Kostenloses Online-Seminar "Nicht mehr ganz dicht? - Moderne Fenster und Türen“ am 5. September um 10 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Irreführende Widerrufsbelehrung und unberechtigte Schadensersatzforderungen

Stand:
LG Berlin, Urteil vom 27.08.2024 (103 O 65/23), nicht rechtskräftig

Das Landgericht Berlin II hat der Thermondo Energy Zwei GmbH untersagt, eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu verwenden und unberechtigt Schadensersatzforderungen nach einem fristgerechten Widerruf geltend zu machen.

Das Landgericht Berlin II entschied am 27.08.2024 (Az. 103 O 65/23), dass die Thermondo Energy Zwei GmbH keine unzulässigen Widerrufsbelehrungen mit der Angabe eines falschen Widerrufsempfängers mehr verwenden darf. Zudem dürfen keine Schadensersatzforderungen nach einem fristgerechten Widerruf für eine vermeintliche „Stornierung“ erhoben werden.

Off

Eine Verbraucherin hatte mit der Thermondo Energy Zwei GmbH im Fernabsatz einen Vertrag über die Installation einer Heizungsanlage im Rahmen eines sogenannten Thermondo-365-Auftrags abgeschlossen. In der Widerrufsbelehrung gab das Unternehmen als Empfänger des Widerrufs das Schwesterunternehmen, die Thermondo Energy GmbH, an.  Nachdem die Verbraucherin innerhalb der gesetzlichen Frist von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hatte, erhielt sie eine E-Mail, in der ihr Widerruf als „Stornierung“ eingeordnet und als rechtswidrig zurückgewiesen wurde. Dabei verlangte die Thermondo Energy Zwei GmbH eine Entschädigung in Höhe von 15 % des Angebotspreises für die Rückabwicklung des Vertrages. 

Nach einer Verbraucherbeschwerde mahnte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Thermondo Energy Zwei GmbH aufgrund der irreführenden Widerrufsbelehrung, der unzulässigen Beschränkung des Widerrufsrechts und der unrechtmäßigen Schadensersatzforderung ab. 

Da eine Unterlassungserklärung außergerichtlich nicht abgegeben wurde, erhob die Verbraucherzentrale Klage.

Das Landgericht Berlin II stellte in erster Instanz fest, dass die Widerrufsbelehrung rechtswidrig war, weil sie eine falsche juristische Person als Empfänger des Widerrufs angab. Dies verstoße gegen die gesetzlichen Vorgaben zum Widerrufsrecht. Ungeachtet der Frage, ob es neben dem Vertragspartner einen anderen Empfänger für den Widerruf, etwa das Schwester-Unternehmen als Empfangsboten, geben darf, müsse in einem solchen Fall jedenfalls hinreichend deutlich hierrüber belehrt werden. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Eine solche Falschbezeichnung in der Widerrufsbelehrung sei darüber hinaus auch nicht unbeachtlich, da hierdurch Fehlvorstellungen der Verbraucher im Hinblick auf die Rückabwicklung des Vertrages hervorgerufen werden können.

Ebenso wurde die Forderung nach Schadensersatz als unzulässige geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 UWG eingestuft. Das Gericht hat darin, entsprechend der Klage der Verbraucherzentrale, eine objektiv unzutreffende Angabe und damit eine irreführende unzulässige geschäftliche Handlung gesehen. Denn der Widerruf der Verbraucherin war aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung nach § 356 Abs. 3 S. 1, 2 BGB noch fristgerecht und schloss daher einen entsprechenden Schadensersatz aus.


Zum Volltext der Entscheidung

LG Berlin II vom 27.08.2024 (Az. 103 O 65/23), nicht rechtskräftig

Ein Mann öffnet einen Karton

Mystery-Boxen

“Mystery-Boxen“ und “Secret-Packs“ werden von zahlreichen Shops zum Verkauf angeboten. Beim Kauf kann man sich meist auf eine Warenkategorie festlegen, zum Beispiel Elektronik, Kosmetik oder Süßwaren. Der eigentliche Inhalt ist aber eine Überraschung.
Telefon auf Werbebrief mit 1N-Logo

Sammelklage gegen 1N Telecom möglich: Verbraucherzentrale sucht Betroffene

Tausende beschweren sich über die 1N Telecom GmbH. Das Unternehmen schreibt Verbraucher:innen an, um ihnen einen 24-Monats-DSL-Vertrag anzubieten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält einige Vertragsklauseln für unwirksam. Er klagt auf Unterlassung und prüft Sammelklage.
Marktcheck Nahrungsergänzungsmittel für Kinder

Nahrungsergänzungsmittel für Kinder sind meist zu hoch dosiert

Jedes zehnte Kind bekommt täglich Nahrungsergänzungsmittel oder mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherte Lebensmittel. Wir haben 33 Mittel auf Zusammensetzung und Werbeaussagen geprüft. Die Produkte sind meist zu hoch dosiert, schlichtweg überflüssig und häufig sehr teuer.
VZ Sachsen klagt gegen sächsische Sparkassen

Musterfeststellungsklagen gegen sächsische Sparkassen

Die sächsischen Sparkassen haben vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Die Verbraucherzentrale Sachsen hat deswegen Musterklagen gegen die Sparkasse Leipzig, die Sparkasse Zwickau, die Erzgebirgssparkasse, die Sparkasse Vogtland, die Sparkasse Meißen, die Sparkasse Muldental, die Sparkasse Bautzen, die Ostsächsische Sparkasse Dresden und die Sparkasse Mittelsachsen erhoben.
Ein Mann steht auf einem Dach und entfernt ein Wespennest

Insektennester entfernen: So schützen Sie sich vor unseriösen Anbietern

Ein Wespen- oder ein Hornissennest am Haus macht vielen Menschen Angst. Die meisten Arten sind harmlos, große Probleme können jedoch bei Allergikern auftreten. Die Entfernung übernehmen Profis, doch nicht alle Anbieter sind seriös.