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Fitness-Studios: Was in Verträgen (nicht) erlaubt ist

Stand:
Lange Mindestlaufzeiten, automatische Vertragsverlängerungen, Preiserhöhungen während der Mitgliedschaft – nicht alles, was Studiobetreiber versuchen, ist zulässig. Wir geben Tipps bei der Suche nach fairen Fitness-Konditionen.
Mann auf Laufband

Das Wichtigste in Kürze:

  • Vor der Unterschrift sollten Sie Erreichbarkeit, Öffnungszeiten und Mitgliedsbeiträge checken und sich den Vertrag genau durchlesen.
  • Besprechen Sie Fragen und Unklarheiten vor Vertragsschluss mit dem Fitnessclub.
  • Während der Vertragslaufzeit dürfen Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden.
  • Eine vorzeitige Kündigung ist häufig nur bei unwirksamer Laufzeit oder einem wichtigen Grund möglich.
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In Fitnessstudios werden schlaffe Muskeln gestärkt, die Kondition trainiert und die Figur in Form gebracht – zu teilweise stolzen Monatsbeiträgen. Viele Studiobetreiber versuchen außerdem, Fitness-Fans durch lange Mindestlaufzeiten, ungünstige Kündigungsfristen oder automatische Vertragsverlängerungen dauerhaft an sich zu binden.

Vertragliche Vereinbarungen über die sportliche Betätigung haben jedoch vielfach rechtlich keinen Bestand. So versuchen Betreiber etwa oft, ihre Schadenshaftung auszuschließen, wenn Wertgegenstände wegkommen oder ein Unfall an den Geräten passiert. Ein Studio muss zwar nicht für alle Schäden der Mitglieder aufkommen. Es darf aber auch nicht die Verantwortung komplett von sich weisen. So muss das Fitness-Center für eigene Fahrlässigkeit geradestehen, falls zum Beispiel die Trainingsgeräte nicht richtig gewartet werden und sich deshalb jemand verletzt.

Sorgfältiger Check vor Unterschrift

Wer Mitglied in einem Fitness-Studio werden will, sollte vorher Erreichbarkeit, Öffnungszeiten und Mitgliedsbeiträge checken. Viele Studios bieten zum Kennenlernen, manchmal auch nur auf Nachfrage, ein kostenloses Probetraining an. Bevor Sie einen Vertrag unterschreiben, sollten Sie den Text und vor allem das Kleingedruckte gründlich prüfen – am besten in aller Ruhe zu Hause. Unklares sollte dann mit den Studiobetreibern noch abgeklärt werden. Oft sind diese offen für Wünsche – etwa bei der Frage nach besonderen Rabatten – zum Beispiel für Studierende, Senioren oder für Mitglieder bestimmter Krankenkassen.

Welche Vertragslaufzeit ist zulässig?

Die meisten Fitness-Verträge werden für eine feste Dauer abgeschlossen. Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist hierbei zulässig. Die längere Treue wird oft mit einem niedrigeren Monatsbeitrag belohnt. Wer jedoch flexibel bleiben möchte, sollte sich nicht zu lange binden. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich meist automatisch.

Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt: Nach Ablauf der Erstlaufzeit dürfen sich die Verträge nur noch auf unbestimmte Zeit automatisch verlängern, wenn sie nicht fristgerecht gekündigt werden. Die verlängerten Verträge dürfen dabei nur noch eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat haben. Bei älteren Verträgen ist es noch möglich, dass sie sich, nach Ablauf der Grundlaufzeit, um eine feste Zeit verlängern. Eine automatische Verlängerung um mehr als ein Jahr ist jedoch auch bei diesen Verträgen nicht zulässig.

Darf im laufenden Vertrag der Preis geändert werden?

Grundsätzlich lässt sich festhalten: Verträge sind so einzuhalten, wie sie vereinbart wurden. Das gilt auch für den vereinbarten Preis. Eine nachträgliche Preiserhöhung ist daher nicht ohne weiteres möglich – auch wenn der Anbieter den Leistungsumfang von sich aus erweitert.

Viele Fitnessstudioverträge enthalten jedoch im Kleingedruckten (den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) so genannte Preisanpassungsklauseln. Dadurch behalten sich die Anbieter eine nachträgliche Preiserhöhung vor. Damit eine solche Klausel wirksam ist und sich das Studio darauf berufen kann, muss sie strenge Voraussetzungen erfüllen. Es muss also jede Klausel im Einzelfall überprüft werden – zum Beispiel in einer Rechtsberatung Ihrer Verbraucherzentrale.

So muss zum Beispiel klar geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Fitnessstudio den Preis anpassen darf. Viele dieser Klauseln erfüllen diese Anforderungen nicht und sind damit unwirksam. Das Fitnessstudio kann sich in diesen Fällen nicht auf die Klausel berufen und den Preis damit auch nicht nachträglich erhöhen.

Enthält der Vertrag keine wirksame Preisänderungsklausel, dann ist eine Preiserhöhung nur zulässig, wenn beide Vertragsparteien einverstanden sind, die Mitglieder ihr also zustimmen. Ohne Zustimmung läuft der Vertrag mit dem ursprünglich vereinbarten Beitrag weiter. Bucht das Fitnessstudio den erhöhten Betrag dennoch ab, können die Kunden diesen zurückverlangen.

Widerspruch oder außerordentliche Kündigung?

Bei der Frage, wann eine Zustimmung vorliegt, waren einige Studios in der Vergangenheit kreativ. So meinte zum Beispiel die Kette McFit im März und April 2022, dass schon das Passieren des Drehkreuzes ins Studio nach einer Mitteilung über eine Preiserhöhung eine Zustimmung darstellte. Doch wer bereits durch das Drehkreuz spaziert ist, ohne zu wissen, was das für ihn bedeutet, kann nach Ansicht der Verbraucherzentralen einer Erhöhung des Beitrags immer noch widersprechen. Am sichersten ist das in schriftlicher Form, also postalisch, per E-Mail oder durch persönliche Abgabe der Erklärung im Studio.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hielt dieses Vorgehen für unzulässig und klagte gegen das Vorgehen des Betreibers der Studiokette McFit, die RSG Group GmbH. Jetzt bekam der vzbv vor dem Landgericht Bamberg recht. Ein Aufsteller im Eingangsbereich sollte die Mitglieder darüber informieren, dass sie mit dem Passieren des Drehkreuzes der Preiserhöhung zustimmten. Dies erachtete das Landgericht Bamberg als "aggressive geschäftliche Handlung".

Ob bei einer Preiserhöhung ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht, muss im Einzelfall geprüft werden. Ein solches erfordert immer einen wichtigen Grund, der die Weiterführung des Vertrages unzumutbar macht. Ein außerordentliches Kündigungsrecht ergibt sich für Mitglieder in der Regel nicht allein aus dem Umstand einer Preiserhöhung.

Eine Kündigung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt unter Einhaltung der Kündigungsfrist bleibt selbstverständlich in jedem Fall möglich. Gleichzeitig ergibt sich auch für den Anbieter kein Sonderkündigungsrecht, sollten Mitglieder der Preiserhöhung widersprechen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist bleibt aber auch für den Anbieter bestehen. In der Praxis verlieren aber wohl die wenigsten Anbieter gerne ihre Kunden.

Wann ist eine Kündigung möglich?

Freizeitsportler:innen müssen ihre Zahlungsverpflichtung meist bis zum Ende ihrer Vertragslaufzeit durchhalten – egal ob sie trainieren oder pausieren. Eine frühere Kündigung ist häufig nur bei unwirksamer Laufzeit oder einem wichtigen Grund möglich. Wer zum Beispiel nach Vertragsschluss ernstlich und dauerhaft erkrankt, kann den Vertrag – mit ärztlichem Attest – außerordentlich beenden. Die Arztpraxis braucht hierzu nur die Sportunfähigkeit ohne Angabe der Erkrankung zu bescheinigen. Mitglieder sollten in einem solchen Fall innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes kündigen – entscheidend ist bei diesem Schritt das Eingangsdatum beim Studio.

Sinnvoll ist eine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, oder Sie lassen sich den Empfang direkt vom Studio auf dem Schreiben bestätigen. Bei einem Umzug wird es schon schwieriger. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2016 (Aktenzeichen: XII ZR 62/15) entschieden, dass ein Wohnortwechsel grundsätzlich kein wichtiger Grund ist, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Sie sollten allerdings auch in diesem Fall mit den Studiobetreibern sprechen und versuchen, eine Lösung zu finden.

Getränkeklausel: Eigene Getränke mitbringen?

Ein Studio darf nicht verbieten, zum Training eigene Getränke mitzubringen. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 25. Juni 2003 entschieden (Aktenzeichen: 7 U 36/03). Anderes gilt nur, wenn das Fitness-Studio Getränke zu moderaten und handelsüblichen Preisen anbietet oder aus Sicherheitsgründen die Mitnahme von Glasflaschen verbietet.

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