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Irreführende Werbung mit Regionalität

Stand:
OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.02.2023, 6 U 125/22 (rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen)
LG Oldenburg, Urteil vom 13.09.2022 (Az. 12 O 112/22)

Mit der Werbung „Von regionalen Höfen“ entsteht der Eindruck, das beworbene Huhn stamme aus der der Region, in der es verkauft wird. Wird das Produkt tatsächlich aber auf einem weit entfernten Hof produziert, ist Regionalitätswerbung irreführend.
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Wiesenhof hat für Tiefkühlhähnchen mit dem hervorgehobenen Aufdruck „Deutsches Geflügel von regionalen Höfen“ geworben. Auf dem Verschlussclip war in kleiner Schrift aufgeführt, dass es sich um Erzeugerhöfe aus Sachsen-Anhalt handelte. Verkauft wurden die Hühner in Supermärkten in Stuttgart. Die Verbraucherzentrale hat diese Werbung beanstandet. Aufgrund der hervorgehobenen Regionalwerbung gehen nach Meinung der Verbraucherzentrale die angesprochenen Verbraucher:innen von einer Aufzucht des Geflügels in der Region aus, in der das Produkt tatsächlich auch zum Verkauf gestellt wird.

Die Verbraucherzentrale hat nach erfolgloser Abmahnung Klage beim zuständigen Landgericht Oldenburg eingereicht. Auch das Landgericht hielt die Werbung schon für irreführend. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat Wiesenhof Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat diese Berufung zurückgewiesen. In dem Beschluss hat das OLG noch einmal deutlich gemacht, dass bei einer solchen Werbung bei Verbraucher:innen der Eindruck entsteht, dass das Produkt aus der Region stammt, in der es verkauft wird und so auch längere Transportwege vermieden werden können. Die Entscheidung ist rechtskräftig, Wiesenhof hatte beim Bundegerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG eingelegt, diese hat der BGH zurückgewiesen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Beschluss Oberlandesgericht Oldenburg vom 28.2.2023 (Az. 6 U 125/22)
(rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen)

Vorinstanz:

Urteil Landgericht Oldenburg vom 13.9.2022 (Az. 12 O 112/22)

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BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

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