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Ungewollte Werbeanrufe: Hilfe gegen Telefonwerbung

Stand:
Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung sind gesetzlich verboten. Doch das Geschäft mit aggressiven Verkaufsmaschen am Telefon blüht noch immer. Mit diesen Tipps können Sie sich gegen unerwünschte Telefonwerbung und untergeschobene Verträge zur Wehr setzen.
Eine verärgerte Frau telefoniert

Das Wichtigste in Kürze:

  • Für ungebetene Anrufe ohne Ihre vorherige ausdrückliche Einwilligung drohen Firmen empfindliche Geldstrafen. Melden Sie unzulässiges Telefonmarketing der zuständigen Behörde.
  • Lassen Sie sich am besten gar nicht erst auf solche Werbeanrufe ein.
  • Werden Ihnen am Telefon Verträge untergeschoben, können Sie sich wehren: In vielen Fällen sind die Verträge nämlich nicht wirksam zustande gekommen. Telefonisch geschlossene Verträge können Sie zudem in der Regel 14 Tage lang widerrufen.
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Worüber häufen sich konkret die Verbraucherbeschwerden?

Viele Verbraucher:innen beschweren sich über lästige Anrufe von Telefon- oder Internetanbietern, Energieversorgern, Banken, Versicherungen oder Zeitschriftenverlagen. Solche Anrufe können ärgerliche Folgen haben: Betroffene erhalten Rechnungen, oder es wird ihnen Geld vom Konto abgebucht.

Trotz hoher Bußgelder kommen unerwünschte Werbeanrufe und untergeschobene Verträge immer noch vor. Zudem werden häufig persönliche Daten abgefragt und weitergegeben, was noch mehr unerwünschte Anrufe von anderen Anbietern nach sich zieht.

Viele der am Telefon untergeschobenen Verträge sind unwirksam

Zwar ist Telefonwerbung ohne Ihre vorherige ausdrückliche Einwilligung rechtswidrig. Trotzdem können telefonisch geschlossene Verträge rechtlich wirksam sein. Wollten Sie gar keinen Vertrag abschließen, sollten Sie sich gegen Forderungen wehren: In vielen Fällen kommt gar kein wirksamer Vertrag zustande, wenn Verbraucher:innen von unseriösen Unternehmen kontaktiert werden.

Insbesondere:

  • Verträge über Energielieferungen wie Strom und Gas  sind nur wirksam, wenn sie von Ihnen nach dem Telefongespräch in Textform bestätigt werden. Das ist schriftlich, aber auch per Mail, Fax oder SMS möglich.
  • Verträge im Bereich Telekommunikation, also Internet, Mobilfunk- oder Festnetzanschluss,  sind nur wirksam, wenn Sie eine Vertragszusammenfassung in Textform erhalten und den Vertrag in Textform genehmigt haben.
  • Verträge über die Anmeldung zur Teilnahme an Gewinnspielen sind nur wirksam, wenn sie in Textform geschlossen werden.
  • Bei vielen anderen Verträgen, zum Beispiel Zeitschriften-Abos oder Lotterie-Verträgen fehlen bei unseriösen Anbietern in aller Regel wesentliche Informationen, die für einen Vertragsschluss notwendig sind. Dazu gehören
    • die wahre Identität des Vertragspartners, also des Unternehmens, in dessen Namen angeblich der Vertrag abgeschlossen werden soll. Häufig handelt es sich bei den genannten Firmen um Fantasie-Firmen, wie etwa "Lotto 24".
    • wesentliche Vertragskonditionen, wie der Preis, die Laufzeit eines Vertrags oder Kündigungsrechte.

Wurden Sie über diese Umstände nicht informiert oder haben Sie ihnen nicht zugestimmt, so wird kein Vertrag geschlossen. Kann der Anrufer nicht nachweisen, dass er Sie informiert hat, kann er von Ihnen auch keine Zahlung verlangen.

Lassen Sie sich im Zweifel von Ihrer Verbraucherzentrale beraten.

Ungewollte Verträge können Sie widerrufen

Erhalten Sie nach einem Werbeanruf Forderungen aus einem angeblich geschlossenen Vertrag oder Unterlagen zu einem Vertrag, den Sie so nicht möchten, widerrufen Sie diesen (angeblichen) Vertrag schnellstmöglich. Selbst wenn der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen ist, sind Sie so auf der sicheren Seite.

Sie können telefonisch geschlossene Verträge in der Regel widerrufen. Sie sind dann nicht mehr an den Vertrag gebunden. Die Widerrufsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Diese Frist beginnt etwa bei Kaufverträgen erst, wenn Sie die Ware erhalten haben, bei Verträgen über Dienstleistungen wie Beratungsleistungen aber bereits mit Vertragsabschluss. Die Frist beginnt jedoch nicht, bevor der Unternehmer Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht informiert hat.

Wurden Sie nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert, so verlängert sich die Widerrufsfrist um ein Jahr. Das ist bei Telefongeschäften dieser Art häufig der Fall. Das Widerrufsrecht erlischt dann erst nach 12 Monaten und 14 Tagen. Der Anbieter muss beweisen, dass er Sie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert hat. Aufgrund der hohen gesetzlichen Anforderungen an die Informationspflicht gelingt unseriösen Unternehmen dieser Nachweis in aller Regel nicht.

In Zweifelsfällen können Sie Ihren Vertrag in einer Beratungsstelle der Verbraucherzentrale prüfen lassen.

Den Widerruf müssen Sie gegenüber Ihrem Vertragspartner erklären. Hierzu können Sie ein Muster-Widerrufsformular verwenden, das Ihnen der Anbieter zur Verfügung stellen muss.  Es reicht nicht aus, die Ware kommentarlos zurückzusenden. Die Widerrufserklärung sollte mit enthalten sein. Eine Begründung müssen Sie jedoch nicht mitliefern, da ein Widerruf keiner Begründung bedarf. Da Sie die Absendung des Widerrufs im Streitfall beweisen müssen, ist es ratsam, den Widerruf als Einschreiben, etwa als Einwurf-Einschreiben zu verschicken.

Tipp: Widersprechen Sie im Rahmen des Widerrufs zusätzlich der Nutzung Ihrer sämtlichen Daten zu Werbezwecken - denn auch darum geht es bei Gewinnspielen, Abos und dergleichen oft.

Wehren Sie sich gegen unberechtigte Forderungen: Diese Musterbriefe helfen

Wir bieten verschiedene Schreiben. Wählen Sie aus, welches zu Ihrer Situation passt.

Am Telefon untergeschobener Vertrag

Haben Sie angeblich etwas am Telefon gekauft oder einen Vertrag geschlossen, geht es typischerweise um Geldanlagen, Versicherungen, Haushaltsgeräte oder Zeitungsabos. Mit unserem Schreiben wehren Sie die Forderungen ab. Ausnahme: Für Gewinnspiele siehe nächster Musterbrief.

Hier können Sie dieses Schreiben für Ihren Fall erstellen und herunterladen.

Am Telefon untergeschobene Teilnahme an einem Gewinnspiel

Verträge über die Teilnahme an Gewinnspielen und Lotterien dürfen nicht allein am Telefon geschlossen werden. Versucht es ein Anbieter dennoch und fordert Geld von Ihnen, wehren Sie sich mit unserem Schreiben.

Hier können Sie dieses Schreiben als Briefvorlage herunterladen.

Forderung eines Inkassobüros nach einem am Telefon untergeschobenen Vertrag

Ist bereits ein Inkassobüro tätig und fordert bei Ihnen Geld für einen angeblich am Telefon abgeschlossenen Vertrag ein, wehren Sie sich mit unserem Schreiben.

Hier können Sie dieses Schreiben als Briefvorlage herunterladen.

Wie kann ich mich vor ungewollten Werbeanrufen schützen?

Sie können nicht mit absoluter Sicherheit verhindern, dass Sie ungewollte Werbeanrufe bekommen. Schon wenn Sie in einem öffentlichen Verzeichnis registriert sind, etwa im Telefonbuch, müssen Sie mit Telefonmarketing rechnen. Bei den meisten Werbeanrufen behauptet das Unternehmen aber, die Kund:innen selbst hätten zuvor ihre Einwilligung gegeben.

4 Tipps gegen unerwünschte Telefonwerbung:

  1. Lassen Sie sich gar nicht erst auf ein Gespräch mit ungewollten Anrufern ein: Das schützt Sie vor untergeschobenen Verträgen, aber auch davor, in Zukunft immer wieder angerufen zu werden.
  2. Geben Sie Unternehmen nur dann Ihre Telefonnummer, wenn es für die Vertragsabwicklung zwingend nötig ist.
  3. Achten Sie bei jedem Vertragsabschluss auf Klauseln, die die Speicherung und Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken erlauben sollen – und streichen Sie diese! Solche Klauseln sind meistens mit "Datenschutz" oder "Datenverarbeitung" überschrieben und müssen klar vom anderen Text zu unterscheiden sein. Sie können zum Beispiel durch einen Rahmen oder Fettdruck besonders hervorgehoben sein. Nachträglich können Sie Unternehmen auffordern, Ihre Daten für Zwecke des Direktmarketings zu sperren. Eine Formulierungshilfe finden Sie in diesem Musterbrief.
  4. Gewinnspiele dienen vorwiegend dazu, Daten zu sammeln. Geben Sie, wenn Sie an Gewinnspielen teilnehmen, daher möglichst nicht Ihre Telefonnummer an. Oder, wenn es sich um eine Pflichtangabe handelt, widersprechen Sie der Nutzung Ihrer sämtlichen Daten zu Werbezwecken. Hierzu können Sie unseren Musterbrief als Formulierungshilfe nutzen.

Was kann ich während des Gesprächs tun?

Ruft Sie eine unbekannte Person mit einer Ihnen unbekannten Rufnummer an, sollten Sie besonders aufmerksam sein:

  • Beenden Sie auffällige Gespräche lieber vorzeitig. Unseriöse Anbieter und Betrüger nutzen gezielt unsere Höflichkeit aus. Sie können immer sagen: "Ich habe kein Interesse an Ihrem Angebot, bitte rufen Sie mich nicht mehr an. Vielen Dank." Das ist nicht unhöflich und Ihr gutes Recht.
  • Werden Sie von jemandem kontaktiert, der vorgibt, bereits mit Ihnen einen Vertrag zu haben und etwas besprechen zu wollen, etwa Ihr Energie - oder Telekommunikationsanbieter, fragen Sie gezielt nach Daten, die nur der Anbieter kennt.
  • Sollte Sie ein Angebot doch interessieren,  können Sie auch selbst bei der Hotline Ihres Anbieters anrufen. So wissen Sie mit Sicherheit, dass Sie wirklich mit Ihrem bisherigen Vertragspartner sprechen.

Stellen Sie generell Fragen, statt Antworten zu geben.

Machen Sie sich Notizen während des Gesprächs. Dies erleichtert es im Nachhinein, einzuschätzen, ob tatsächlich ein Vertrag geschlossen wurde und wenn ja, zu welchen Konditionen.

  • Was sollte ich mir bei Telefonwerbung notieren?
    • Datum und Uhrzeit des Anrufs,
    • Name des Anrufers,
    • Nummer des Anrufers,
    • Nummer des Angerufenen: Unter welcher Nummer wurden Sie angerufen?
    • Soweit vorhanden die vollständige Kontaktdaten des angerufenen Unternehmens beziehungsweise Callcenters, etwa den Firmennamen und die Anschrift.
    • Detaillierte Schilderung des Gesprächsablaufs.
    • Wurden Unterlagen übersandt, zum Beispiel eine angebliche Auftragsbestätigung?
    • Wenn ja, ist gegebenenfalls eine Kopie erforderlich.
  • Was sollte ich mir bei Gewinnversprechen am Telefon (eventuell mit Rückruf) notieren?
    • Datum und Uhrzeit des Anrufs,
    • Name des Anrufers,
    • Nummer des Anrufers,
    • Nummer des Angerufenen: Unter welcher Nummer wurden Sie angerufen?
    • Soweit vorhanden die vollständige Kontaktdaten des angerufenen Unternehmens beziehungsweise Callcenters, etwa den Firmennamen und die Anschrift.
    • Was war der Inhalt des Gesprächs oder der Bandansage?

Falls Sie selbst einen Rückruf getätigt haben:

  • Welche Nummer sollten Sie zurückrufen?
  • Wer war der Gesprächspartner?
  • Was war der Inhalt des Gesprächs oder der Bandansage?
  • Wie lange dauerte der Rückruf?
  • Kostete der Rückruf Geld? Wenn ja, wie viel?
     
  • Was sollte ich bei Gewinnversprechen mit Kaffeefahrt notieren oder aufbewahren?
    • Werbung für die Veranstaltung möglichst im Original.
    • Haben Sie oder eine andere Person an der Veranstaltung teilgenommen?
    • Datum, Uhrzeit, Ort der Veranstaltung
    • Detaillierte Sachverhaltsschilderung der Gespräche.
    • Welche Versprechen wurden eingehalten oder nicht eingehalten?
    • Haben Sie etwas auf der Veranstaltung gekauft?
    • Haben Sie ein Geschenk erhalten oder nicht erhalten?
    • Haben Sie schriftliche Unterlagen bekommen?

Wie kann ich einen Verstoß melden?

Verbraucherzentrale und Bundesnetzagentur gehen gegen Werbeanrufe vor! Je mehr Informationen Sie über den Werbeanruf geben können, desto leichter ist es, den Fall zu prüfen. Notieren Sie sich daher gleich nach dem Werbeanruf die Uhrzeit, die Telefonnummer sowie was beim Telefonat beworben wird.

Die abgefragten Informationen können Sie der Verbraucherzentrale zur Verfügung stellen. Diese prüft, ob rechtliche Schritte gegen den Auftraggeber infrage kommen.

Die Bundesnetzagentur kann Rufnummern abschalten und gegen Betreiber empfindliche Bußgelder verhängen. 2022 hat die Behörde in mehreren Verfahren Bußgelder von mehr als 100.000 Euro wegen Telefonwerbung verhängt.

Dafür ist die Behörde aber auf Ihre Hinweise angewiesen. Melden Sie deshalb ungewollte Werbeanrufe. Das können Sie direkt hier über das Online-Formular der Bundesnetzagentur tun. Alternativ können Sie der Bundesnetzagentur auch eine E-Mail an rufnummernmissbrauch@bnetza.de schreiben.

Brauchen Sie individuelle Hilfe?

Zu weiteren individuellen Fragen rund um das Thema Widerrufsrecht bietet die Verbraucherzentrale eine Rechtsberatung an.

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Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

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Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.
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Weltspartag: Wenn Banken um die Gunst der Kleinsten werben

Einmal im Jahr stehen Kinder bei den Banken und Geldinstituten besonders im Fokus: mit bunten Luftballons und kleinen Geschenken lockt der Weltspartag. Das Ziel: Neue Kundschaft gewinnen.

Urteil gegen Wertfaktor Immobilien GmbH

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Bei einem Teilverkauf von Immobilien verbleibt die Entscheidungshoheit über Umbaumaßnahmen nicht beim Verkäufer, der nach dem Verkauf nur noch ein Nießbrauchrecht hat. Es ist irreführend in eine beispielhaft aufgeführte Gesamtbilanz, das für das Nießbrauchrecht zu leistende Nutzungsentgelt, nicht in Abzug zu bringen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.