Das Wichtigste in Kürze:
- Wenn Sie zuletzt privat krankenversichert waren, müssen Sie von einem Versicherungsunternehmen aufgenommen werden.
- Für die Zeit, in der Sie nicht versichert waren, müssen Sie einen Prämienzuschlag zahlen.
- Wenn Sie Beitragsschulden haben und Umstellung in den Notlagentarif umgestellt werden, haben Sie nur eingeschränkte Leistungen.
- Werden Sie hilfebedürftig, endet die Versicherung im Notlagentarif.
Was passiert, wenn ich nicht krankenversichert war?
Ja, in Deutschland gilt seit 2009 Versicherungspflicht auch in der privaten Krankenversicherung. Wer heute keine Versicherung hat und insbesondere zuletzt privat krankenversichert war, muss von einem Privaten Krankenversicherer aufgenommen werden. Allerdings nehmen die Versicherungen Kund:innen erfahrungsgemäß dann nur in dem verpflichtenden Basistarif zum Höchstbeitrag von derzeit 843,52 Euro zuzüglich Pflegepflichtversicherung auf, abhängig von Alter und Gesundheitszustand.
Außerdem müssen Sie zusätzlich zu den laufenden Beiträgen einen Prämienzuschlag für die Zeit zahlen, in der Sie nicht versichert waren:
- Für die ersten 5 Monate der Nichtversicherung ist das ein voller Monatsbeitrag für jeden angefangenen Monat der Nichtversicherung.
- Ab dem 6. Monat der Nichtversicherung reduziert sich der Zuschlag auf ein Sechstel eines Monatsbeitrags.
- Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, geht man davon aus, dass Sie mindestens 5 Jahre nicht versichert waren.
- Durch die theoretische Begrenzung auf 5 Jahre würde sich dann ein maximaler Prämienzuschlag von insgesamt 15 Monaten ergeben.
Was passiert, wenn ich Beitragsschulden habe?
Die Beiträge für die Private Krankenversicherung steigen regelmäßig an. Wenn Sie in finanzielle Engpässe geraten und mindestens 2 Monatsbeiträge im Rückstand sind, bekommen Sie von Ihrer Versicherung eine Mahnung. Zudem darf das Unternehmen Säumniszuschläge von einem Prozent für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrückstands verlangen.
Nach der 2. Mahnung, wird Ihr Vertrag in den Notlagentarif umgestellt. Sie müssen dann einen deutlich niedrigeren Beitrag zahlen, haben aber auch begrenztere Leistungen. Die letzten bekannten Angaben gingen von einer Beitragshöhe von etwa 120 Euro monatlich zuzüglich Pflegepflichtversicherung aus.
Sind Sie hilfebedürftig im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe (nach dem SGB II oder SGB XII), darf der Vertrag nicht in den Notlagentarif umgestellt werden. Dann endet dieser. Die Sozialhilfeträger kommen dann für die Beiträge der Krankenversicherung auf.
Kommt für Sie Hilfebedürftigkeit in Betracht, sollten Sie einen Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger stellen und bei Ihrer Versicherung schnellstmöglich die festgestellte Hilfebedürftigkeit nachweisen.
Wie wechsele ich in den Basistarif?
Können Sie die Beiträge für Ihre private Krankenversicherung nicht aufbringen und besteht Hilfebedürftigkeit, können Sie in den Basistarif der PKV wechseln. Die Leistungen sind vergleichbar mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Tarif orientiert sich aber bei der Erstattung an kleinen privatärztlichen Gebührenfaktoren. In diesem Fall halbiert sich der Beitrag und wird vom Sozialhilfeträger in erforderlicher Höhe übernommen.
Meist liegt der Beitrag im Basistarif jedoch verhältnismäßig hoch, häufig nahe am Höchstbeitrag von aktuell 843,52 Euro. Auch durch die Halbierung reduziert sich der Beitrag somit nicht wesentlich. Außerdem ist nicht sich, ob Sie später wieder aus dem Basistarif in den alten Tarif wechseln können. Bevor Sie in den Basistarif wechseln, sollten Sie daher im Vorfeld bei Ihrem Unternehmen nachfragen, ob es andere Wechseloptionen in Tarife gibt, die für Sie günstiger sind. Der brancheneinheitliche Standardtarif ist häufig günstiger als der Basistarif.
Sind Sie nach dem 15. März 2020 aufgrund von Hilfebedürftigkeit in den Basistarif gewechselt sind, können Sie nach § 204 Absatz 2 VVG unter bestimmten Bedingungen wieder in ihren Ursprungstarif zurückwechseln, wenn Sie nicht mehr hilfebedürftig sind - und das ohne Gesundheitsprüfung. Dieses Rückkehrrecht wurde im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie geschaffen.
Welche Besonderheiten hat der Notlagentarif?
Im Notlagentarif gelten etwa zuvor vereinbarte Selbstbehalte nicht, also Beträge, die Sie jährlich selbst für Behandlungen zahlen. Gleiches gilt für Leistungsausschlüsse.
Ein Teil des Beitrags im Notlagentarif finanziert sich aus den Alterungsrückstellungen, die von Ihnen im bisherigen Vertrag gebildet wurden. Einen Teil der Rückstellungen verbrauchen Sie also. Das können bis zu 25 Prozent sein. Dies wiederum wirkt sich langfristig negativ aus, da die Rückstellungen eigentlich künftige Beitragssteigerungen abdämpfen sollen und dann wieder neu aufgebaut werden müssen.
Wenn Sie also nicht mehr im Notlagentarif sind, erhöht sich der Beitrag entsprechend. Darauf diese Folgen muss das Versicherungsunternehmen Sie hinweisen, wenn es Sie in den Notlagentarif umstellt. Die Umstellung kann auf einer elektronischen Gesundheitskarte vermerkt werden.
Sobald alle rückständigen Beiträge einschließlich Säumniszuschläge und eventueller Kosten einer Vollstreckung gezahlt sind, wird der Vertrag ab dem übernächsten Monat in dem Tarif fortgesetzt, in dem Sie vor Umstellung versichert waren. Dies betrifft nicht die verbrauchten Anteile der Alterungsrückstellungen. Gab es in dem ursprünglichen Tarif zwischenzeitlich Beitragsanpassungen, gelten diese ab dem Tag der Fortsetzung.
Welchen Leistungsumfang habe ich im Notlagentarif?
Im Notlagentarif ist der Leistungsumfang deutlich eingeschränkt. Erstattet werden Kosten nur für die Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
Kinder und Jugendliche haben einen etwas erweiterten Leistungsanspruch. Sie können insbesondere Heilmittel wie Krankengymnastik oder Logopädie, Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und empfohlene Schutzimpfungen beanspruchen. Die Leistungen sind im Einzelnen in den Tarifbedingungen des Notlagentarifs geregelt.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2018 durften die Unternehmen die Versicherungsleistungen des Notlagentarifs mit den Beitragsrückständen verrechnen. Im Ergebnis konnte dies bedeuten, dass die Versicherten keine Leistungen erhalten. Diese Verrechnungsmöglichkeit ist jedoch inzwischen durch § 192 Absatz 7 VVG untersagt worden.
Darüber hinaus können Behandler nun ihre Forderung gegen den Notlagentarif-Versicherten auch direkt mit der Versicherung abrechnen. Die Unternehmen müssen dabei aber nur in dem Umfang einstehen, in welchem sie aus dem Versicherungsschutz verpflichtet sind. Überschreitet der Behandler etwa die Gebührenfaktoren, die im Notlagentarif vorgesehen sind, können Ihnen Restkosten entstehen.