Wenn eine Krankenkasse insolvent ist und schließen muss, können sich Versicherte eine neue aussuchen. Laufende Behandlungen werden von der neuen Krankenkasse übernommen.
Alle gesetzlichen Krankenkassen müssen finanzielle Engpässe (beispielsweise eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) dem zuständigen Aufsichtsorgan melden - in der Regel dem Bundesversicherungsamt. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die Kasse tatsächlich insolvent wird. So kann sie, um eine Pleite abzuwenden, zum Beispiel mit einer anderen fusionieren. Auf jeden Fall behalten die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen ihren Versicherungsschutz.
Krankenkasse auswählen
Wenn eine Krankenkasse insolvent ist, werden die Versicherten rechtzeitig über die bevorstehende Schließung ihrer Krankenkasse informiert. Mit der Information über die Schließung der Krankenkasse erhält jedes Mitglied einen Vordruck mit den für die Anmeldung bei einer neuen Krankenkasse erforderlichen Angaben sowie eine Übersicht über alle wählbaren Krankenkassen, in die die gewählte Krankenkasse nur noch eingetragen oder angekreuzt werden muss. Den ausgefüllten Vordruck schickt der Versicherte entweder an seine bisherige Krankenkasse, die das Antragsformular an die gewählte Krankenkasse weiterleitet, oder wendet sich mit dem Antrag selber an die gewählte Krankenkasse.
Für einen reibungslosen Ablauf empfiehlt es sich, den Vordruck der schließenden Kasse zu nutzen. Man kann sich aber auch ganz formlos schriftlich bei der neuen Kasse anmelden, zum Beispiel mit diesem Musterbrief.
Fristen beachten
Für die Ausübung des Wahlrechts gelten Fristen, über die die Krankenkasse ihre Mitglieder ebenfalls informieren muss:
Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse habenKrankenkassenmitglieder spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Schließungsbescheids oder der Stellung des Insolvenzantrags der zur Meldung verpflichteten Stelle - das ist der Arbeitgeber bzw. die Stelle, die die Beiträge an die Krankenkasse zahlt - eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen.
Versäumt der Versicherte, eine neue Krankenkasse zu wählen, meldet der Arbeitgeber Pflichtversicherte bei einer neuen Krankenkasse an. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld I und II erfolgt die Ummeldung durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Jobcenter, bei Rentnern durch den Rententräger. Hierbei wird die Krankenkasse gewählt, bei vor der Mitgliedschaft in der geschlossenen Kasse die gesetzliche Krankenversicherung bestand. Ist die frühere Krankenkasse nicht zu ermitteln oder war der Versicherte immer bei der geschlossenen Krankenkasse versichert, wird aus dem Pool der wählbaren Krankenkasse eine Alternative ausgesucht. Die Anmeldung bei der neuen Kasse erfolgt durch die zur Meldung verpflichteten Stelle innerhalb von weiteren zwei Wochen und zwar mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird.
Freiwillige Mitglieder müssen den Krankenkassenwechsel selbst innerhalb von drei Monaten vornehmen. Versäumen Versicherte diese Frist und haben gleichzeitig keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, verlieren sie zwar nicht ihren Versicherungsschutz, müssen aber die säumigen Monate nachzahlen. Sie müssen sich dann an die Krankenkasse wenden, bei der sie vor der jetzt schließenden Krankenkasse versichert waren.
Bei einer Fusion oder Insolvenz haben Kassenmitglieder nicht automatisch ein Sonderkündigungsrecht, wohl aber dann, wenn die neue Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder einen höheren Zusatzbeitrag fordert, als die alte.
Aufnahmepflicht der neuen Krankenkasse
Krankenkassen müssen potentielle Versicherte aufnehmen. Eine Ablehnung von Neumitgliedern ist rechtswidrig und daher nicht zulässig. Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung ist ein Wechsel bei den gesetzlichen Kassen auch für ältere oder chronisch kranke Versicherte problemlos möglich. Alle Kassen sind verpflichtet, neue Mitglieder unabhängig von Alter oder Erkrankungen aufzunehmen. Deshalb besteht keine Gefahr, bei einer Erkrankung keine Absicherung zu haben.