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Klimapaket: Hier berechnen Sie den CO₂-Preis Ihrer Heizkosten

Stand:
Über das Klimapaket wird Heizen mit fossilen Energien wie Öl und Gas mit einem CO₂-Preis belegt, auch Spritpreise sind davon betroffen. Damit sollen mehr Anreize für energetische Sanierungen und Elektromobilität geschaffen werden.
ein braunes Paket liegt auf einem grünen Tisch, darauf steht "Klimapaket"

Das Wichtigste in Kürze:

  • Heizen mit Öl und Gas wird durch steigende CO₂-Preise sukzessive teurer.
  • Im Jahr 2024 liegt der CO₂-Preis bei 45 Euro pro Tonne. Nachdem der CO₂-Preis im Jahr 2023 nicht erhöht worden war, befinden wir uns wieder auf dem im Jahr 2020 beschlossenen Erhöhungspfad.
  • Unser interaktiver Rechner berechnet CO₂-Kosten und nimmt für Mieter:innen und Vermieter:innen eine Abschätzung vor, welchen Anteil am CO₂-Preis sie voraussichtlich übernehmen müssen.
  • Energiesparende Gebäudesanierungen und der Einsatz erneuerbarer Energien werden durch neue Förderprogramme und die steuerliche Abschreibung unterstützt.
  • Strenge Auflagen im neuen Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) werden dazu führen, dass Öl- und Gasheizungen künftig als neue Heizungen kaum noch sinnvoll sind.
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Der Ausstoß von klimaschädlichem CO₂-Gas (Kohlendioxid) muss in Deutschland – und natürlich weltweit – in den nächsten Jahren deutlich sinken. Um die gesetzten Ziele bis 2030 zu erreichen, hat die Bundesregierung ein Bündel an Maßnahmen beschlossen, das wir alle als "Klimapaket" kennen.

Im Kern sehen die Regelungen vor, dass fossile Energieträger wie Öl und Gas, mit denen viel CO₂ ausgestoßen wird, durch einen CO₂-Preis teurer werden. Diese höheren Kosten sollen durch sinkende Strompreise für alle Haushalte zumindest teilweise wieder aufgefangen werden. Zudem war ein "Klimageld" angedacht, eine Rückerstattung in Form eines pauschalen Betrags an alle Haushalte. Dies ist von der Bundesregierung aber bisher nicht umgesetzt worden.

Dafür hat die Bundesregierung die Pendlerpauschale erhöht sowie eine Mobilitätsprämie eingeführt. Die Mobilitätsprämie soll Pendler:innen unterstützen, die wegen ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen und deshalb nicht durch die erhöhte Pendlerpauschale entlastet werden. Das Wohngeld wurde zum 1. Januar 2022 ebenfalls erhöht, eine erneute Erhöhung und eine Ausweitung des Empfängerkreises erfolgten aufgrund der Energiepreiskrise zum Januar 2023.

Wie setzt sich der Gaspreis zusammen?

Wie viel Sie am Ende pro kWh bezahlen müssen, legt Ihr Gasanbieter fest. In der Regel kalkuliert der Energieversorger folgende Aspekte ein:

  • Gasbeschaffung:
    Das Gas muss gewonnen, aufbereitet, transportiert und vertrieben werden. Hier zeigen sich Schwankungen des Großhandelspreises (Einkaufspreis für die Lieferanten) für Gas.
  • Netznutzung:
    Damit das Gas bei Ihnen ankommt, muss es über bestehende Leitungen transportiert werden. Dafür sind Entgelte fällig.
  • Steuern und Abgaben:
    Auch auf Gas werden Steuern erhoben – beispielsweise die Umsatzsteuer. Hinzu kommt u.a. auch die Konzessionsabgabe.
  • Gasspeicherumlage:
    Neue Umlage für die Befüllung der Gasspeicher.
  • Gewinnmarge:
    Natürlich behält der Gasversorger auch einen Teil des Geldes für sich.
  • CO₂-Preis:
    Sie werden an den CO₂-Kosten beteiligt.

Um Ihren zukünftigen Abschlag zu errechnen, können Sie unseren Abschlagsrechner verwenden.

Die Zuschüsse des Bundes für energetische Sanierungsmaßnahmen, die über die KfW und das BAfA abgewickelt werden, machen eine energetische Sanierung am Gebäude und der Heizung für Sie finanziell attraktiv – um damit Ihren Energieverbrauch, Ihren CO₂-Fußabdruck und letztlich auch Ihre Heizkosten zu verringern. Diese finanzielle Unterstützung wird ab 2024 sogar erhöht. Alternativ können energetische Sanierungen auch steuerlich abgeschrieben werden.

Fazit: Wer sparsam mit Energie umgeht, soll damit mehr Geld sparen können. Wer viel verbraucht, wird stärker belastet – unterm Strich soll diese "Energiewende" im Wärmebereich aber sozial gerecht bleiben. Hierzu hat die Bundesregierung mehrere Entlastungspakete geschnürt.

Mieter:innen können, im Gegensatz zu Eigentümer:innen, weder durch eine Dämmung der Gebäudehülle den Energiebedarf senken noch sich für ein neues, effizienteres Heizungssystem entscheiden. Das kann nur ihre Vermieterin oder ihr Vermieter.

Die CO₂-Kosten müssen deshalb seit 2023 bei Öl- und Gasheizungen zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen abhängig von der Gebäudeeffizienz aufgeteilt werden. Je mehr Energie ein Gebäude pro Fläche verbraucht, umso höher soll der Anteil der Vermietungsseite an den CO₂-Kosten sein. Deren Kostenanteil kann künftig zwischen 0 Prozent (bei top sanierten Gebäuden) und 95 Prozent (bei unsanierten Gebäuden) liegen.

Wann bekommen Mieter:innen den CO₂-Preis vom Vermieter erstattet?

Wohnen Mieter:innen in einem Haus mit einer Zentralheizung, ist die vermietende Person verpflichtet ihren Anteil am CO₂-Preis in der Heizkostenabrechnung zu berücksichtigen. Der von Vermieter:innen zu übernehmende Anteil reduziert also die Heizkosten ohne dass Mieter:innen aktiv werden müssen.

Haben Mieter:innen dagegen einen direkten Vertrag mit dem Energieversorger (z.B. bei einer Gasetagenheizung), müssen sie selbst aktiv werden und den CO₂-Preis von der vermietenden Person einfordern. Sie müssen Ihren Anteil dafür selbst ermitteln.

Öl und Gas werden durch CO₂-Preis teurer

Mit dem Klimapaket hat die Bundesregierung beschlossen, wie viel jede:r für die Emission von CO₂ in Zukunft zahlen muss. So kostete im Jahr 2021 eine Tonne des klimaschädlichen Gases 25 Euro. In den folgenden Jahren steigen die Abgaben dann schrittweise, bis sie 2025 einen Wert von 55 Euro pro Tonne erreichen. Fürs Jahr 2024 ist der CO₂-Preis auf 45 Euro je Tonne gestiegen. In den genannten Preisen ist die Mehrwertsteuer von 19 Prozent noch nicht enthalten.

Ab 2027 wird der nationale CO₂-Preis, der einen feststehenden CO₂-Preis für ein Kalenderjahr beinhaltet, durch einen europäischen Emissionshandel für die Bereiche Gebäude und Verkehr abgelöst. Ab 2027 haben wir es also nicht mehr mit einem feststehenden CO₂-Preis zu tun, sondern mit einem CO₂-Preis, der sich am Markt bildet. Er ist daher schwer zu prognostizieren. Expert:innen erwarten einen deutlichen Anstieg des CO₂-Preises ab 2027.

So viel kostet eine Tonne CO2

 

Heizkosten mit CO2-Preis

Die CO₂-Kosten muss zuerst der "In-Verkehr-Bringer" der Energie bezahlen; das sind Gasversorger, Heizöl- oder Kraftstoffhändler. Sie entscheiden, wie viel sie von ihren Kosten an ihre Kund:innen weitergeben. Wie hoch die Mehrkosten für Sie als Kundin oder Kunde am Ende ausfallen, hängt auch davon ab, wie viel Treibhausgase durch den jeweiligen Energieträger ausgestoßen werden.

Ein Beispiel:

Da eine Gasheizung pro Kilowattstunde (kWh) rund 201 Gramm Kohlendioxid ausstößt, liegen die Emissionen bei einem Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden im Jahr (typisch für ein älteres Einfamilienhaus) bei rund 4 Tonnen CO₂. Im Jahr 2021 fielen dafür Mehrkosten von rund 120 Euro an (25 Euro + 19% MwSt./t für 4,02 t), 2025 sind es dann voraussichtlich rund 263 Euro (55 Euro + 19% MwSt./t für 4,02 t).

Heizen Sie mit Öl, müssen Sie mehr bezahlen – denn Öl stößt mit rund 266 Gramm CO₂ pro kWh deutlich mehr klimarelevantes Gas aus. Bei einem Verbrauch von 20.000 kWh (2.000 Liter) sind das 5,3 Tonnen CO₂. Folglich mussten Sie im Jahr 2021 rund 158 Euro mehr bezahlen. 2025 wären es voraussichtlich ca 349 Euro.

Wenn Sie nun selbst genau berechnen möchten, wie stark die Heizkosten steigen, müssen Sie nur

1. den Energieverbrauch Ihres Hauses bzw. Ihrer Wohnung in kWh pro Jahr kennen:

  • Als Bewohner:in eines Mehrfamilienhauses entnehmen Sie diesen Ihrer Heizkostenabrechnung, es sei denn Sie haben eine Gasetagenheizung. Dann entnehmen Sie den Verbrauch Ihrer Gasabrechnung.
  • Als Hauseigentümer:in mit Gasheizung entnehmen Sie den Verbrauch Ihrer Gasabrechnung.
  • Als Hauseigentümer:in mit Ölheizung brauchen Sie dafür zumindest einen Tankstandsanzeiger, weil die getankte Menge nicht dem Jahresverbrauch entspricht. Diesen Anzeiger sollten Sie mindestens einmal im Jahr möglichst zum gleichen Zeitpunkt ablesen – zum Beispiel am 31. Dezember.
    Ein Beispiel:
    Am 1. Januar beträgt der abgelesene Restbestand im Tank 500 Liter. Im Sommer werden 2.500 Liter dazu getankt. Am folgenden 31. Dezember beträgt der Restbestand 1.000 Liter.
    Der Jahresverbrauch beträgt dann 500 l + 2.500 l – 1.000 l = 2.000 l. Diese Menge müssen Sie in kWh umrechnen, indem Sie mit dem Faktor 10 (1 Liter Heizöl = 10 kWh) multiplizieren. Es ergeben sich also 20.000 kWh. Daraus ergeben sich wiederum 5,32 Tonnen CO₂-Ausstoß, indem Sie mit dem CO₂-Emissionsfaktor (siehe unter 2.) multiplizieren.

2. den Energieverbrauch mit dem sogenannten Emissionsfaktor Ihres Energieträgers Gas (201 Gramm CO₂/kWh) bzw. Öl (266 Gramm CO₂/kWh) multiplizieren und

3. die damit errechnete CO₂-Bilanz Ihres Energieverbrauchs mit dem zukünftigen CO₂-Preis multiplizieren. Seit 2023 müssen diese Kosten auf Vermieter:in und Mieter:in aufgeteilt werden.

Sie können auch unseren kostenlosen, interaktiven Rechner nutzen

Musterbrief GeneratorHier können Sie Ihre CO2-Kosten berechnen

Im Rahmen der Berechnungen können sich folgende Fragen ergeben:

Was ist, wenn energetische Verbesserungen nicht möglich sind?

Vermieter:innen dürfen ihren Anteil an den CO₂-Kosten unter bestimmten Umständen um die Hälfte kürzen, wenn

  • die Effizienz der Gebäudehülle nicht verbessert werden oder
  • die Heizenergie nicht effizienter erzeugt werden kann.

Dazu muss einer dieser drei Gründe vorliegen:

  • Denkmalschutz-Vorgaben
  • Benutzungszwang von Fernwärme oder
  • Das Gebäude liegt im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung.

Diese Gründe bedeuten aber nicht, dass bei jedem Fernwärmezwang oder jedem Denkmalschutzgebäude der Besitzer:innen-Anteil automatisch um die Hälfte gekürzt werden darf.

Wenn Vorschriften beides unmöglich machen, sowohl eine wesentliche energetische Verbesserung der Gebäudehülle als auch eine wesentliche Verbesserung der Heizung, so erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten. Mit anderen Worten dürfen Vermieter:innen dann ihren Anteil auf null herunterfahren.

Was ist, wenn eine Zentralheizung mehrere Wohnungen versorgt?

Bei einem Mehrfamilienhaus mit einer Zentralheizung stellen i.d.R. Vermieter:innen ihren Mieter:innen eine Heizkostenabrechnung aus. Wird mit Öl, Gas oder Fernwärme geheizt, muss die Vermietungsseite ihren CO₂-Kostenanteil in der Abrechnung ausweisen und abziehen. Fehlt dieser Abzug der CO₂-Kosten in der Abrechnung, dürfen Sie als Mieter:in Ihre gesamten Heizkosten, nicht nur die CO₂-Kosten, um 3 Prozent kürzen. Und der Abzug ist zusätzlich zu weiteren Kürzungsrechten möglich, die sich bei Fehlern nach der Heizkostenverordnung ergeben können.

Was ist, wenn Mieter:innen ihren Verbrauch nicht kennen?

Das kann bei Abrechnungen in einem Mehrfamilienhaus der Fall sein, wenn eine Zentralheizung das komplette Haus versorgt. Eine Möglichkeit, um den eigenen Verbrauch abzuschätzen, bietet der Energieausweis. Dazu benötigen Sie zuerst den Endenergie-Kennwert, er steht auf Seite 2 des Ausweises über dem farbigen Bandtacho. Diese Zahl multiplizieren Sie mit der Wohnfläche Ihrer Wohnung. Das Ergebnis muss dann noch mit einem Faktor multipliziert werden, um den Verbrauch in Ihrer Wohnung [kWh/m²a] zu erhalten. Im Mehrfamilienhaus beträgt dieser Faktor 1,2 (bei Ein- und Zweifamilienhäusern Faktor 1,35).

Eine zweite Möglichkeit bietet die Heizkostenabrechnung. Darin finden Sie den Verbrauch des gesamten Hauses in Kilowattstunden (kWh), die Verbrauchseinheiten des gesamten Hauses und die Verbrauchseinheiten Ihrer Wohnung. Mit diesen drei Angaben können Sie den der eigenen Wohnung zugeschriebenen Verbrauch in kWh ausrechnen. Der prozentuale Anteil ihrer Wohnung an den Verbrauchseinheiten des Hauses ist der gleiche wie der Anteil am Verbrauch des Hauses in kWh.

Können Vermieter:innen eine andere Kostenvereinbarung treffen?

Ja, möglich ist das, aber nur bei Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn der Vermieter oder die Vermieterin selbst eine Wohnung in diesem Haus bewohnt. Hier kann es individuelle Vereinbarungen zwischen den beiden Parteien geben.

Was ist, wenn ich das Gas auch zum Kochen nutze?

Wenn Mieter:innen den Energieträger, beispielsweise Gas, nicht nur für Heizung und Warmwasser nutzen, sondern auch zum Kochen, ist der Vermieter:innen-Anteil an den CO₂-Kosten um 5 Prozent zu kürzen.

Entlastung über den Strompreis

Um die Mehrbelastung bei den fossilen Energien auszugleichen, wurde eine Entlastung beim Strompreis umgesetzt. Zum 1. Juli 2022 wurde die EEG-Umlage abgeschafft. Dadurch ist der staatlich vorgegebene Anteil an Steuern, Abgaben und Umlagen deutlich gesunken. Die Entlastung geschah aber auch vor allem aufgrund der insgesamt zunehmenden Kostenbelastung bei Strom im Rahmen der Energiepreiskrise. Obwohl die EEG-Umlage abgeschafft wurde, ist der Strompreis weiterhin leicht teurer als vor der Krise.

Die Bundesregierung hat darüber hinaus verschiedene Maßnahmen eingeleitet, um die Kostenbelastung der Verbraucher:innen im Rahmen der Energiepreiskrise einzudämmen. Mehr dazu finden Sie in unseren FAQ zum Thema.

Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen

Die Sanierung von Wohngebäuden wird mit Zuschüssen über Förderprogramme, die ab 2024 erhöht werden, und die Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung gefördert. Die optimalen Förderprodukte zu finden ist nicht ganz einfach. Aktuelle Informationen zu den Förderprogrammen finden Sie auf unserer Internetseite. Oder Sie vereinbaren einen Beratungstermin für eine Energieberatung.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert, die Einnahmen aus der CO₂-Bepreisung vollständig als Klimageld an Verbraucher:innen auszuzahlen. "Sonst ist die CO₂-Abgabe neben den hohen Energiepreisen eine zusätzliche finanzielle Belastung für die Menschen", so vzbv-Vorständin Ramona Pop.

Ein solches Klimageld wäre nach Berechnung des vzbv eine Einmalzahlung von 139 Euro pro Person.

Gebäudeenergiegesetz (GEG) lässt den Einsatz mancher Heizungen nicht mehr zu

Als Hauseigentümer:in müssen Sie sich darauf einstellen, dass in einigen Jahren nur noch bestimmte Heizungen eingebaut werden dürfen – dies sieht das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor. Ab wann diese Regelungen greifen, ist je nach Standort unterschiedlich und hängt auch von den Plänen der Kommune ab. Klar ist aber, dass diese Einschränkungen spätestens Mitte 2028 überall gültig sein werden.

Ölkessel oder Gasheizungen, die momentan noch führenden Systeme im Wohngebäudebereich, werden in Zukunft durchs GEG strengen Auflagen unterliegen. Andere Heizungen, die das GEG als klimafreundlich einstuft, werden ohne nennenswerte Auflagen als neues Heizsystem möglich sein. Das gilt für einen Fernwärmeanschluss oder die Wärmepumpe zum Beispiel. Details dazu beschreibt das GEG.

Das GEG sieht seit 2020 auch eine veränderte Regelung zum Energieausweis vor. So muss zusätzlich ein Wert der CO₂-Emissionen für die Beheizung des Gebäudes ermittelt und im Ausweis genannt werden. Energieausweise sind nach wie vor 10 Jahre lang gültig. Es ist also möglich, dass beispielsweise ein Energieausweis aus dem Jahr 2014 noch gültig ist. Ein solcher wurde möglicherweise nach den Regeln der EnEV aus 2009 erstellt. Ausweise, die bis Mitte 2020 ausgestellt wurden, müssen keine Angaben zu den CO₂-Emissionen enthalten. Die Einstufung der Energieeffizienz des Gebäudes findet sich auf dem farbigen Bandtacho und ist in Ausweisen, die vor Mai 2014 erstellt wurden, eine andere. Haben Sie einen älteren Ausweis, ist es immer hilfreich, sich den tatsächlich genannten Endenergiebedarf in kWh/m²·a anzuschauen und mit zukunftsfähigen Standards zu vergleichen.

Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, 5 O 8/23

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.
Rosa Sparschwein neben mehreren Reihen Geldmuenzen

Weltspartag: Wenn Banken um die Gunst der Kleinsten werben

Einmal im Jahr stehen Kinder bei den Banken und Geldinstituten besonders im Fokus: mit bunten Luftballons und kleinen Geschenken lockt der Weltspartag. Das Ziel: Neue Kundschaft gewinnen.

Urteil gegen Wertfaktor Immobilien GmbH

Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.10.2024, Az. 416 HKO 49/23

Bei einem Teilverkauf von Immobilien verbleibt die Entscheidungshoheit über Umbaumaßnahmen nicht beim Verkäufer, der nach dem Verkauf nur noch ein Nießbrauchrecht hat. Es ist irreführend in eine beispielhaft aufgeführte Gesamtbilanz, das für das Nießbrauchrecht zu leistende Nutzungsentgelt, nicht in Abzug zu bringen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.