Das Landgericht Mannheim hat in dem Verfahren der Verbraucherzentrale in der Begründung zu dem ausgesprochenen Versäumnisurteil deutlich gemacht, dass es unzulässig ist, wenn für Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben wird. Angaben, dass in den beworbenen Kapseln Inhaltsstoffe enthalten sind, die „für ein besseres Gehör“ sorgen, wird klar mit gesundheitsbezogenen Aussagen geworben. Damit liegt nach Auffassung des Landgerichtes nicht nur ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4a) LMIV vor, sondern auch ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO. Die gesundheitsbezogenen Angaben sind nicht gemäß der HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen.
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