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Karneval feiern: Diese Rechte haben Jecken

Stand:
Helau und Alaaf, auch wenn Sie eigentlich arbeiten müssen? Was Jecken beachten müssen, damit es während der Karnevalstage nicht zu Ärger kommt.
Ein Mann ist als Fee verkleidet und schaut ahnungslos drein.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Rosenmontag, Weiberfastnacht und Aschermittwoch sind keine gesetzlichen Feiertage – frei hat nur, wer Urlaub nimmt oder in einem Unternehmen arbeitet, das über die Karnevalstage schließt.
  • Sie haben keinen rechtlichen Anspruch darauf, verkleidet im Büro erscheinen zu dürfen. Gerade in den Karnevalshochburgen wird Ihr Arbeitgeber das aber sicher lockerer sehen.
  • Eine laute Party müssen sich Nachbarn selbst in der Karnevalszeit nicht gefallen lassen: Sprechen Sie sich also immer vorher ab.
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Karneval: Was Jecken wissen müssen

Ob Karneval, Fastnacht oder Fasching - die närrischen Tage stehen vor der Tür und damit für viele Karnevalisten auch die Fragen: Habe ich eigentlich ein Recht darauf, an den Karnevalstagen frei zu bekommen? Darf ich verkleidet am Arbeitsplatz erscheinen? Und gibt es Beschränkungen für meine Karnevals-Party? Wir geben einen Überblick über Ihre Rechte und Pflichten zur fünften Jahreszeit.

Als fünfte Jahreszeit bezeichnet man die Bräuche, mit denen die Zeit vor der vierzigtägigen Fastenzeit ausgelassen gefeiert wird. Traditionell beginnt die Karnevalssaison mit dem 11.11. und geht über Weiberfastnacht, Rosenmontag bis hin zum Aschermittwoch. Während dieser Zeit gibt es Karnevalssitzungen und Umzüge in vielen Orten. Dieses Jahr finden die meisten Feiern und Umzüge in der Zeit zwischen dem 16. Februar und 21. Februar 2023 statt.

Anspruch auf "arbeitsfrei" an Karneval?

Wenn in der Regel um 11:11 Uhr der Startschuss für das jecke Treiben fällt, findet das für die meisten Arbeitnehmer während der regulären Arbeitszeit statt. Wer dann keine flexiblen Arbeitszeiten hat, den Faschingsumzug oder die Karnevals-Party aber nicht verpassen will, darf nicht einfach blaumachen. Einen Anspruch auf Freistellung für eine Karnevals-Party oder den Besuch eines Karnevalumzugs haben Sie nicht.

Denn: Rosenmontag, Weiberfastnacht und Aschermittwoch sind auch in Karnevalshochburgen keine gesetzlichen Feiertage. Hat Ihr Arbeitgeber es nicht ausdrücklich genehmigt, dürfen Sie Ihre Arbeit nicht einfach unterbrechen, um Karneval zu feiern - ansonsten kann eine Abmahnung drohen. Gleiches gilt übrigens auch, wenn Sie nach einer ausgiebigen Karnevalsfeier am nächsten Tag alkoholisiert am Arbeitsplatz erscheinen.

Natürlich ist es im Sinne eines guten Betriebsklimas wünschenswert, dass Arbeitgeber während der Karnevalstage auch mal ein Auge zudrücken - einen Anspruch darauf haben Sie jedoch nicht. Gibt es keine konkrete Verabredung mit Ihrem Vorgesetzten, bleibt eingefleischten Karnevalisten lediglich die Möglichkeit, sich Urlaub zu nehmen oder Überstunden auszugleichen.

Anders kann es in den Karnevalshochburgen aussehen – hier wird in einigen Unternehmen zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch grundsätzlich nicht gearbeitet.

Karneval feiern am Arbeitsplatz

Arbeiten Sie an Karneval und wollen dennoch feiern? Dann fragen Sie sich bestimmt, wie viel Fasching ist im Büro erlaubt ist und ob Sie kostümiert im Büro erscheinen dürfen? Die Antwort: Es kommt drauf an.

Grundsätzlich darf Ihr Arbeitgeber erwarten, dass Sie in branchenüblicher Kleidung am Arbeitsplatz erscheinen. Ob Sie an Karneval im Kostüm zur Arbeit erscheinen dürfen, hängt laut Arbeitsrecht also vom Job und Ihren sonstigen Kleidungsvorschriften ab. In den Karnevalshochburgen wird das sicherlich lockerer gesehen – dort darf eher auch ein Bankberater mal mit Clownsnase arbeiten. Einen Anspruch auf Verkleidung am Arbeitsplatz haben Sie jedoch nicht.

Verbotene Verkleidungen

Beachten Sie bei der Suche nach einem Kostüm, dass manche Verkleidungen verboten sind. Halten Sie sich nicht an die Regeln, drohen Ihnen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro. Strafbare Verkleidungen sind:

  • Echt aussehende Uniformen
    Sind Sie als Polizist oder in anderen Uniformen öffentlicher Behörden und Organisationen verkleidet, muss klar erkennbar sein, dass es sich um ein Kostüm handelt.
  • Verbotene Symbole am Kostüm
    Bestimmte symbolträchtige Kennzeichen sind in Deutschland verboten. Bekanntestes Beispiel ist das Hakenkreuz. Das gilt nicht nur an Karneval, gilt aber auch für Ihr Kostüm.
  • Echt wirkende Waffenattrappen
    Wie auch bei Uniformen muss bei Waffenattrappen klar erkennbar sein, dass es sich um eine unechte Waffe handelt. Tragen Sie in der Öffentlichkeit zum Verwechseln ähnlich aussehende Attrappen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und riskiere ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.
Karneval - Diese Rechte haben Jecke

Lärm: Ausgelassene Stimmung auf der Karnevals-Party

Es wird mitgesungen, geschunkelt und sich mit lauten Narrenruf begrüßt - bei Karnevals-Partys kann es schon mal lauter werden. Doch für die jecke Feier zu Hause gelten klare Lärmschutzregeln: Nach den Landesimmissionsschutz-Gesetzen gilt zwischen 22 und 6 Uhr Nachtruhe. Während dieser Zeit dürfen Sie dann die Zimmerlautstärke nicht überschreiten. Zelebrieren Sie die fünfte Jahreszeit zu laut, könnten Ihre Nachbarn wegen Ruhestörung die Polizei rufen.

Wenn Sie eine Karnevals-Party planen, dann sprechen Sie Ihre Nachbarn am besten einige Tage vorher an. Auch wenn während der Faschingszeit viele toleranter sind, sollten Sie zumindest ab späterer Stunde wieder auf Zimmerlautstärke gehen. Allgemein dürfen Sie und Ihre Gäste übrigens nur in den eigenen Räumen feiern und sollten etwa im Treppenhaus ruhig sein. Passen Sie also auf, dass Sie und Ihre Gäste nicht lärmend vor die Tür gehen.

Rauchen

Bei einer Karnevals-Party bei Ihnen zu Hause entscheiden Sie, ob und wo Ihre närrischen Freunde rauchen dürfen. Das kann drinnen oder auch auf dem Balkon sein. Schicken Sie Ihre Karnevalisten aber besser nicht den gesamten Tag über durchs Treppenhaus vor die Tür. Gehen ständig Leute rein und raus, können sich Nachbarn zu Recht beschweren.

Gema-Lizenz für Karnevals-Hits

Mit den passenden Karnevals-Hits macht die jecke Zeit doppelt Spaß. Doch Musik ist meist urheberrechtlich geschützt. Planen Sie eine öffentliche Feier, kann immer wenn Sie GEMA-pflichtige Musik in der Öffentlichkeit abspielen, eine Gebührenpflicht entstehen. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) bietet gesonderte Tarife an. Für Ihre private Party müssen Sie keine Lizenz bezahlen.

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