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Viel unnötiger Wirbel um Kassenbonpflicht

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Egal ob für die Curry-Wurst beim Fußball oder für die Frühstücks-Weckle beim Lieblingsbäcker: Ab dem 1. Januar 2020 ist die Ausgabe des Kassenbons beim Einsatz elektronischer Kassensysteme Pflicht. Was das für Verbraucher und Unternehmen bedeutet, haben wir hier zusammengefasst.
Kassenbon
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Egal ob für die Curry-Wurst beim Fußball oder für die Frühstücks-Weckle beim Lieblingsbäcker: Ab dem 1. Januar 2020 ist die Ausgabe des Kassenbons beim Einsatz elektronischer Kassensysteme Pflicht. Was das für Verbraucher und Unternehmen bedeutet, haben wir hier zusammengefasst.

Gleich vorweg: Wirklich neu ist, dass die Verwendung von Bisphenol A in Thermopapier aus Gründen des Gesundheitsschutzes nun verboten ist – das Umweltbundesamt empfiehlt  aber,  Kassenbons zunächst weiterhin im Restmüll, nicht im Altpapier zu entsorgen.

Ansonsten ist das Prinzip hinter der „Bon-Pflicht“ gar nicht so neu. Denn tatsächlich trat die Kassensicherungsverordnung schon im Oktober 2017 in Kraft. Deshalb haben der Einzelhandel, viele Betriebe im Lebensmittelhandwerk und der Gastronomie ihre Kassensysteme bereits auf die neuen Anforderungen umgestellt.

Verbraucher betrifft das Gesetz kaum, denn in erster Linie sollen Steuerhinterziehung und Betrug mit elektronischen Kassensystemen verhindert werden. Deshalb gibt es auch keine Annahmepflicht des Bons. Wer seine Curry-Wurst an der Imbiss-Bude ums Eck verzehrt oder eine Brezel beim Bäcker kauft, kann den Bon getrost auf dem Tresen liegenlassen.

Doch die Belegausgabepflicht hat für Verbraucher viele Vorteile: Bis zu einem Gesamtbetrag von 250,00 Euro kann ein derartiger Kassenbon zugleich als Kleinstbetragsrechnung gelten. Außerdem benötigen Verbraucher den Kassenbon, um Gewährleistungsansprüche beim Händler geltend zu machen – beispielsweise beim Kauf von Textilien oder Unterhaltungselektronik. Anders als bisher müssen sie nun nicht mehr danach fragen.

Generell kann der Bon in Papierform gedruckt oder mit Zustimmung des Kunden auch elektronisch über eine App direkt aufs Smartphone geschickt werden. Dafür muss der Verbraucher eine entsprechende App installieren oder seine Daten in einem Kundenkartensystem hinterlegen. Die Speicherung des „Geschäftsvorfalls“, also des Kassenbelegs, im Kassensystem des Supermarkts, muss dabei manipulationssicher sein.

Folgende Daten muss der Bon liefern:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmens
  2. das Datum der Belegausstellung sowie Beginn und Ende (Uhrzeit) der Zahlungsaufzeichnung bzw. auch eines Zahlungsabbruchs
  3. die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der Leistung
  4. eine eindeutige Transaktionsnummer
  5. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe
  6. sowie den anzuwendenden Steuersatz oder einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung

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