Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass es nicht zulässig ist, mit einer Preisreduzierung zu werben, wenn eine in Bezug genommene UVP nicht ernsthaft kalkuliert wurde und auch vom Hersteller selbst nicht als marktgerechte Orientierungshilfe angesehen wird.
Die Lidl Digital International GmbH& Co. KG warb online für einen Heimtrainer und stellte dem eigenen Preis eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers gegenüber. Danach ergab sich ein angeblicher Preisnachlass von 53 Prozent.
Tatsächlich wurde diese UVP oder ein vergleichbarer Preis aber nie verlangt. Ein mit der Herstellerin in Verbindung stehendes Unternehmen bot den Heimtrainer für einen Preis an, der noch niedriger war als der Preis, den Lidl verlangte und unterbot dabei dauerhaft die angebliche UVP erheblich.
Das Verhalten dieses Unternehmens war der Herstellerin zuzurechnen. Die Geschäftsführer der beiden Unternehmen sind personenidentisch und die beiden Unternehmen sind auch durch einen Markenlizenzvertrag, bezogen auf die streitgegenständliche Marke, miteinander verbunden. Das dauerhafte und erhebliche Unterbieten der vermeintlichen Preisempfehlung entwertet diese derart, dass eine marktgerechte Orientierungshilfe darin nicht mehr gesehen werden kann. Die UVP hat nur noch die Funktion, dem Händler eine attraktive Preiswerbung zu ermöglichen.
Daher ist die ausgesprochene Preisempfehlung nicht als ernsthaft kalkuliert und damit nicht als taugliche Preisempfehlung anzusehen. Darin liegt auch eine Irreführung von Verbraucher:innen. Diese war auch geeignet, zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen.
Wir haben die Lidl Digital International GmbH & Co. KG abgemahnt und anschließend Klage erhoben.
Das Landgericht Heilbronn (21 O 11/23 KfH) hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Verbraucherzentrale hat das Oberlandesgericht Stuttgart (2 U 142/23) der Klage stattgegeben und den Anbieter zur Unterlassung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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