für Widerrufe von Verträgen über mangelfreie Ware.

Beliebig viele Nacherfüllungsversuche müssen Sie dem Möbelhändler nicht zugestehen. Gesetzlich wird vermutet, dass eine Nachbesserung (Reparatur) nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt. Für Kaufverträge ab dem 01.01.2022 müssen Sie in der Regel sogar nur einen Nachbesserungsversuch hinnehmen. Die Zahl der zumutbaren Nachbesserungsversuche kann in Einzelfällen sowohl nach oben wie nach unten von dieser Regel abweichen. Letztlich muss unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles geprüft werden, wie viele Nachbesserungsversuche dem Kunden zumutbar sind. Drei Versuche sind das Höchste, was die Rechtsprechung Verbrauchern bisher zugemutet hat, und auch das nur bei technisch komplizierten Gegenständen wie zum Beispiel einem Computer.

Haben Sie sich für eine Nachlieferung entschieden, muss diese sofort einwandfrei sein. Hat auch das nachgelieferte Stück wieder Mängel, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Treten im Rahmen der zweijährigen Gewährleistungsfrist verschiedene Mängel auf, müssen Sie nicht etwa für die Behebung eines jeden Mangels die mehrfache Nachbesserung dulden. Es reichen in der Regel insgesamt maximal zwei Versuche, wobei man allerdings die Gesamtzahl der Nachbesserungsversuche nicht einfach addieren kann. Ab wann Sie weitergehende Rechte geltend machen können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Am besten teilen Sie Ihre Beanstandungen dem Möbelhaus schriftlich mit. Dazu können Sie Musterbrief "Die gelieferte / gekaufte Ware hat Mängel" nutzen.

Hat sich der Händler letztlich aber vergeblich bemüht, die Mängel abzustellen, können Sie auf Ihre weiteren Rechte zurückgreifen und sich entscheiden, ob Sie die mangelhaften Möbel behalten wollen und eine entsprechende Preisminderung vornehmen oder ob Sie vom Vertrag zurücktreten. Eine Minderung erscheint nur sinnvoll bei relativ geringfügigen Mängeln, mit denen Sie auch tatsächlich auf Dauer leben möchten.

Das Recht zum Rücktritt

Sie können den Rücktritt vom Vertrag erklären und erhalten den Kaufpreis – sofern Sie schon bezahlt haben – zurück. Eine Voraussetzung dafür ist jedoch, dass grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und diese Frist abgelaufen ist. Eine Fristsetzung ist allerdings in bestimmten Fällen nicht erforderlich, zum Beispiel wenn eine angemessene Frist vergangen ist, ein gescheiterter Nacherfüllungsversuch durchgeführt wurde, ein schwerwiegender Mangel besteht, Unternehmen die Nacherfüllung verweigern oder offensichtlich ist, dass Unternehmen nicht nacherfüllen werden. Bereits gelieferte Möbel müssen Sie dem Händler nach dem Rücktritt zur Abholung zur Verfügung stellen. Der Händler trägt alle Kosten für die Rückabwicklung des Vertrages. Bei einem nur unerheblichen Mangel sind Sie jedoch zum Rücktritt nicht berechtigt.

Im Fall des Rücktritts kann der Händler eine geringfügige Nutzungsentschädigung für die Zeit verlangen, in der Sie die Möbel vertragsgemäß nutzen konnten. Die Entschädigung berechnet sich nach der Nutzungsdauer anteilsmäßig vom vereinbarten Kaufpreis. Haben Sie zum Beispiel einen Kleiderschrank zum Preis von 200 Euro gekauft und geht man von einer üblichen Nutzungsdauer von mindestens 10 Jahren aus, kann der Händler für jedes Jahr der Nutzung 20 Euro des Kaufpreises einbehalten.

Wenn die übliche Nutzungsdauer bekannt ist, kann man die Höhe der Entschädigung also genau ausrechnen. Das Problem ist in der Praxis, dass manche Händler von einer zu kurzen Nutzungsdauer ausgehen, so dass sich eine zu hohe Nutzungsentschädigung ergibt. Hier sollten Sie immer Rechtsrat einholen.

Das Recht zur Minderung

Sie können das mangelhafte Möbelstück behalten und den Kaufpreis entsprechend kürzen bzw. – sofern Sie schon bezahlt haben – einen Teilbetrag vom Verkäufer zurückverlangen. Voraussetzung ist auch hier eine vergebliche Nacherfüllung.

Eine Minderung kommt eigentlich nur bei kleineren Mängeln in Betracht, mit denen Sie dauerhaft leben können. Andernfalls empfiehlt es sich, vom Vertrag zurückzutreten, ihn also rückgängig zu machen. Zur Durchsetzung Ihrer Rechte können Sie Musterbrief "Nacherfüllung ist fehlgeschlagen" verwenden.

Das Recht auf Schadenersatz

Hat der Händler den Mangel zu vertreten, können Sie außerdem einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung geltend machen. Auch hierzu ist in der Regel zunächst eine vergebliche Nacherfüllung bzw. erfolglose Nachfristsetzung erforderlich. Legt der Verkäufer jedoch dar, dass er den Mangel bzw. die vergebliche Nacherfüllung nicht zu vertreten hat, er also "schuldlos" ist, scheidet ein Anspruch auf Schadensersatz aus. Auch zum Schadenersatz statt der Leistung sind Sie bei nur unerheblichem Mangel nicht berechtigt.

Kostenfreiheit der Gewährleistungsrechte

Machen Sie von einem Gewährleistungsrecht Gebrauch, ist das für Sie grundsätzlich kostenlos. Eine etwaige Ersatzlieferung muss der Verkäufer ebenso auf seine Kosten durchführen wie eine Nachbesserung. Gegenteilige Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in der Regel unwirksam.

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