Information ja – Werbung nein
Individuelle Gesundheitsleistungen gehen über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinaus und müssen privat bezahlt werden. Vieles ist im IGeL-Markt nicht ausreichend geregelt. So gibt es etwa keine unabhängige Instanz, die die Qualität und Angemessenheit von IGeL-Leistungen kontrolliert. Hilfreich ist hier aber der IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes, der Nutzen und Schaden zahlreicher IGeL bewertet.
IGeL können weitestgehend ohne Kontrolle angeboten und durchgeführt werden.
Sehr klar geregelt ist dagegen der Umgang mit IGeL zwischen Ärzt:innen und Patient:innen. Die Grundlagen finden sich in der Musterberufsordnung, in der ärztlichen Gebührenordnung sowie in den Gesetzesparagraphen zur ärztlichen Aufklärung. Auch die Bundesärztekammer hat dazu Regeln aufgestellt:
Die Informationen über IGeL müssen sachlich erfolgen. Eine marktschreierische und anpreisende Werbung ist unzulässig. Es darf sich nicht um eine gewerbliche Dienstleistung handeln. Beispiel: ein rein kosmetisches Angebot, das alle Patienten in der Praxis gleichermaßen angeboten bekommen.
Patient:innen dürfen nicht zu einer IGeL gedrängt werden. Das heißt: Sie müssen seriös beraten werden, dürfen nicht verunsichert, verängstigt, zur Inanspruchnahme gedrängt oder mit falschen Erfolgserwartungen gelockt werden. Besteht eine Behandlungsalternative, die von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt wird, müssen Patient:innen darauf hingewiesen werden. Und Kassenleistungen dürfen nicht pauschal schlecht geredet werden.
Das Praxispersonal darf sachlich über angebotene IGeL informieren. Die eigentliche Aufklärung muss der Arzt stets persönlich übernehmen.
Jede:r Patient:in hat ein Recht auf eine angemessene Bedenkzeit. Jeder darf sich eine zweite ärztliche Meinung einholen oder bei der Krankenkasse nachfragen, ob die IGeL-Leistung möglicherweise bezahlt wird.
Eine Zustimmung zu einer IGeL darf nicht zur Voraussetzung für eine medizinisch notwendige Behandlung gemacht werden. Generell dürfen Ärzte das Vertrauen, die Unwissenheit, die Leichtgläubigkeit oder die Hilflosigkeit von Patient:innen nicht ausnutzen.
Regeln für nicht anerkannte Heilmethoden
Wenn der wissenschaftliche Nutzen einer Leistung nicht erwiesen ist, müssen Ärzte darauf hinweisen. Bei einer nicht anerkannten Heilmethode müssen Ärzte besonders begründen, was für diese Methode sprechen kann, aber auch Behandlungsalternativen aufzeigen. Das höchste Beschlussgremium des deutschen Gesundheitswesens ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Er kann für diagnostische oder therapeutische Verfahren eine wissenschaftliche Überprüfung in Auftrag geben und danach entscheiden, ob das Verfahren zur Kassenleistung wird. Wenn es sich um Leistungen handelt, die der Gemeinsame Bundesausschuss als Kassenleistung explizit ausgeschlossen hat, müssen Ärzte besonders darauf hinweisen.
Finanzielle Aufklärung
Ärzte sind verpflichtet, gesetzlich versicherte Patient:innen darüber zu informieren, wenn die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten einer Behandlung nicht übernimmt. Dazu ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag nötig, der möglichst genau über die zu erwartenden Kosten informiert. Patient:innen müssen der Behandlung auf eigene Rechnung schriftlich zustimmen. Wichtig ist ein schriftlicher Behandlungsvertrag, in dem die Leistungen und der Steigerungssatz aufgeführt sind. Eine pauschale Abrechnung ist nicht erlaubt. Der Arzt ist auch verpflichtet, Patient:innen eine Rechnung über die erbrachte Privatleistung auszustellen.
Kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse, bevor Sie eine IGeL in Anspruch nehmen. So können Sie überprüfen, ob die Kasse die Kosten wirklich nicht übernimmt. Wenn Sie die Rechnung erst einmal bezahlt haben, erstattet die Kasse diese Kosten nicht mehr.