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Lufthansa muss über Rückerstattung informieren und schneller zahlen

Stand:
LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 29.12.2020, Az. 84 O 152/20

Hat die Lufthansa einen Flug annulliert, muss sie über die Alternative einer Rückerstattung des Flugpreises informieren. Darüber hinaus wird untersagt, den Flugprpreis erst nach über 4 Monaten zurückzuzuzahlen.

Landgericht Köln, Anerkenntnisurteil vom 29.12.2020, Az. 84 O 152/20, Urteil ist rechtskräftig

Der Deutschen Lufthansa AG wird durch die eingeleitete Klage der Verbraucherzentrale Baden- Württemberg e.V. untersagt, bei einer vom Unternehmen durchgeführten Annullierung des Fluges aufgrund der aktuell herrschenden Coronavirus-Krise, den Verbraucher nur auf die Möglichkeit einer Umbuchung mit einem Discount von 50 Euro deutlich hinzuweisen, ohne ihn deutlich darüber zu informieren, dass er auch eine Rückerstattung des Flugpreises verlangen kann. Darüber hinaus muss das Unternehmen die Rückzahlung an den Verbraucher innerhalb der 7-Tage-Frist vornehmen und darf damit nicht mehrere Monate warten.

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Zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Verbraucher wurde ein Flugbeförderungsvertrag für den Hin-und Rückflug von Frankfurt nach Dublin Mitte Mai 2020 geschlossen. Mit Schreiben vom 17.04.2020 wurde vom Unternehmen der Flug mit Hinweis auf die aktuelle Coronavirus-Krise annulliert. Darin enthalten ein deutlicher Hinweis auf die Umbuchungsmöglichkeit in allen Tarifen und ein möglicher Discount hierfür von 50 Euro. Jedoch fehlte eine Information darüber, dass auch alternativ die Rückerstattung des Flugpreises geltend gemacht werden kann.

Der Verbraucher forderte das Unternehmen auf, den Flugpreis zu erstatten. Auf diese Möglichkeit hatte das Unternehmen jedoch nur in einer anderen Stelle im Mitgliederbereich hingewiesen. Ein solcher Link auf die Passagierrechte auf der Seite, auf der über die Erstattungsmöglichkeiten informiert wird, reicht jedoch nicht aus, um über die bestehenden Erstattungsmöglichkeiten zu informieren. Die Informationen für eine sachgerechte Entscheidung des Verbrauchers wurden somit nicht klar übermittelt.

Daher wird dem Unternehmer untersagt, nur auf die Möglichkeit der Umbuchung hinzuweisen, ohne über die weiteren Alternativen, wie Flugpreiserstattung, deutlich zu informieren. Ebenfalls  muss das Unternehmen die Rückzahlung an den Verbraucher innerhalb der 7-Tage-Frist vornehmen und darf damit nicht mehrere Monate warten.

 

Zum Volltext der Entscheidung:

 

Anerkenntnisurteil LG Köln vom 29.12.2020 (Az. 84 O 152/20, rechtskräftig)

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