OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.09.2019, Az. 7 U 97/18
Das Urteil ist rechtskräftig
Off
Die Klausel, nach der ein Sparguthaben während der Ansparphase variabel verzinst wird (Grundzinsen) und eine Änderung des Zinssatzes mit der Änderung des Preisaushangs in Kraft tritt, ist nach § 308 Abs. 4 BGB unwirksam, soweit es das Ob und Wie der Anpassung des variablen Zinssatzes betrifft, da durch einen pauschalen Verweis auf einen Preisaushang die Anpassung nicht hinreichend konkret dargestellt wird.
Zum Volltext der Entscheidung:
Urteil Oberlandesgericht Zweibrücken vom 17.9.2019 (7 U 97/18)