Kostenloses Online-Seminar "Fragen zur Heizkostenabrechnung? – Wir zeigen Ihnen wie es geht!" am 6. November um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Telefon-Anbieter müssen alle Kunden gut über den Vertrag informieren

Infos in Leichter Sprache

Stand:
Seit dem 1. Dezember 2021 müssen Telekommunikations-Anbieter neue Kunden über die wichtigsten Inhalte eines Vertrags informieren.
EIne Frau schaut genervt auf ihren Laptop.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie auch in Standardsprache.
Klicken Sie dafür diesen Link an: Text in Standardsprache


Das steht in diesem Artikel:

  • Seit dem 1. Dezember 2021 müssen Telekommunikations-Anbieter
    neue Kunden über die
    wichtigsten Inhalte eines Vertrags informieren.
    Man nennt das: Vertrags-Zusammenfassung.
  • Wichtig: Eine Vertrags-Zusammenfassung ist keine Auftrags-Bestätigung.
  • In einem Shop muss ein Kunde eine Vertragszusammenfassung bekommen.
    Am besten auf Papier.
  • Auch im Internet muss ein Kunde eine Vertrags-Zusammenfassung bekommen.
    Zum Beispiel als PDF-Dokument zum Herunterladen.
  • Auch am Telefon muss der Kunde eine Vertrags-Zusammenfassung bekommen.
    Zum Beispiel per E-Mail.
On

Vertrag TelekommunikationWer ein eigenes Handy oder Telefon nutzen will,
muss einen Vertrag abschließen.
Den Vertrag schließt man
mit einem Telekommunikations-Anbieter ab.
Telekommunikations-Anbieter sind Firmen.

Zum Beispiel:

  • Deutsche Telekom
  • O2
  • Vodafone


nicht verstehenOft ist es aber so:
Die Kunden merken gar nicht,
dass sie einen Vertrag abschließen.
Oder sie wissen nicht genau, was in dem Vertrag steht.
Deshalb gibt es seit dem 1. Dezember 2021
eine Änderung im Gesetz.

Änderungen im Telekommunikations-Gesetz

achtungSeit dem 1. Dezember 2021 ist es so:
Telekommunikations-Anbieter müssen neue Kunden über
die wichtigsten Inhalte des Vertrags informieren.
Man nennt das:
Vertrags-Zusammenfassung.

Wichtig ist:
Der Kunde muss die Vertrags-Zusammenfassung bekommen,
bevor er den Vertrag abschließt.

Was muss in der Vertrags-Zusammenfassung stehen?

In der Vertrags-Zusammenfassung müssen
diese 8 Informationen stehen.

1. Kontakt-Daten

Frau telefoniertDer Kunde muss den Telekommunikations-Anbieter
erreichen können.
Deshalb müssen die Kontakt-Daten
in der Vertrags-Zusammenfassung stehen.
Zum Beispiel:

  • Adresse
  • Telefon-Nummer
  • E-Mail-Adresse

2. Die Hauptmerkmale vom Vertrag

Vertrag TelekommunikationDazu gehören diese Informationen:

  • Wofür gilt der Vertrag?
    Zum Beispiel:
    - Telefon-Anschluss für Zuhause
    - Internet für Zuhause
    - Telefonieren mit dem Handy
     
  • Welche Geräte bekommt der Kunde?
    Zum Beispiel:
    - Ein Handy
    - Einen Router
    Ein Router verbindet den Computer mit dem Internet.
     
  • Wie viel Daten-Volumen hat der Kunde im Monat?
    Beim Surfen im Internet verbraucht man Daten.
    Der Kunde kann pro Monat
    eine bestimmte Menge Daten nutzen.
    Der Kunde muss dafür kein Geld zusätzlich bezahlen.
    Das nennt man: Daten-Volumen.
    ​​​​Mann telefoniert
  • Wie viele Freiminuten hat der Kunde im Monat?
    Freiminuten heißt:
    Man kann telefonieren, ohne dafür extra zu bezahlen.
     
  • Wie viele Text-Nachrichten kann der Kunde pro Monat versenden,
    ohne dafür extra zu bezahlen?
     
  • Informationen zu den Preisen für
    das Telefonieren im europäischen Ausland.


3. Preise

Geld Der Kunde muss wissen:

  1. Wofür muss er Geld bezahlen?
  2. Wie viel Geld muss er bezahlen?

Deshalb müssen in der Vertrags-Zusammenfassung
alle Preise stehen.

4. Geräte-Preis

SmartphoneKauft der Kunde ein Gerät?
Zum Beispiel ein Handy oder einen Router.
Dann muss der Preis
in der Vertrags-Zusammenfassung stehen.

5. Preis-Nachlass

Bekommt der Kunde einen vergünstigten Preis?
Dann muss das in der Vertrags-Zusammenfassung stehen.

6. Laufzeit vom VertragKalender 28 Tage

Der Vertrag gilt für eine bestimmte Zeit.
Man nennt das: Laufzeit.
In der Vertrags-Zusammenfassung muss stehen,
wie lange der Vertrag gilt.

7. Verlängerung und Kündigung vom Vertrag

In der Vertrags-Zusammenfassung muss stehen:Kündigung

  • Wann verlängert sich der Vertrag?
  • Wie und wann kann der Kunde den Vertrag kündigen?

8. Nutzung für Menschen mit Behinderung

In der Vertrags-Zusammenfassung muss stehen:

  • Können Menschen mit Behinderung das Gerät nutzen?
    Wenn ja, wie?
  • Können Menschen mit Behinderung die Dienstleistungen vom Anbieter nutzen?
    Wenn ja, wie?

9. Geschwindigkeit vom Internet

Geht es bei dem Vertrag um Internet für zu Hause?
Dann müssen diese Infos
in der Vertrags-Zusammenfassung stehen:

  • Wie schnell muss die Internet-Verbindung
    mindestens sein?
  • Wie schnell ist
    die Internet-Verbindung normalerweise?
  • Wie schnell ist die Internet-Verbindung im besten Fall?

Smartphone


Geht es bei dem Vertrag um Internet auf dem Handy?
Dann muss in der Vertrags-Zusammenfassung
diese Info in stehen:

  • Wie schnell ist die Internet-Verbindung im besten Fall?


achtungIst das Internet immer wieder zu langsam?
Oder funktioniert das Internet gar nicht?
Dann hat der Kunde besondere Rechte.
Die Rechte müssen
in der Vertrags-Zusammenfassung stehen.

Besondere Regeln bei Kombi-Produkten

FernseherWollen Sie bei einem Anbieter mehrere Produkte buchen?
Zum Beispiel Internet und Fernsehen.
Dann nennt man das: Kombi-Produkte.

Für Kombi-Produkte gilt:
In der Vertrags-Zusammenfassung müssen
die wichtigsten Inhalte von allen Produkten stehen.
InternetZum Beispiel:

  • Vom Internet
  • Und vom Fernsehen


Wann und wie muss der Kunde
die Vertrags-Zusammenfassung bekommen?

Vertrag im Shop abschließen

Beratung GeflüchteteIm Shop berät der Telekommunikations-Anbieter
die Kunden persönlich.
Aber auch im Shop gilt:
Der Kunde kann
eine Vertrags-Zusammenfassung bekommen.

Am besten ist es so:
Der Kunde bekommt
die Vertrags-Zusammenfassung auf Papier.
Dann kann der Kunde
die Vertrags-Zusammenfassung direkt lesen.

Der Telekommunikations-Anbieter
kann die Vertrags-Zusammenfassung aber auch per E-Mail versenden.
Kunden sollten die Vertrags-Zusammenfassung
dann trotzdem zuerst in Ruhe lesen.

achtungWichtig:
Die Vertrags-Zusammenfassung
ist keine Auftrags-Bestätigung.

Das heißt:
Sie schließen keinen Vertrag ab,
wenn Sie die Vertrags-Zusammenfassung bekommen.

Vertrag im Internet abschließen

ComputerBei vielen Telekommunikations-Anbietern ist es so:
Die Kunden können Verträge direkt im Internet abschließen.

Aber auch im Internet gilt:
Der Kunde kann eine Vertrags-Zusammenfassung bekommen.
Die Vertrags-Zusammenfassung kann
auf der Internet-Seite vom Telekommunikations-Anbieter sein.
Zum Beispiel als PDF-Dokument zum Herunterladen.

Wichtig:
Sie müssen die Vertrags-Zusammenfassung lesen können,
bevor Sie den Vertrag im Internet abschließen.

Vertrag am Telefon abschließen

Telefonieren zuhause Oft ist es so:
Telekommunikations-Anbieter informieren
über ihre Verträge am Telefon.
Das ist auch weiterhin möglich.

Aber auch am Telefon gilt:
Der Kunde muss eine Vertrags-Zusammenfassung bekommen.
Nur dann kann es einen gültigen Vertrag geben.
E-MailZum Beispiel:
Der Kunde kann die Vertrags-Zusammenfassung
per E-Mail bekommen.
Dann kann der Kunde die Vertrags-Zusammenfassung lesen.
Aber der Kunde muss genügend Zeit dafür haben.
Danach kann der Kunde zustimmen.
Zum Beispiel per E-Mail.

achtungWichtig:
Lesen Sie die Vertrags-Zusammenfassung
nicht während des Telefonats.

Lesen Sie die Vertrags-Zusammenfassung danach in Ruhe.

Vertrags-Inhalte prüfen und Tarife vergleichen

Vertrag TelekommunikationKunden sollen wissen, was im Vertrag steht.
Deshalb müssen sie den Vertrag gut lesen.
Kunden sollen auch Tarife vergleichen können.
Für diese Dinge brauchen Kunden genug Zeit.

Telekommunikations-Anbieter müssen Kunden
diese Zeit geben.
Deshalb muss das Vertrags-Angebot
für eine bestimmte Zeit gelten.
Man nennt das: Bindungs-Frist.
In der Zeit kann sich der Kunde überlegen,
ob er den Vertrag unterschreiben will.

achtungAber jeder Telekommunikations-Anbieter entscheidet selbst,
wie lange der Kunde Zeit dafür hat.
Manchmal ist das Angebot nur einen Tag gültig.

 

Bildquellen: © Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013
Übersetzung in Leichte Sprache: Stephanie Blume - Übersetzerin für Leichte Sprache und Einfache Sprache


Mehr Informationen zum Thema finden Sie auch in Standardsprache.
Klicken Sie dafür diesen Link an: Text in Standardsprache


 

Eine Zeichnung verschiedener Menschen.

Informationen in Leichter Sprache

Die Verbraucherzentrale wünscht sich,
dass alle Menschen die Informationen auf der Internet-Seite gut verstehen können.
Deshalb gibt es jetzt auch Informationen in Leichter Sprache.

BMUV-Logo

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…

Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, 5 O 8/23

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.
Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.
Rosa Sparschwein neben mehreren Reihen Geldmuenzen

Weltspartag: Wenn Banken um die Gunst der Kleinsten werben

Einmal im Jahr stehen Kinder bei den Banken und Geldinstituten besonders im Fokus: mit bunten Luftballons und kleinen Geschenken lockt der Weltspartag. Das Ziel: Neue Kundschaft gewinnen.

Urteil gegen Wertfaktor Immobilien GmbH

Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.10.2024, Az. 416 HKO 49/23

Bei einem Teilverkauf von Immobilien verbleibt die Entscheidungshoheit über Umbaumaßnahmen nicht beim Verkäufer, der nach dem Verkauf nur noch ein Nießbrauchrecht hat. Es ist irreführend in eine beispielhaft aufgeführte Gesamtbilanz, das für das Nießbrauchrecht zu leistende Nutzungsentgelt, nicht in Abzug zu bringen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.