Amazon bewarb anlässlich der sogenannten „Amazon Prime Deal Days” verschiedene Produkte mit durchgestrichenen Preisen, prozentualen Ermäßigungen und „Rabatten“. Die so beworbenen Preisreduzierungen bezogen sich jedoch nicht, wie gesetzlich vorgegeben, auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage, sondern auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) bzw. auf einen „Statt“-Preis im Sinne eines Kundendurchschnittspreises. Damit täuschte das Unternehmen nach Ansicht der Verbraucherzentrale über den Wert des Angebots.
Am 26.09.2024 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Aldi für Klarheit gesorgt: Werben Unternehmen mit einer Preisreduzierung, muss sich diese auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage beziehen. Die von Amazon beworbenen Preisreduzierungen beziehen sich in der Regel aber entweder auf die UVP des Herstellers oder auf einen anderen Preis, der von Amazon als „mittlere[r] Verkaufspreis, den Kunden für ein Produkt auf Amazon.de gezahlt haben (exklusive Aktionspreise)“ beschrieben wird. „UVP und „Statt“-Preise sind etwas anderes als die niedrigsten Preise der letzten 30 Tage. Amazon täuscht mit dieser Werbung eine besondere Attraktivität der Angebote vor, die es so nicht gibt“, sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Amazon ignoriert damit die Vorgaben des EuGH“.
„Mit unseren Verfahren wollen wir für mehr Klarheit und Wahrheit bei Werbung mit Preisreduzierungen sorgen. Wir sehen in der beanstandeten Preiswerbung eine unzulässige Lockwerbung und Verbrauchertäuschung, die wir abstellen wollen“, so Buttler.
Beispiel
Bewerbung eines WLAN-Repeaters unter Angabe einer prozentualen Ermäßigung (-19%) und eines gestrichenen Preises („UVP: 259,00 €“)
(Beispielbild Preiswerbung)