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Krankenversicherung: Was gilt bei Langzeitaufenthalten im Ausland?

Stand:
Viele Rentner:innen entscheiden sich für einen Ruhestand im Ausland und mit einem Sabbatjahr können auch jüngeren Menschen lange weg. Dazu ist es wichtig, im Vorfeld für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu sorgen. Wir erklären Ihnen, worauf Sie als Auswandernde achten müssen.
Jemand liegt mit einem Bein im Gips am Strand und liest ein Buch.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der gesetzliche Krankenversicherungsschutz bleibt auch bei längeren Aufenthalten im EU-Ausland bestehen. Die Leistungen richten sich aber nach den Bestimmungen des Ziellandes.
  • Außerhalb der Europäischen Union erlischt in der Regel der gesetzliche Krankenversicherungsschutz mit der Verlegung des Wohnsitzes. Daher ist eine private Auslandskrankenversicherung notwendig.
  • Rücktransporte nach Deutschland müssen Sie auch aus dem europäischen Ausland selbst zahlen. Dieses Risiko kann eine Auslandsreisekrankenversicherung mit Rücktransport abdecken.
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Was gilt bei Langzeitaufenthalten im europäischen Ausland?

Bei längerfristigen Auslandsaufenthalten innerhalb der Europäischen Union bleibt der Versicherungsstatus in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich bestehen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn Sie im Ausland neue Leistungsansprüche bekommen, etwa aus einer Beschäftigung.

Der Leistungsumfang richtet sich jedoch nach den sozialrechtlichen Bestimmungen des Ziellandes. Daher sollten Sie sich frühzeitig darüber informieren, welche Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland abgedeckt und welche Ärzt:innen dort zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen sind.

Wichtig ist ebenfalls, die eigene Krankenkasse rechtzeitig über den Wohnortwechsel zu informieren, damit diese das so genannte "Portable Document S1" ausstellen kann, mit dem Sie fürs EU-Ausland eine Krankenversicherungskarte erhalten.

Wie bin ich bei vorübergehenden oder beruflichen Aufenthalten im Ausland krankenversichert?

Bei vorübergehenden Aufenthalten ohne Verlegung des Lebensmittelpunktes reicht im europäischen Ausland (einschließlich Island, Norwegen und der Schweiz) die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) aus. Mit dieser erhalten Sie alle medizinisch notwendigen Leistungen, die nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland warten können. Die EHIC befindet sich meist schon auf der Rückseite der normalen Krankenversichertenkarte.

Eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung ist aber sinnvoll, da in manchen Ländern und Klinken die EHIC nicht akzeptiert wird und Privatrechnungen ausgestellt werden.

Eine solche zusätzliche Versicherung ist besonders wichtig im Nicht-EU-Ausland, da hier der gesetzliche Versicherungsschutz ruht (§ 16 SGB V).

Die Abgrenzung zwischen vorübergehenden und dauerhaften Auslandsaufenthalten erfolgt danach, ob ein neuer Hauptwohnsitz im Ausland begründet wird. Dies ist nach dem Bundesmeldegesetz dann der Fall, wenn der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der/des Versicherten in einen anderen Staat verlagert wird.

Wenn Sie in Deutschland gesetzlich krankenversichert und berufsbedingt im Ausland unterwegs sind, trägt Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber die Kosten für notwendige Heilbehandlungen. Dieser kann sich die Aufwendungen anschließend von Ihrer Krankenkasse erstatten lassen (§ 17 SGB V).

Wie sieht es aus, wenn ich langfristig außerhalb der Europäischen Union leben möchte?

Wenn zwischen Deutschland und dem neuen Heimatland kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen (SVA) besteht, ruht in der Regel mit der Ausreise Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt auch dann, wenn Sie als Rentner:in in Deutschland pflichtversichert waren.

Wichtig: Außerhalb von der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie ab dem 1. Januar 2021 dem Vereinigten Königreich ruht der Versicherungsschutz auch dann, wenn Sie sich nach kurzer Zeit entscheiden, wieder zurück nach Deutschland zu kommen. Sie können sich daher nicht darauf berufen, dass es sich nur um eine vorübergehende Urlaubsreise handelte.

Daher ist der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung in dem betreffenden Ausland notwendig, um nicht auf unabsehbaren Behandlungskosten im neuen Heimatland sitzen zu bleiben.

Welche Regeln gelten für privat Krankenversicherte?

Bei vorübergehenden Aufenthalten von bis zu einem Monat (bei manchen Versicherungen auch länger) gilt der übliche Krankenversicherungsschutz auch im Ausland.

Bei einem dauerhaften Umzug ins europäische Ausland (EU, Island, Liechtenstein oder Norwegen) gilt die private Krankenversicherung ebenfalls unverändert fort. Sofern im Zielland eine Versicherungspflicht im landeseigenen System besteht, wird ein sogenanntes "Certificate of Entitlement" zum Nachweis der bestehenden Krankenversicherung benötigt, das Sie bei Ihrem Versicherungsunternehmen beantragen können.

Bei einer Verlegung des Wohnortes in Nicht-EU-Staaten erlischt regelmäßig auch der private Krankenversicherungsschutz. Ausnahmen sind Island, Liechtenstein und Norwegen.

Gegebenenfalls bietet das Versicherungsunternehmen aber für das Zielland einen eigenen Versicherungsschutz – in der Regel gegen Beitragszuschlag – an. Sprechen Sie hierzu Ihren Versicherer möglichst frühzeitig an.

Werden Rücktransporte nach Deutschland von meiner deutschen Krankenversicherung erstattet?

Nein, diese Kosten werden auch im Notfall nicht von den gesetzlichen (und oft auch nicht von privaten) Krankenversicherungen getragen. Zur Abdeckung dieses Risikos ist der Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung, die die Kosten eines Rücktransportes übernimmt, ratsam. In den Versicherungsbedingungen sollte geregelt sein, dass die Kosten nicht nur übernommen werden, wenn der Transport medizinisch notwendig ist, sondern auch wenn er medizinisch sinnvoll ist.

An wen kann ich mich wenden, wenn es Probleme gibt?

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Bei Preisreduzierungen müssen sich auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen

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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024, Az. 38 O 182/22 (nicht rechtskräftig)

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Die Tricks mit den Preisreduzierungen

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Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, Az. 5 O 8/23
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.09.2023, Az. 6 U 217/23

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.