Netto warb mit einer prozentualen Preisreduzierung für Kaffee und bezog sich dabei nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage. Der EuGH hatte im September 2024 klargestellt: Nach der Preisangabenverordnung muss eine Reduzierung transparent die tatsächliche Ersparnis gegenüber dem günstigsten Preis der letzten 30 Tage darstellen.
In der streitgegenständlichen Werbung wurde unter anderem Kaffee mit einer Reduzierung von 31 Prozent zu einem Preis von 4,44 Euro beworben (wir berichteten). Der Streichpreis wurde dabei mit 6,49 Euro angegeben. Lediglich in einer Fußnote fand sich der Hinweis, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tagen bei 4,49 Euro lag.
Tatsächlich konnten die angesprochenen Verbraucher:innen gegenüber dem günstigsten Preis der letzten 30 Tage nur 0,05 Euro sparen. Die angekündigte Ersparnis bezog sich somit auf einen Preis, der erst kurz vor der werblichen Ankündigung angehobenen worden war. Durch eine solche Werbepraxis werden Verbraucher:innen über die tatsächlichen Sparmöglichkeiten getäuscht. Das Unternehmen, das eine solche Werbung beauftragt, ignoriert damit die gesetzlichen Vorgaben.
Nachdem die Klage erstinstanzlich abgewiesen wurde, hatten wir gegen die erstinstanzliche Entscheidung Berufung eingelegt und im Hinblick auf das beim EuGH anhängige Parallelverfahren das Ruhen des Verfahrens angeregt. Nunmehr hat die Berufungsinstanz des OLG Nürnberg der Verbraucherzentrale Recht gegeben, das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und Netto zur Unterlassung verurteilt.
Die Rechtsprechung des OLG Nürnberg und des EuGH hat weitreichende Folgen für die Werbepraxis der Anbieter. Verbraucher:innen sollen schnell und klar erkennen können, bei welchen Angeboten es sich tatsächlich um Schnäppchen handelt. Mit der gesetzlichen Regelung, die so von den Gerichten bestätigt wurde, soll verhindert werden, dass durch kurzfristige Preiserhöhungen und anschließende Senkung der Preise Sonderangebote nur vorgegaukelt werden.