Kostenloses Online-Seminar "Jetzt geht es dem Haus ans reingemachte! – Richtig energetisch sanieren“ am 28. April um 10 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Downloads und Streaming-Dienste: Mit 5 Tipps Ärger vermeiden

Stand:
Digitale Inhalte wie Software, Apps oder Spiele kann man längst nicht mehr allein auf festen Datenträgern wie etwa DVD oder CD-ROM erwerben. Vieles gelangt mittlerweile direkt über das Internet auf die Festplatte des Computers oder Smartphones.
Eine Frau sucht auf einer Streamingplattform nach einem Film.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Beim Streaming werden Musik- oder Videodateien in Echtzeit konsumiert, ein vollständiges Herunterladen ist also nicht notwendig.
  • Gemäß der EU-Richtlinie über Verbraucherrechte müssen Anbieter digitaler Inhalte auf ihrer Internetseite klare und verständliche Angaben über deren Funktionsweise und Kompatibilität machen.
  • Darüber hinaus steht Verbraucher:innen ab Vertragsschluss ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Das bedeutet aber nicht, dass Sie das Produkt in der Zwischenzeit ausführlich testen können.
  • Das Widerrufsrecht erlischt in der Regel bereits, sobald mit dem Download oder Streaming begonnen wird. Das neue Widerrufsrecht hilft somit nur, wenn ein Fehlgriff rechtzeitig vor dem Herunterladen auffällt.
On

Wer Ärger bei Download- oder Streaming-Diensten vermeiden will, sollte folgende 5 Tipps der Verbraucherzentrale beherzigen:

1. Einverständnis vorausgesetzt

Das Widerrufsrecht erlischt nur vorzeitig, wenn Verbraucher:innen ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Verkäufer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt
Zudem braucht es eine Bestätigung, dass über den Verlust des Widerrufsrechts informiert wurde. Diese Zustimmung darf nicht über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) untergeschoben werden. Kund:innen müssen zumindest ein Häkchen an einem Informationstext gesetzt haben. Das Einverständnis sollte nur erklären, wer die Leistung endgültig behalten möchte.

2. Rechtzeitig informieren

Über alle technischen und inhaltlichen Details sollten Sie sich bereits vor Vertragsschluss informieren. Anbieter sind sowohl verpflichtet, über die wesentlichen Merkmale und Anwendungsmöglichkeiten des Produkts zu informieren als auch über mögliche technische Schutzmaßnahmen. Dazu gehört das Datenformat oder ein eingebauter Kopierschutz. Auch die Anforderungen an das Endgerät müssen genannt werden, etwa, unter welchem Betriebssystem eine Software funktioniert.

3. Testversionen suchen und nutzen

In vielen Fällen werden Testversionen von Software oder Apps angeboten, die nicht den vollen Funktionsumfang aufweisen, aber einen Überblick über die wesentlichen Eigenschaften und Funktionalitäten des Produkts ermöglichen. Es kann sinnvoll sein, vor dem Kauf eines kostenpflichtigen Programms eine solche Probeversion auszuprobieren. Bei Streamingdiensten sollten Sie schauen, ob das eigene Endgerät den Voraussetzungen entspricht und den Dienst ausführen kann.

4. Bei Widerruf voller Kaufpreis zurück

Wenn Sie einen Vertrag über digitale Inhalte wirksam widerrufen, darf der Anbieter keinen Wertersatz von Ihnen fordern. Der Händler muss den vollen Kaufpreis erstatten.

5. Verstöße melden

Halten sich Anbieter nicht an die Regeln, können Sie dies der Verbraucherzentrale melden. Sie geht Rechtsverstößen nach und spricht gegebenenfalls Abmahnungen gegen Anbieter aus.

Podcast

Im Podcast genau genommen sprechen Moderator Patrick Lohmeier und Digitalexperte Maximilian Heitkämper (Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz) über das Besitzrecht an Downloads, Streaming und Digitales Rechtemanagement.

Ratgeber-Tipps

Ab jetzt finanziell unabhängig
Frauen sind durchschnittlich weniger vermögend als Männer. Ihr Verdienst ist – häufig wegen Teilzeitarbeit – geringer.…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Eine Frau blickt auf eine digitale Anzeige.

"Meta AI" bei Facebook, Instagram und WhatsApp – so widersprechen Sie

Meta will in Europa öffentliche Nutzerinhalte fürs Training der KI "Meta AI" verwenden. Das hat auch etwas mit dem blauen Kreis im Facebook Messenger, bei Instagram und WhatsApp zu tun. Sie können der Nutzung Ihrer Daten widersprechen, den Chatbot mit dem blauen Kreis aber nicht abschalten.
Stethoskop auf einem Tisch neben einem Laptop

Arzttermin online buchen mit Doctolib und Jameda: Nicht nutzerfreundlich

Einen Arzttermin online buchen – das wirkt einfach, vor allem, wenn die Praxis telefonisch schwer erreichbar ist. Doch ein aktueller Marktcheck des Verbraucherzentrale Bundesverbands zeigt: Die bekannten Plattformen Doctolib und Jameda sind alles andere als nutzerfreundlich.
Schmuckbild

Viel Ärger nach dem Probetraining

Ein Jugendlicher wollte nur ein Probetraining im Fitnessstudio machen – schloss dabei aber unwissentlich einen Zweijahresvertrag ab. Weil er minderjährig ist, hätte ein Elternteil unterschreiben müssen. Stattdessen unterschrieb sein volljähriger Freund. Der Vertrag ist deshalb ungültig – trotzdem fordert das Studio Geld.
Eine Fahrradfahrerin vor dem Reichstag.

Koalitionsvertrag 2025: Was er für Verbraucher:innen bedeutet

Die nächste Bundesregierung aus Union und SPD hat in ihrem Koalitionsvertrag etliche Maßnahmen angekündigt, die den Alltag von Verbraucher:innen verbessern sollen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat 100 dieser Vorhaben geprüft – mit gemischtem Fazit, auch wenn die Richtung stimmt.
Ein Smartphone zeigt die UK-Regierungswebsite zur Beantragung der elektronischen Reisegenehmigung (ETA) für das Vereinigte Königreich an. Im Hintergrund ist ein verschwommener Bildschirm mit weiteren Informationen zur ETA sichtbar.

ETA für Großbritannien beantragen – Wie erkenne ich betrügerische Seiten?

Seit April 2025 ist für Reisen nach Großbritannien eine ETA nötig, wenn kein anderer Aufenthaltstitel oder Visum vorliegt. Wer nicht genau hinsieht, zahlt schnell das Zehnfache des offiziellen Preises – und hat immer noch keine Einreisegenehmigung.