Das Wichtigste in Kürze:
- Achtung: Verzehrgutscheine oft nur für einen Kaufvorgang gültig, es wird nach dem Kauf kein Wechselgeld herausgegeben.
- Auf Einschränkungen (z.B. nach Kauf kein Wechselgeld) muss der Wirt deutlich hinweisen.
- Die Verbraucherzentrale ist erfolgreich juristisch gegen einen Wirt vorgegangen, der Einschränkungen bei Verzehrgutscheinen nicht deutlich gemacht hatte.
- Wenn Wirte versuchen mit Verzehrgutscheinen auf Ihre Kosten zusätzlich Geld zu verdienen: Melden Sie den Vorfall Ihrer Verbraucherzentrale vor Ort!
Bei einem gemeinsamen Wasenbesuch im Herbst letzten Jahres bezahlten drei 16-jährige junge Frauen ihre Getränke in einem Festzelt jeweils mit einer zuvor erworbenen Wertmarke im Wert von 10 Euro. Als sie vergeblich auf ihr Wechselgeld warteten, stellte sich heraus, dass die Wertmarke nur für einen einzigen Kaufvorgang eingesetzt werden konnte und kein Bargeld herausgegeben wurde.
Leicht verdientes Geld für den Festzeltbetreiber
Solche drastischen Einschränkungen bei der Einlösung von Wertmarken sind zulässig - Wirte und Festzeltbetreiber müssen vorab aber deutlich darüber informieren. Insbesondere dann, wenn der Kauf einer Verzehrmarke Pflicht ist. Wäre im konkreten Fall vorab korrekt über die Einlösungsbedingungen der Wertmarken informiert worden, hätten die Jugendlichen ganz anders rechnen können: Beispielsweise hätten sie zwei der gekauften Getränke mit einer Wertmarke bezahlen und für weitere Getränke oder Speisen die beiden weiteren Gutscheine einsetzen und damit einige Euro sparen können.
Die Verbraucherzentrale hat in dem damaligen Fall rechtliche Schritte eingeleitet, der Wirt hat eine Unterlassungserklärung abgegeben. So konnten wir das verbraucherfeindliche Vorgehen für die Zukunft abstellen.
Wenn Sie beim Festzeltbesuch feststellen, dass Einschränkungen bei Verzehrgutscheinen nicht ausreichend deutlich gemacht werden, melden Sie den Fall Ihrer Verbraucherzentrale vor Ort.