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Durchblick im Pfand-Dschungel: Das müssen Sie wissen!

Stand:
Pfand ist nicht gleich Pfand. Unterschieden werden Einweg-Pfandflaschen und -Pfanddosen, die nach der Rückgabe meist geschreddert und dann zu neuen Verpackungen verarbeitet werden, und Mehrweg-Pfandflaschen, die mehrfach wieder befüllt werden können. Händler müssen auf dem Preisschild angeben, ob es sich um Einweg- oder Mehrweg-Getränkeverpackungen handelt.
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Einweg-Pfand

Hersteller müssen pfandpflichtige Einweg-Flaschen und -Dosen dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als solche kennzeichnen. Die meisten Einweg-Getränkeverpackungen tragen das DPG-Logo. Gut zu wissen: Ab 2024 fallen auch Milch und Milchmischgetränke in Einwegkunststoffverpackungen unter die Pfandpflicht. Für Einweg-Pfandflaschen und -Dosen werden beim Einkauf einheitlich 25 Cent Pfand fällig. Zurückgeben können Sie Einweg-Getränkeverpackungen bei allen Händlern, die Getränke in Einweg-Getränkeverpackungen verkaufen. Allerdings müssen Händler nur Einweg-Getränkeverpackungen aus dem Material zurücknehmen, das sie selbst anbieten. Verkauft ein Händler Dosen, muss er alle Einweg-Dosen zurücknehmen, verkauft er Kunststoffflaschen, muss er alle Einweg-Kunststoffflaschen zurücknehmen. Die Form, Marke oder der Inhalt der Verpackung spielen keine Rolle. Ausnahme: Läden mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmeter, wie etwa Kioske oder kleinere Tankstellen, müssen nur Leergut solcher Marken zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment führen. Beispiel: Sie verkaufen nur Cola-Dosen der Marke XY, also müssen sie auch nur Cola-Dosen der Marke XY zurücknehmen. Händler müssen auch zerdrückte Einweg-Pfandflaschen und -Dosen zurücknehmen, wenn sie als solche, beispielsweise durch das DPG-Logo, erkennbar sind. Wenn ein Getränkeautomat diese Verpackungen auf Grund der Verformung nicht erkennt, müssen Händler sie von Hand annehmen und das Pfand erstatten. Das hat vor kurzem auch das Landgericht Stuttgart in einem Verfahren der Verbraucherzentrale gegen Lidl bestätigt.

Mehrweg-Pfand

Mehrweg-Getränkeflaschen bestehen aus Glas oder PET (Polyethylenterephthalat), sind jedoch nicht einheitlich gekennzeichnet. Anders als Einweg-Pfandflaschen werden sie gespült und wieder befüllt. Man erkennt sie an Aufschriften wie „Mehrweg“, „Leihflasche“ oder „Pfandflasche“. Im Gegensatz zum Einweg-Getränkepfand ist die Pfandhöhe hier nicht gesetzlich geregelt. Abfüller können die Höhe des Pfandbetrags selbst festlegen. Mittlerweile haben sich die Pfandbeträge jedoch angeglichen, sodass für Flaschen bis 0,5 Liter Inhalt, also beispielsweise Bierflaschen, acht Cent Pfand fällig werden. Für größere Flaschen wie die verbreiteten Literflaschen für Saft, werden 15 Cent Pfand fällig. Händler, die Getränke in Mehrweg-Pfandflaschen verkaufen, müssen leere Flaschen der gleichen Art, Form und Größe zurücknehmen, die sie auch verkaufen. Die Marke des Getränkeherstellers spielt dabei keine Rolle. Verkauft ein Händler nur Einweg-Pfandflaschen muss er keine Mehrweg-Pfandflaschen zurücknehmen.

Vergessen, den Pfandbon einzulösen?

Werden leere Getränkeverpackungen an einem Leergutautomaten zurückgegeben, erhält man einen Pfandbon, der an der Kasse ausbezahlt wird. Dieser Pfandbon ist nach Ablauf des aktuellen Jahres drei Jahre gültig. Pfandbons aus dem Jahr 2023 können somit bis zum 31. Dezember 2026 in der Filiale, in der das Pfand abgegeben wurde, eingelöst werden.


Artikel erschienen in der Verbraucherzeitung 4/2023

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