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Krank im Ausland: Arztbesuche und Klinikaufenthalte

Stand:
Wir erklären, was bei einer notwendigen Behandlung im Ausland zu beachten ist, welche Leistungen die Kassen übernehmen, welche Behandlungen extra genehmigt werden müssen und wo Fallstricke lauern.
Patientenakte auf englisch

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ob Urlaub oder berufliche Gründe, eine gute Vorbereitung vor Reisen außerhalb von Deutschland ist empfehlenswert.
  • Immer mehr Menschen zieht es ins Ausland, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen.
  • Der Behandlungstourismus floriert, weil mit Ersparnissen gelockt wird.
  • Wer einen Arztbesuch jenseits der Grenzen erwägt, tut gut daran, die Vorschriften der Krankenkasse und privaten Versicherung zu kennen.
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Krank auf der Reise

Die gesetzlichen Krankenkassen kommen für Behandlungen bei einer akuten Erkrankung oder bei einem Unfall sowohl in einem EU-Mitgliedsland auf als auch in Ländern auf, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Eine Länderübersicht bietet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland.

Beim Arzt oder in der Klinik müssen die Patienten die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) und ihren Personalausweis vorlegen. Die EHIC befindet sich auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte. Vor Ort füllt man dann noch ein Formular aus, das zur Behandlung im Ausland berechtigt. Die für Ihren Auslandsaufenthalt zuständige Krankenversicherung übernimmt dann die Kosten für alle Leistungen, die einem gesetzlich Versicherten im jeweiligen Urlaubsland auch zustehen. Sollte der Arzt oder die Klinik die EHIC nicht akzeptieren, tritt der Patient in Vorleistung und reicht die Rechnungen und Zahlungsbelege später zur Kostenerstattung ein. Die Krankenkassen übernehmen in aller Regel nur die Kosten, die auch von den Kassen im jeweiligen Land erstattet würden. Gesetzlich Krankenversicherte müssen deshalb Selbstbehalte und Zuzahlungen, die im Ausland üblich sind, aus der eigenen Tasche zahlen.

Wer in Länder außerhalb der Europäischen Union reist mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, wie zum Beispiel den USA oder Thailand, bekommt die anfallenden Behandlungskosten im Ausland von der Krankenkasse nicht erstattet.

Häufig werden Urlaubern vor Ort - etwa von Hotelangestellten - reine Privatärzte oder -kliniken empfohlen. Doch Vorsicht: Sie dürfen in der Regel nur solche Ärzte und Krankenhäuser in Anspruch nehmen, die im System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Wer dafür in Frage kommt, recherchiert man am besten schon vor der Reise, da vor Ort im Zweifelsfall die Zeit oder der Internetanschluss fehlt.

Eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung deckt Lücken des gesetzlichen Versicherungsschutzes ab. Das gilt auf jeden Fall für einen möglichen Rücktransport: Die Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse nicht getragen. Außerdem übernimmt die Zusatzversicherung auch den Anteil, den die gesetzliche Kasse nicht erstattet. Dieser Schutz gehört deshalb in jedem Fall mit ins Reisegepäck. Wichtige Ausnahme: Wer aufgrund einer Vorerkrankung oder seines Alters keine privaten Absicherung bekommt, sollte die Ablehnung mehrerer Privatversicherer sammeln und sich mit der gesetzlichen Krankenkasse noch vor der Reise in Verbindung setzen. Die Krankenkasse kommt dann in diesen Fällen auch für die Auslandsbehandlung auf.

Einige gesetzliche Krankenkassen bieten einen verbesserten Schutz für Auslandsreisen in Form von Wahltarifen an. Solche Tarife sind meistens an bestimmte Bindungsfristen gekoppelt, so dass man seine gesetzliche Krankenkasse nicht vor Ablauf mehrerer Jahre kündigen kann.

Private Auslandsreisekrankenversicherungen hingegen werden unabhängig von der gesetzlichen Krankenkasse abgeschlossen. Sie lösen auch dann keine Bindungsfristen aus, wenn sie von der gesetzlichen Krankenkasse vermittelt wurden. Im Übrigen ist die von der eigenen Krankenkasse empfohlene private Auslandsreiseversicherung nicht zwingend die beste. Auch hier lohnt der Vergleich.

Zur Behandlung ins Ausland

Als gesetzlich Versicherter kann man sich auch innerhalb der Europäischen Union behandeln lassen. Wer sich aufmacht, um zum Beispiel gezielt in einem Nachbarland seine Zähne richten zu lassen, weil es dort günstiger ist, sollte jedoch Folgendes beachten: Bestimmte Leistungen - etwa Zahnersatz oder Kuren - müssen, wie bei einer Behandlung in Deutschland auch, vorher von der Krankenkasse genehmigt werden. Beim Zahnersatz muss hierzu ein Kostenvoranschlag, der so genannte Heil- und Kostenplan, bei der Kasse eingereicht werden, ansonsten übernimmt sie dafür die Kosten nicht. Diese Auflage hat das Bundessozialgericht (Az.: B 1 KR 19/08 R) am 30. Juni 2009 bestätigt. Geplante Krankenhausaufenthalte - Notfälle ausgenommen - müssen ebenfalls stets von der zuständigen Krankenkasse genehmigt werden.

Auch wenn die anstehende ambulante Behandlung im Ausland keiner Genehmigung bedarf, ist es ratsam, vor dem Reisebeginn Kontakt zur Kasse aufzunehmen, um sich eingehend über Leistungen und eine mögliche Kostenübernahme zu informieren. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung. Die Krankenkasse berät Versicherte über die günstigste Alternative.

Suche nach dem passenden Arzt

Die Krankenkassen können in vielen Fällen Informationen über Ärzte geben, mit denen ihre Versicherten positive Erfahrungen gemacht haben und bieten weitere hilfreiche Informationen. Häufig präsentieren Ärzte bzw. Kliniken ihre Leistungen auch im Internet. Darüber hinaus sind die medizinischen Dienste der Automobilclubs nützliche Informationsquellen, um Auskunft über deutschsprachige Behandlungsmöglichkeiten im Ausland zu bekommen.

Was vor der Behandlung zu klären ist

  • Vor einer geplanten Behandlung im Ausland sollten sich Patienten möglichst gut über den Arzt informieren. Auf jeden Fall ist im Vorfeld der Behandlung darauf zu achten, dass Verständigungsprobleme mit dem Arzt vermieden werden. Gegebenenfalls sollte ein Dolmetscher hinzugezogen werden.
  • Ein besonderes Augenmerk ist auf die Qualifikation des Arztes und auf die Qualitätsstandards der Klinik bzw. Praxis zu richten. Eine Hilfe zur Beurteilung kann zum Beispiel eine vorhandene Zertifizierung nach europäischen Standards bieten - etwa das ISO-Zeichen, das unter anderem auf die regelmäßige Kontrolle der Praxis hinweist. Dies gilt auch für das verwendete Material. Hier kann es für Patientinnen und Patienten zudem hilfreich sein, sich vor der Erstellung von Zahnersatz nach einem so genannten Materialpass zu erkundigen, der Auskunft über das verwendete Material und das genutzte Labor gibt.
  • Termin und Ablauf der Behandlung sollten vor der Behandlung genau abgestimmt werden - und zwar von der Dauer der Voruntersuchung über die Therapie bis hin zur Nachbehandlung. Denn bei chirurgischen Eingriffen etwa ist eine geregelte Nachsorge sehr wichtig für den reibungslosen Heilungserfolg. Die Nachbehandlung kann sich über mehrere Wochen hinziehen und die eigenen Behandlungskosten verteuern. Durch Kooperationspartner - etwa niedergelassene Zahnärzte - die die Nachbehandlung in Deutschland übernehmen, können zusätzliche Reisekosten vermieden werden.
  • Vor der Behandlung sollten Patientinnen und Patienten darauf achten, dass ihnen ein möglichst exakter Kostenvoranschlag vorgelegt wird. Um Probleme mit der späteren Rechnung zu vermeiden, ist es auch wichtig, dass im Angebot des Arztes bzw. der Klinik alle erforderlichen Maßnahmen - wie Anästhesie oder Röntgen - enthalten sind.
  • Es gilt nicht automatisch deutsches Recht. Hierzu ist es unerlässlich, einen privaten Behandlungsvertrag mit dem ausländischen Arzt und/oder anderen Leistungserbringer abzuschließen.
  • Damit der behandelnde Arzt ausreichend informiert ist und planen kann, ist es wichtig, dass ihm rechtzeitig alle vorhandenen und erforderlichen Unterlagen des Patienten - etwa Röntgenbilder und Befunde - zur Verfügung gestellt werden.

Häufige Auslandsbehandlungen

Zahnersatz
Für Zahnersatz erhält jeder Versicherte von seiner Krankenkasse grundsätzlich einen festgelegten Zuschuss. Diese Pauschale ist für alle gleichen Zahnbeschwerden - etwa einem fehlenden Backenzahn - gleich hoch und unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten durch die gewählte Versorgungsform, zum Beispiel Brücke oder Implantat. Diese Regel wird auch für Behandlungen im Ausland angewendet. Für Patientinnen und Patienten, die ihre Zähne in einem Nachbarland richten lassen möchten, ist es ratsam, sich zuerst von einem deutschen Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan erstellen zu lassen. In der Kalkulation sind Angaben über die fälligen Kosten in Deutschland enthalten, speziell: der Zuschuss der Kasse und der Eigenanteil, den Versicherte bei der gewählten Versorgung zu zahlen haben. Danach ist auch vom gewählten ausländischen Zahnarzt ein Heil- und Kostenplan nach deutschem Muster einzufordern. Dieser muss vor der Behandlung der eigenen Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden. Vorher sollten die fälligen Kosten im Ausland - einschließlich Fahrt- und Unterkunftskosten - jedoch unbedingt den in Deutschland anfallenden Ausgaben für den Zahnersatz gegenübergestellt werden.Bei auftretenden Problemen besteht in Deutschland für den behandelnden Zahnarzt immer eine Verpflichtung, nachzubessern oder - falls erforderlich - den Zahnersatz neu anzufertigen. Diese Regelung gilt bei einer Behandlung deutscher Versicherter im Ausland nicht, deshalb sollte die Nachbesserung mit dem ausländischen Zahnarzt schriftlich vereinbart werden. Wird eine Nachbehandlung in Deutschland fällig, muss der Patient diese Kosten sonst aus der eigenen Tasche tragen.

Kuren
Einige Krankenkassen haben Verträge mit Kureinrichtungen in Osteuropa abgeschlossen. Solche Vereinbarungen erleichtern die direkte Abrechnung zwischen der zuständigen Krankenkasse und den Leistungsanbietern im Ausland. Patientinnen und Patienten, die nach einem geeigneten Kuraufenthalt suchen, sollten bei ihrer Krankenkasse nachfragen, ob ein spezielles Abkommen mit Leistungserbringern besteht bzw. geplant ist. Patientinnen und Patienten können zwar wählen, ob sie eine Kur in Deutschland oder im europäischen Ausland absolvieren wollen. Die Leistung muss aber auf jeden Fall von der Krankenkasse genehmigt werden. Neben den jeweiligen Besonderheiten der Einrichtungen - etwa Therapieangebote - sollten die Reisekosten immer der möglichen Ersparnis gegenübergestellt werden.

Arzneimittel
Aus den Ländern der Europäischen Union dürfen Arzneimittel für den persönlichen Bedarf für drei Monate nach Deutschland eingeführt werden. Wer rezeptpflichtige Arzneimittel kauft, muss neben der gesetzlichen Zuzahlung allerdings mit einer zusätzlichen Pauschale und einem erhöhten Verwaltungsaufwand rechnen. Dadurch lohnt sich die Einlösung eines Rezepts in einer Apotheke eines EU-Nachbarlandes meistens nicht. Internetapotheken aus dem europäischen Ausland bieten auch Nachlässe auf verschreibungspflichtige Medikamente. Für nicht verschreibungspflichtige Medikamenten übernehmen die Krankenkassen die Kosten in der Regel nicht. Hier gibt es Preisunterschiede innerhalb der Europäischen Union, von denen Patienten profitieren können. Medikamente aus Ländern außerhalb der EU - zum Beispiel der Türkei oder Thailand - dürfen auf Reisen ebenfalls nur in der Menge eingeführt werden, die dem persönlichen Bedarf entspricht. Die Krankenkassen übernehmen hierbei grundsätzlich keine Kosten. Zudem ist höchste Vorsicht beim Arzneimittelkauf im außereuropäischen Ausland geboten: Es besteht die Gefahr, dass gefälschte, nicht zugelassene oder falsch dosierte Arzneimittel geliefert werden.Weiterführende Informationen zum Mitbringen von Medikamenten aus Urlaubsländern hält der Zoll bereit: für Reisen in EU-Länder sowie für Reisen in Länder außerhalb der EU.

Kosten und Abrechnung

Eine geplante Behandlung im Ausland kann auf unterschiedlichem Wege abgerechnet werden. Holt man vor der Behandlung keine Genehmigung von der Krankenkasse ein, rechnet diese nach dem Kostenerstattungsverfahren ab. Dabei müssen Versicherte zunächst für alle Kosten in Vorleistung treten. Erst nach Abschluss der Behandlung und bei Vorlage der Rechnung über die erbrachten Leistungen erstattet die Krankenkasse die Kosten - allerdings nur bis zu dem Betrag, der bei entsprechender Behandlung auch im Inland fällig gewesen wäre. Von ihrem Zuschuss behält die Krankenkasse automatisch einen Anteil an gesetzlichen Zuzahlungen der Patienten und einen zusätzlichen Posten für den erhöhten Verwaltungsaufwand ein.

  • Die Rechnung zur Vorlage bei der Kasse sollte in Deutsch, allenfalls in Englisch abgefasst sein. Ansonsten müssen Patienten für die Übersetzungskosten aufkommen.
  • Fällt die Rechnung des behandelnden Arztes im europäischen Nachbarland höher aus als in Deutschland, müssen Patienten die Preisdifferenz selbst tragen.
  • In der Rechnung sollten alle Behandlungsposten und Einzelbeträge detailliert aufgeschlüsselt sein.
  • Für Reise und Unterkunft übernimmt die Krankenkasse grundsätzlich keine Kosten.

In bestimmten Fällen muss man sich die Kostenübernahme vorher von der Krankenkasse bestätigen lassen. Darüber hinaus kann man auch für nicht zustimmungspflichtige Leistungen vorher eine Kostenübernahme beantragen. Je nachdem, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Abrechnung erfolgt, bekommen Versicherte die Leistungen als Sachleistung oder im Wege der Kostenerstattung, entweder nach ausländischen oder nach deutschem Recht. Die Krankenkasse informiert Versicherte, welcher Weg für sie am günstigsten ausfällt.

Patienten, die eine kostengünstige Behandlung im Ausland wünschen, sollten bei der Kostenkalkulation bedenken, dass bei der anstehenden Behandlung eventuell mehrere Termine in verschiedenen Zeitabständen vor Ort nötig sind. Dies sollte beim Preisvergleich auf jeden Fall bedacht werden, gegebenenfalls ist dadurch eine Behandlung in Deutschland aufgrund der anfallenden Kosten für die Reise und die Unterkunft günstiger. Eine Behandlung im Ausland kann sich am ehesten für grenznah wohnende Versicherte oder Langzeiturlauber lohnen.

Wenn es Probleme gibt

Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, 5 O 8/23

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.
Rosa Sparschwein neben mehreren Reihen Geldmuenzen

Weltspartag: Wenn Banken um die Gunst der Kleinsten werben

Einmal im Jahr stehen Kinder bei den Banken und Geldinstituten besonders im Fokus: mit bunten Luftballons und kleinen Geschenken lockt der Weltspartag. Das Ziel: Neue Kundschaft gewinnen.

Urteil gegen Wertfaktor Immobilien GmbH

Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.10.2024, Az. 416 HKO 49/23

Bei einem Teilverkauf von Immobilien verbleibt die Entscheidungshoheit über Umbaumaßnahmen nicht beim Verkäufer, der nach dem Verkauf nur noch ein Nießbrauchrecht hat. Es ist irreführend in eine beispielhaft aufgeführte Gesamtbilanz, das für das Nießbrauchrecht zu leistende Nutzungsentgelt, nicht in Abzug zu bringen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.