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Zusatzbeitrag der Krankenkasse: Sonderkündigung und Wechsel möglich

Stand:
Erhöht eine gesetzliche Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag oder erhebt sie ihn erstmalig, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht.
Krankenkassenkarte

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt.
  • Sie können bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrages auch dann Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen, wenn Sie noch keine 12 Monate bei ihrer Krankenkasse versichert sind.
  • Bis zum endgültigen Wechsel müssen Sie allerdings den erhöhten Beitrag zahlen.
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Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenkasse

Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt bei 14,6 Prozent. Zusätzlich erheben alle Krankenkassen einen Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2024 liegt bei 1,7 Prozent. Bereits in 2024 haben zahlreiche gesetzliche Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöht. Für das kommende Jahr wird ebenfalls ein weiterer Anstieg des Zusatzbeitrages erwartet.

Bei Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags müssen die einzelnen Krankenkassen nicht zwingend ihren Zusatzbeitrag anheben. Eine Beibehaltung oder Anhebung des Beitrages richtet sich nach der Finanzlage der Krankenkasse. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung.

Eine aktuelle Auflistung der jeweils gültigen Zusatzbeträge der einzelnen gesetzlichen Krankenkassen finden Sie in der Übersicht des Spitzenverbandes des Bundes der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Der Wechsel zu einer Krankenkasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag ist die einzige Möglichkeit, Kosten zu senken.

Beschäftigte und Rentner zahlen die Hälfte des Zusatzbeitrags. Die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber oder der Träger der Rentenversicherung. Freiwillig versicherte Selbstständige zahlen ihren Beitrag und damit auch den Beitragsanteil aus dem Zusatzbeitragssatz selbst.

Der Zusatzbeitrag wird bei Pflichtversicherten direkt vom Lohn abgeführt. Für Versicherte, die Arbeitslosengeld I oder II, Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen, übernimmt der jeweilige Träger den Zusatzbeitrag. Familienmitglieder, die über Eltern oder Ehepartner mitversichert sind, zahlen keinen Zusatzbeitrag.

Muss mich meine Krankenkasse über die Erhöhung des Zusatzbeitrages informieren?

Gesetzliche Krankenkassen müssen ihre Mitglieder rechtzeitig in einem gesonderten Schreiben von der beabsichtigten Erhöhung des Zusatzbeitrages zu informieren. Das muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird, geschehen. Falls der erhöhte Zusatzbeitrag den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (2024: 1,7 Prozent) übersteigt, müssen die Mitglieder zudem auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass sie in eine günstigere Krankenkasse wechseln können.

Beispiel: Die Krankenkasse erhöht ihren Zusatzbeitrag ab dem 1.1.2024. Das Sonderkündigungsrecht können Sie bis zum Ende des Monats, also bis zum 31.1.2024 ausüben. Die Krankenkasse muss Sie spätestens bis zum 31.12.2023 von der Erhöhung des Zusatzbeitrages und ggf. über Ihr Sonderkündigungsrecht informieren.

Kann ich bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrages die Krankenkasse wechseln?

Ja. Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.

Sie können dann zu einer günstigeren Kasse wechseln.

Das Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrages gilt unabhängig von der Dauer Ihrer Mitgliedschaft. Sie können das Sonderkündigungsrecht auch dann ausüben, wenn Sie noch nicht 12 Monate in der Krankenkasse versichert sind.

Ausnahme: Das Sonderkündigungsrecht gilt nicht für freiwillig gesetzlich Versicherte, die einen speziellen Wahltarif zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben. Sie können frühestens nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist kündigen.

Wie kann ich mein Sonderkündigungsrecht ausüben?

Sie können bis zum Ende des Monats kündigen, in dem der Zusatzbeitrag erhöht wird und die Krankenkasse wechseln.

Seit dem 1. Januar 2021 ist ein einfacherer Kassenwechsel möglich. Wenn Sie Ihr Sonderkündigungsrecht ausüben möchten, müssen Sie nur eine neue Krankenkasse auswählen und sich dort anmelden. Sie selbst müssen bei Ihrer bisherigen Krankenkasse nicht kündigen. Die Kündigungs- und Wechselmodalitäten übernimmt nun die neue Krankenkasse.

Mit der Anmeldung bei einer neuen Krankenkasse sind Sie dort noch nicht direkt Mitglied: Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende.

Das heißt für Sie: Erhebt Ihre Krankenkasse ab 1. Januar 2024 einen Zusatzbeitrag, kann bis zum 31. Januar 2024 gekündigt werden. Unter Einhaltung der Kündigungsfrist ist man dann ab 1. April 2024 bei der gewählten neuen Krankenkasse versichert. Die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenversicherung endet am 31. März 2024.

Damit die Fristen eingehalten werden können, ist es wichtig, die neue Krankenkasse rechtzeitig auszuwählen.

Und wenn ich beim Sonderkündigungsrecht die Frist verpasse?

Sollten Sie die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpassen, können Sie immer noch Ihr normales Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen – sofern Sie bereits 12 Monate bei Ihrer alten Kasse versichert waren.

Muss ich den Zusatzbeitrag bis zum Wechsel bezahlen?

Versicherte, die wegen Erhöhung des Zusatzbeitrags kündigen, müssen den Zusatzbeitrag trotzdem so lange entrichten, bis die Kündigung wirksam wird.

Beispiel: Die Krankenkasse erhebt ab 1. Januar einen Zusatzbeitrag. Wer bis Ende Januar kündigt, ist ab April bei einer anderen Krankenkasse versichert. Für die Monate Januar bis März muss der Versicherte den höheren Zusatzbeitrag an seine bisherige Krankenkasse entrichten.

Auswahl einer neuen Krankenkasse

Möchten Sie in eine andere Kasse wechseln, sollten Sie sich nicht nur an den Kosten orientieren. In einigen Punkten bieten die gesetzlichen Kassen unterschiedliche Leistungen in ihren Satzungen zusätzlich zu den Regelleistungen an. Präventionsangebote, Angebote zu Osteopathie oder Unterschiede beim Kundenservice – wie etwa eine Geschäftsstelle vor Ort oder eine gut erreichbare Hotline – können für viele Patient:innen entscheidende Faktoren sein, die eine Kassenwahl mit bestimmen.

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Bei Preisreduzierungen müssen sich auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen

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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024, Az. 38 O 182/22 (nicht rechtskräftig)

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