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Falsche Kontoabbuchungen - wo Geld unbemerkt verloren geht

Stand:
Abbuchungen für ein vergessenes Abo, einen gekündigten Vertrag oder für Dienstleistungen, die man nie bestellt hat – von vielen Girokonten verschwindet unbemerkt Geld für völlig unnütze Dinge. Wie Sie sich schützen können.
Kontoauszüge

Das Wichtigste in Kürze:

  • Es kann passieren, dass Ihnen unbewusst oder unrechtmäßig Geld vom Konto abgebucht wird.
  • Prüfen Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge, um falsche Buchungen zu bemerken und zu verhindern.
  • Der kritische Blick auf den Kontoauszug hilft außerdem, sich gegen untergeschobene Verträge zu wehren. Bei Problemen unterstützt Sie hierbei auch Ihre Verbraucherzentrale.
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Kein Geld verschenken: Achten Sie auf Ihre Kontobewegungen

Viele Verbraucher:innen ahnen nicht, dass sie stetig ungewollt Geld verschenken. Dabei können im Lauf der Jahre 1.000 Euro und mehr zusammenkommen. So fiel einer Verbraucherin aus Heide eines Tages auf, dass von ihrem Konto die monatlichen Kosten für einen Telefon- und Internetvertrag abgebucht wurden, den sie fast zwei Jahre zuvor gekündigt hatte. Der Vertragsanbieter hatte die Kündigung zwar bestätigt, aber die Zahlungen trotzdem weiterhin per Lastschrift eingezogen.

Eine Kostenaufstellung in der Verbraucherzentrale ergab in diesem Fall einen Betrag von mehr als 1.000 Euro, den die Betroffene über zwei Jahre hinweg gezahlt hatte. Mit Unterstützung der Verbraucherzentrale konnte sie durchsetzen, dass ihr der volle Betrag vom Anbieter erstattet wurde.

Was ist mit untergeschobenen Verträgen?

Der kritische Blick auf den Kontoauszug offenbart unberechtigte Abbuchungen und hilft außerdem, unwissentlich untergeschobene Verträge zu erkennen.

Damit Lastschriften tatsächlich vom Konto eingezogen werden können, müssen Sie eine Bankverbindung angeben – also die eigene IBAN. Wenn Sie auf einen Button im Internet klicken oder am Telefon an der falschen Stelle "Ja" sagen, könnten unlautere Anbieter behaupten, Sie hätten einen Vertrag abgeschlossen. Technisch führt dies aber nicht zu einer Zahlung.

Wenn Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge auf dubiose Abbuchungen prüfen, sollten Sie aber nicht voreilig Buchungen widersprechen. Teilweise ziehen Dienstleister Gelder ein, die zum Beispiel von Supermarkt-Betreibern beauftragt wurden, Zahlungen abzuwickeln. Wenn Sie diesen Namen nicht zuordnen können, sollten Sie erst anhand der Kassenzettel prüfen, ob die Belastung nicht doch gerechtfertigt ist.

So schützen Sie sich vor ungewollten Kontoabbuchungen

  • Checken Sie regelmäßig die Abbuchungen auf Ihren Kontoauszügen. Oft zeigen sich dabei Altlasten, die unnötig Geld kosten. Dahinter stecken meist Verträge, die man irgendwann unbedacht oder aus Versehen abgeschlossen hat. Typische Beispiele sind unnütze Versicherungen, Abos für Zeitschriften, Sammelmünzen oder Handy-Klingeltöne. Gerade bei kleineren Beträgen fallen die Abbuchungen nicht sofort auf.
  • Entdecken Sie beim Blick auf Ihre Kontoauszüge auffällige oder unberechtigte Abbuchungen, beanstanden Sie diese am besten direkt beim betreffenden Unternehmen.
  • Bei unberechtigten Abbuchungen können Sie parallel innerhalb von acht Wochen die Lastschrift von Ihrer Bank zurückbuchen lassen.
  • Sollte es wiederholt zu unberechtigten Abbuchungen kommen, können Sie Ihr Konto bei Ihrer Bank für Abbuchungen des Unternehmens sperren lassen (Black-Listing).
  • Wichtig: Alleine der Widerruf der Lastschrift reicht nicht aus, um sich von einem bestehenden Vertrag zu lösen.
  • Persönliche Beratung, weitere Informationen sowie Unterstützung bei Auseinandersetzungen mit Unternehmen bieten Ihnen auch die Berater der Verbraucherzentralen.

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Lidl: Unzulässige Werbung mit UVP, wenn diese nicht ernsthaft erteilt wurde

LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.

Preisnachlässe ohne nachvollziehbaren Bezugspunkt bei Lidl

LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
Unzulässige Werbung mit Preisreduzierungen bei Vergleich mit „Standardverpackungen“ und UVP bei „exklusiven“ Artikeln
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