Kostenloses Online-Seminar "Fragen zur Heizkostenabrechnung? – Wir zeigen Ihnen wie es geht!" am 6. November um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Selbstzahlerleistungen beim Arzt und Zahnarzt

Stand:
Wer bei Ärzt:innen oder Zahnärzt:innen Untersuchungen oder Behandlungen selbst bezahlen soll, ist oft ratlos: Ist das nötig? Und wenn ja: Ist der Preis angemessen? Auch sind Mediziner:innen verpflichtet, über Risiken, Alternativen und Kosten aufzuklären. Das geschieht aber nicht immer.
Risiko: Anzeiger zeigt auf ein hohes Risiko

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die meisten Selbstzahlerleistungen, auch Individuelle Gesundheitsleistungen, kurz IGeL genannt, werden ohne Qualitätsprüfung angeboten.
  • Manche IGeL sind bei begründetem Krankheitsverdacht Kassenleistung.
  • Rund 50 Leistungen sind negativ bewertet. Gesetzliche Krankenkassen dürfen sie nicht bezahlen. Als IGeL sind sie jedoch erlaubt.
  • Eine Zahnbehandlung muss nicht immer teuer sein: Es gibt eine Basislösung beim Zahnersatz und Hilfen für Menschen mit geringem Einkommen.
On

Vorsicht bei Selbstzahlerleistungen in der Medizin

Wer gesetzlich versichert ist, hat Anspruch auf medizinische Leistungen zur Verhütung, Früherkennung und zur Behandlung von Krankheiten. Doch die gesetzlichen Krankenkassen können aus wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Gründen nicht alles bezahlen, was in der Medizin möglich ist. Deshalb gibt es Selbstzahlerleistungen, sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL).

Der größte Teil sind Früherkennungs- oder Vorsorgeuntersuchungen. Beispiele sind der Ultraschall der Brust, die Glaukom-Früherkennung (Grüner Star) oder der PSA-Test. Manche dieser Untersuchungen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen bei begründetem Krankheitsverdacht oder in bestimmten Risikofällen (familiäre Vorbelastung). Der Nutzen vieler der insgesamt mehreren hundert IGeL ist jedoch nicht gut untersucht. Sie werden ohne Qualitätsprüfung angeboten.

Besonders viel selbst bezahlen müssen Sie bei Zahnärzt:innen. Beim Zahnersatz gibt es nur einen Festzuschuss, der bei teuren Versorgungen recht mickrig ausfällt. Aus diesem Grund können Verbraucher:innen kaum durchschauen, was die richtige Versorgung ist und wie viel sie kosten darf. Deshalb gibt es seit 2016 das Portal www.kostenfalle-zahn.de. Schon 2014 startete das Portal www.igel-aerger.de.

Welche Werbung ist für IGeL zulässig?

Der ärztliche Beruf ist laut Berufsordnung kein Gewerbe. Deshalb dürfen Ärzt:innen nur in engen Grenzen für ihre Tätigkeit werben. Gerade bei Leistungen, die Sie selbst bezahlen müssen, ist Werbung heikel, weil das Risiko besteht, dass der Arztberuf kommerzialisiert wird. Das heißt, der Profit ist wichtiger als eine medizinisch notwendige Behandlung.

Werbung bei Ärzt:innen muss also sachlich sein. Eine marktschreierische und anpreisende Werbung ist unzulässig. Sie dürfen als Patient:in nicht verängstigt, verunsichert oder zu einer IGeL gedrängt bzw. zu unnötigen Eingriffen verleitet werden. Leistungen, deren Nutzen wissenschaftlich nicht belegt ist, sollten nicht als erfolgversprechend dargestellt werden. Außerdem darf eine Selbstzahlerleistung keine Voraussetzung für eine medizinisch notwendige Untersuchung oder Behandlung sein.

Kostenfallen beim Zahnarzt

Untersuchungen und Verbraucherbeschwerden zeigen seit Jahren: Bei vielen Zahnarztbehandlungen werden Sie nicht gut aufgeklärt. Die Zahnerhaltung führt teils immer noch ein Schattendasein, ebenso die Kassenleistung beim Zahnersatz. Die Kosten sind für viele nicht transparent. Auch die Risikoaufklärung bei teuren Versorgungen wie etwa mit Zahnimplantaten scheint nicht optimal zu sein.

Wichtig: Die Kassenleistung beim Zahnersatz ist eine gute Versorgung. Sie wird Regelversorgung  genannt. Und für Menschen mit geringem Einkommen zahlen die gesetzlichen Krankenkassen sie zu 100 Prozent. Diese sogenannte Härtefallregelung müssen Sie jedoch extra beantragen.

Rote IGeL-Liste: Nicht als Kassenleistung erlaubt

Manche Selbstzahlerleistungen können sinnvoll sein. Es gibt aber auch IGeL, die nicht ratsam sind. Dazu gehören vor allem die Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die nach einer wissenschaftlichen Überprüfung bereits negativ bewertet wurden. Deshalb dürfen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten dafür nicht übernehmen. Als IGeL sind sie aber erlaubt.

Methoden wie die Ozontherapie, Bioresonanztherapie, Colon-Hydro-Therapie oder die Ultraviolettbestrahlung des Blutes haben laut wissenschaftlicher Analyse keinen Nutzen, sind medizinisch nicht notwendig oder nicht wirtschaftlich. Insgesamt umfasst diese Liste aktuell 50 Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen. Entschieden hat dies der Gemeinsame Bundesausschuss, das höchste Beschlussgremium des Gesundheitswesens, in dem Ärzt:innen, Krankenkassen und Krankenhäuser vertreten sind.

Auszug aus der Liste:

  • Elektro-Akupunktur nach Voll
  • „Heidelberger Kapsel“ (Säurewertmessung im Magen durch Anwendung der Endoradiosonde)
  • Oxyontherapie (Behandlung mit ionisiertem Sauerstoff-/Ozongemisch)
  • Behandlung mit niederenergetischem Laser
  • Immuno-augmentative Therapie
  • Haifa-Therapie
  • Hyperthermiebehandlung der Prostata
  • Colon-Hydro-Therapie (und ihre Modifikationen)
  • Hyperbare Sauerstofftherapie
  • Bioresonanzdiagnostik, Bioresonanztherapie, Mora-Therapie und vergleichbare Verfahren
  • Pulsierende Signaltherapie (PST)
  • Ultraviolettbestrahlung des Blutes (UVB)
  • Hämatogene Oxidationstherapie (HOT), Blutwäsche nach Wehrli
  • Oxyvenierungstherapie nach Regelsberger
  • Ozon-Therapie, Ozon-Eigenbluttherapie, Sauerstoff-Ozon-Eigenbluttherapie, Oxyontherapie, Hyperbare Ozontherapie
  • CO2-Insufflationen (Quellgasbehandlung)
  • Behandlung mit ionisiertem Sauerstoff
  • Selektive UVA1-Bestrahlung
  • Atlastherapie nach Arlen
  • Systemische Krebs-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne (sKMT)
  • Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne
  • Hyperthermie

Quelle: Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung. Anlage II.
 

55 Selbstzahler-Leistungen hat der IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes Bund wissenschaftlich bewertet mit dem ernüchternden Ergebnis, bei den meisten IGeL überwiegt der potenzielle Schaden den möglichen Nutzen oder die IGeL schneiden mit dem Ergebnis "unklar" ab. Lediglich zwei IGeL sind "tendenziell" positiv. (Stand: April 2023 Pressemitteilung des Medizinischen Dienstes Bund).

Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, 5 O 8/23

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.

Urteil gegen Wertfaktor Immobilien GmbH

Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.10.2024, Az. 416 HKO 49/23

Bei einem Teilverkauf von Immobilien verbleibt die Entscheidungshoheit über Umbaumaßnahmen nicht beim Verkäufer, der nach dem Verkauf nur noch ein Nießbrauchrecht hat. Es ist irreführend in eine beispielhaft aufgeführte Gesamtbilanz, das für das Nießbrauchrecht zu leistende Nutzungsentgelt, nicht in Abzug zu bringen.
Rosa Sparschwein neben mehreren Reihen Geldmuenzen

Weltspartag: Wenn Banken um die Gunst der Kleinsten werben

Einmal im Jahr stehen Kinder bei den Banken und Geldinstituten besonders im Fokus: mit bunten Luftballons und kleinen Geschenken lockt der Weltspartag. Das Ziel: Neue Kundschaft gewinnen.
Schmuckbild: Älteres Ehepaar, die auf Dokumente schauen

Gut informieren - gut vorsorgen

Verbraucherzentralen bieten im Rahmen der „Fokuswoche Vorsorge“ bundesweit an fünf Tagen 25 kostenlose Online-Vorträge an