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Urlaub für pflegende Angehörige: Das müssen Sie darüber wissen

Stand:
Endlich Sommer, Sonne, Strand genießen! Doch viele Angehörige, die einen hilfsbedürftigen Menschen zu Hause betreuen und pflegen, gönnen sich selten eine Auszeit. Häufig, weil sie schlichtweg nicht wissen, wie sie den Urlaub von der Pflege organisieren sollen.
Frau mit Gehstock und Pflegerin

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Art der Urlaubsvertretung sollte sich an den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen orientieren.
  • Pflegende Angehörige können bis zu 42 Tage im Jahr Verhinderungspflege (wird auch als Ersatzpflege bezeichnet) von der Pflegekasse bekommen.
  • Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson für eine zeitlich begrenzte Zeit verhindert ist.
  • Eine Antragsstellung im Vorfeld ist ratsam, aber nicht zwingend notwendig. Sollten Sie die Verhinderungspflege rückwirkend beantragen, müssen Sie darauf achten, sich die erhaltenen Leistungen vom Anbieter bestätigen zu lassen. Die Nachweise reichen Sie dann gemeinsam mit dem ausgefüllten Antrag bei der Pflegekasse ein.
  • Teilweise findet eine Anrechnung auf das Pflegegeld statt.
  • Innerhalb Deutschlands kann auch ein Pflegehotel am Urlaubsort eine Lösung sein.
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Wie eine Urlaubsvertretung im Einzelfall organisiert werden kann, sollte sich an den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen orientieren. Verlassen etwa Hilfsbedürftige die gewohnte Umgebung nur ungern, ist es sinnvoll, jemanden zu beauftragen, der den Pflegebedürftigen zu Hause betreut, während der vertraute Helfer die Seele baumeln lässt.

Was ist Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt?

Ganz gleich, ob eine Familienfeier, ein Kino- oder Arztbesuch oder eine Reise ansteht: die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zahlt in solchen Fällen, in denen die Pflegeperson befristet  ausfällt, Verhinderungspflege (Ersatzpflege). Dies ist selbstverständlich bei Urlaub der Fall. Aber auch eine stundenweise Verhinderung kann durch die Verhinderungspflege überbrückt werden. Der Besuch im Kino, der Arztbesuch oder auch der Zoobesuch mit dem Enkel oder eine familiäre Feier können eine solche stundenweise Verhinderung sein. Zu einer längeren befristeten Verhinderung zählen zum Beispiel ein Krankenhausaufenthalt (der Pflegeperson), oder eine mehrtägige berufliche Fortbildung.

Wichtig zu wissen: Eine Pflegeperson ist jemand, der den Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Dies können Angehörige (z.B. Ehefrau, Tochter, Sohn), aber auch Nachbarn oder Freunde sein.

Welche Voraussetzungen müssen für die Verhinderungspflege erfüllt sein?

Gezahlt wird die Verhinderungspflege für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Ein Leistungsanspruch besteht erst, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der ersten Verhinderungspflege bereits seit 6 Monaten gepflegt hat (Vorpflegezeit), auch wenn zu dieser Zeit nur Pflegegrad 1 vorlag oder noch keine Einstufung erfolgt ist. Zum Zeitpunkt der Verhinderungspflege muss allerdings Pflegegrad 2 vorliegen.

Was Sie über Verhinderungspflege noch wissen müssen, lesen Sie im verlinkten Artikel.

Erweiterter Anspruch für Kinder und junge Erwachsene

Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 wurde  der Anspruch der Verhinderungspflege seit 1. Januar 2024 erweitert:

Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert und die Voraussetzung, dass die Pflegeperson das pflegebedürftige Kind vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), entfällt.

Außerdem können die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Eine Erhöhung der Leistungen ist dabei allerdings zunächst nicht vorgesehen. Diese folgt erst zum 1. Januar 2025.

Was ist die Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege: Wer den Pflegebedürftigen rund um die Uhr versorgt wissen will, kann sich für eine Unterbringung und Versorgung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung entscheiden. Unterkunft und Mahlzeiten müssen Hilfsbedürftige in diesem Falle allerdings selbst zahlen. Viele Pflegeheime halten für diesen Zweck Betten bei Bedarf bereit. Interessenten sollten jedoch frühzeitig fragen, ob zum gewünschten Datum noch Plätze frei sind, da es Engpässe geben kann.

Mehr Informationen zur Kurzzeitpflege finden Sie hier.

Urlaub im Pflegehotel: Wer nicht auf den gemeinsamen Urlaub verzichten will, kann den Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung am Urlaubsort unterbringen, wenn es dort eine entsprechende Wohnanlage gibt. Auch immer mehr Pflegehotels bieten ihren bedürfnisorientierten Service für eine gemeinsame Unterbringung an. Auch hier kann bei anerkannten Hotels eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeiten gelten allerdings nur für Reiseziele innerhalb Deutschlands.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, die Fragen zur Ersatzpflege haben, können sich an den nächstgelegenen Pflegestützpunkt wenden. Die Pflegestützpunkte finden Sie im Internet beim Zentrum für Qualität in der Pflege. Im Einzelgespräch erläutern die Berater in den Pflegestützpunkten, welche Voraussetzungen Angehörige erfüllen müssen, um die Ersatzpflege in Anspruch zu nehmen und klären den Hilfebedarf.

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